Urteil: Besichtigungen nach Kauf dürfen nicht verhindert werden

In München wurden zwei Mieter vom Amtsgericht (AG München; Aktenzeichen 474 C 4123/21) nun dazu verurteilt, aus ihrer Wohnung auszuziehen und diese an die neuen Eigentümer herauszugeben. Die Mieter bewohnten seit 2005 eine 60 Quadratmeter großen Dreizimmerwohnung in der Maxvorstadt. Als diese verkauft werden sollte, verweigerten sie Interessenten jede Besichtigung. Dennoch fanden sich Käufer – auch ohne sich die Wohnung angesehen zu haben.

Zumindest nach dem Kauf wollten sich die neuen Eigentümer ihre neu erworbene Wohnung aber doch anschauen. Sie vereinbarten innerhalb von fünf Monaten insgesamt acht Besichtigungstermine. Von diesen kam keiner zustande. Daher mahnten sie die Mieter ab und kündigten den Mietvertag danach außerordentlich. Die neuen Eigentümer (Kläger) waren der Auffassung, dass ihnen ein Besichtigungsrecht zusteht, um den Zustand der Wohnung zu bewerten zu können. Auch die finanzierende Bank müsse diese Möglichkeit haben.

Die beharrliche Weigerung stelle einen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar. Obwohl die Mieter (die Beklagten) verschiedene Gründe wie zum Beispiel Quarantäne-Regelungen aufgrund von Corona für das Scheitern nannten, gab das AG München gab der Klage statt. Die zuständige Richterin begründete das Urteil unter andere mit dem Besichtigungsrecht aus besonderen Gründen. Zudem konnten die Beklagten ihre Verhinderungsgründe nicht beweisen, zum Beispiel anhand von Dokumenten.

Quelle: justiz.bayern.de/AG München/AZ: 474 C 4123/21
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Urteil: Fristlose Kündigung wegen unerlaubter Untervermietung

Mieter, die ihre Wohnung nach einer Abmahnung weiterhin unerlaubt untervermieten, müssen mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Das entschied das Amtsgericht München (AZ 417 C 7060/21). Im vorliegenden Fall bewohnte ein Mieter seit 2009 eine Wohnung in München-Pasing. Die monatliche Miete betrug 800 Euro pro Monat. Der Mietvertrag beinhaltete folgende Klausel: „[Die] Untervermietung oder sonstige Gebrauchsüberlassung der Mieträume oder Teilen davon an Dritte darf nur mit Einwilligung des Vermieters erfolgen.“ Noch im selben Jahr genehmigte die Vermieterin die teilweise Untervermietung an eine Mitbewohnerin zur Gründung einer Wohngemeinschaft.

Im Frühjahr 2020 stellte die Vermieterin fest, dass die Wohnung über Internetplattformen für 45 Euro pro Person und Nacht Touristen angeboten wurden. Einer solchen gewerblichen Nutzung hatte sie nicht zugestimmt. Sie mahnte den Mieter daher schriftlich ab. Trotzdem vermietete er erneut zwei Zimmer, ohne die Vermieterin zu informieren. Zudem stellte der Hausverwalter fest, dass sich am Klingelschild mehrere Namen befanden. Daraufhin kündigte die Vermieterin den Mietvertrag fristlos.

Die Vermieterin verlangte nun von ihrem Mieter, die Wohnung zu räumen und herauszugeben. Da der Mieter (Beklagte) allerdings unter anderem der Auffassung war, die Wohnung unter der Voraussetzung angemietet zu haben, dass die dort bereits vorhandene Wohngemeinschaft bestehen bleibe, ihm daher ein grundsätzliches Recht auf Untervermietung zustehe und er die Wohnung nicht an Touristen vermietet habe, landete der Fall schließlich beim Amtsgericht München. Dieses schenkte ihm keinen Glauben und gab der Vermieterin Recht.

Quelle: AG München/AZ 417 C 7060/21
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Urteil: Auf den Mieter umgelegte Grundsteuer ist gewerbesteuerrechtlich hinzuzurechnen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die vom Vermieter geschuldete, aber vertraglich auf den gewerbetreibenden Mieter umgelegte Grundsteuer, zur Miete gehört. Deshalb ist sie laut BFH gewerbesteuerrechtlich dem Gewinn zum hinzuzurechnen. Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin, eine GmbH, von ihren Gesellschaftern ein Betriebsgebäude gemietet. Im Mietvertrag war vereinbart, dass die Klägerin als Mieterin die Grundsteuer tragen sollte.

Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass die auf die Klägerin vertraglich umgelegte Grundsteuer, zu der von ihr zu zahlenden Miete gehöre und deshalb gewerbesteuerrechtlich hinzuzurechnen sei. Das Finanzgericht sah das anders und gab der Klage statt. Der BFH ließ die Revision zu und hob das Urteil des Finanzgerichtes auf. Der vom Gesetz verwendete Begriff der Miet- und Pachtzinsen ist laut BFH wirtschaftlich zu verstehen. Dazu gehörten auch vom Mieter getragene Aufwendungen, die nach dem gesetzestypischen Lastenverteilungssystem eigentlich vom Vermieter zu tragen wären, aber vertraglich vom Mieter übernommen werden.

Ein derartiger Fall lag hier laut BFH vor. Schuldner der Grundsteuer sei somit der Eigentümer, also der Vermieter. Zivilrechtlich könne die Grundsteuer jedoch auf den Mieter überwälzt werden. Sie fließe damit in den Mietzins ein, der gewerbesteuerrechtlich zum Teil hinzuzurechnen ist. Die Hinzurechnung könne somit nicht dadurch reduziert werden, dass der Mieter Aufwendungen übernimmt, die eigentlich vom Vermieter zu tragen wären und dieser im Gegenzug einen entsprechend geminderten Mietzins akzeptiert.

Quelle: Nummer 017/22 – Urteil vom 02.02.2022; III R 65/19/bundesfinanzhof.de
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Vertrag: Pächter muss sich selbst umfassend über Inhalte informieren

Der Verpächter eines denkmalgeschützten Herrenhauses muss bei der vorvertraglichen Aufklärung nicht die Interessen des Pächters wahrnehmen und ihm das Vertragsrisiko abnehmen. Stattdessen muss der Pächter selbst prüfen und entscheiden, ob der Vertrag für ihn von Vorteil ist oder nicht. Zu diesem Schluss kommt das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG).

Im vorliegenden Fall verpachtete das Land Hessen ein ehemaliges Herrenhaus, in dem Pächter 2014 ein Restaurant eröffneten. Die Pächter übernahmen die Renovierungsarbeiten im ersten Geschoss sowie die Ausstattung der Küche auf eigene Rechnung, berechneten die Eigenleistung aber dem Land gegenüber. Pachtzahlungen leisteten sie nicht. Wegen des Zahlungsrückstand kündigte das Land im Januar 2019 den Pachtvertrag und klagte vor dem Landgericht Darmstadt auf die Räumung des Herrenhauses und – unter Berücksichtigung einer entsprechenden Minderung – auf die ausstehende Pacht von 68.500 Euro.

Das wollten die Pächter nicht auf sich sitzen lassen und verklagten wiederum das Land auf Schadenersatz, wegen Verletzung vorvertraglicher Pflichten. Sie seien über den Zustand des Herrenhauses arglistig getäuscht worden. Schließlich landete der Fall bei OLG, das zugunsten des Landes urteilte. Einerseits müsse sich ein Mieter selbst umfassend über den Vertrag informieren. Anderseits seien die Angaben des Landes zum Sanierungszustand des Herrenhauses nicht pflichtwidrig falsch gewesen.

Quelle: OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 6.4.2022, Az. 12 U 323/ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de
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Urteil: Bewährungsstrafe für Rechtsanwalt, der Immobilien unter Wert verkauft hat

Ein Rechtsanwalt hat im Lehel in München zwei Wohnungen seiner dementen Mandantin deutlich unter Wert verkauft, und zwar an seine Kinder. Dafür ist er vom Schöffengericht des Amtsgerichts München wegen Untreue zu einer Bewährungsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Wohnungen, die einen Wert von 1.100.000 Millionen beziehungsweise 1.300.000 Millionen Euro hatten, verkaufte er für nur 600.000 Euro an seien Tochter und deren Ehemann und für 675.000 Euro an seinen Sohn und dessen Ehefrau.

Der Rechtsanwalt kannte die mittlerweile verstorbene Mandantin bereits seit den 1980er Jahren, da sie eine enge Freundin seiner Eltern war. Sie hatte ihm eine Generalvollmacht erteilt. Der Rechtsanwalt räumte den Verkauf der Wohnungen ein. Er gab an, es sei ihm nicht darum gegangen „seinen Kindern etwas zuzuschustern“. Er habe über Jahre ein enges und freundschaftliches Verhältnis zur Geschädigten entwickelt. Er sei daher davon ausgegangen, dass die Übertragung der Wohnungen an seine Kinder ihrem Willen entspreche. Erst später sei ihm bewusst geworden, dass er durch den Verkauf der Wohnungen auf dem freien Markt erheblich höhere Preise erzielen hätte können.

Das Schöffengericht glaubte dem dem Angeklagten nur teilweise und sieht es als bloße Schutzbehauptung, dass ihn der objektive Marktwert der verkauften Wohnungen überrascht habe. Da er bereits Immobilienverkäufe durchführte und viele Jahre lang in München Rechtsanwalt gewesen ist, „lässt sich schlussfolgern, dass dieser jedenfalls mit den Preisen und Werten von Immobilien in München vertraut war“, so das Schöffengericht. Zumindest hätte er die Pflicht gehabt, als Bevollmächtigter der Geschädigten Auskunft über die Marktwerte der Wohnungen einzuholen. Das Schöffengericht geht in seinem Urteil auch auf den Umgang mit Personen ein. Es „ist strafschärfend zu werten, dass die Geschädigte (…) zum Tatzeitpunkt bereits vollständig dement war und die Tat somit zu Lasten einer Person verübt wurde, welche sich nicht im Ansatz dagegen wehren konnte.“

Quelle: justiz.bayern.de/AG München, AZ: 836 Ls 231 Js 167395/16
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Vorkaufsrecht: BGH stärkt Mieterrechte

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Vorkaufsrechte von Mietern in einem aktuellen Urteil gestärkt (VIII ZR 305/20). Im vorliegenden Fall wollte eine Mieterin einer 46,60 Quadratmeter großen unsanierten Wohnung in einem Mehrparteienhaus in Berlin, das die Eigentümerin in Wohnungseigentumseinheiten aufteilte, von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch machen. Für die Wohnung sollte sie laut Kaufvertrag 163.266,67 Euro zahlen.

Im Kaufvertrag stand allerdings folgende Klausel: „Wird das Wohnungseigentum [ent]gegen vorstehender Beschreibung mit dem laufenden oder einem anderen Mietverhältnis geliefert, mindert sich der Kaufpreis um 10 % auf 146.940,00 Euro für das Wohnungseigentum.“ Diese Klausel bedeutet, dass ein anderer Käufer für die Wohnung über 16.326,67 Euro weniger hätte zahlen müssen, wenn diese zu dem Zeitpunkt vermietet ist.

Die Mieterin kaufte die Wohnung letztlich und überwies die 163.266,67 Euro – aber unter dem Vorbehalt der teilweisen Rückforderung. Zuvor hatte sie bereits bereits darauf hingewiesen, dass sie die getroffene Kaufpreisregelung für unwirksam halte, dass sie als vorkaufsberechtigte Mieterin einen höheren Preis zahlen solle als ein anderer Kaufinteressent. Der BGH entschied, dass die Mieterin ebenfalls nur 146.940,00 Euro muss. Das Argument, dass sich eine vermietete Wohnung unter Umständen nur günstiger verkaufen lasse als eine unvermietete ließ der BGH nicht gelten.

Quelle: BGH/VIII ZR 305/20
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Urteil: Geldautomat in Mehrfamilienhaus darf bleiben

Die Bewohner eines Mehrfamilienhauses im nordrhein-westfälischen Ratingen machen sich Sorgen darüber, dass ein Geldautomat, der sich in diesem befindet, gesprengt werden könnte. Der Grund dafür ist, dass in den Medien immer wieder über Geldautomaten-Sprengungen berichtet wird. Der Mehrfamilienhaus-Eigentümer fordert daher von der Bank, den Geldautomaten zu entfernen.

Damit war er jedoch bereits am Landgericht Düsseldorf gescheitert (Urteil vom 8. November 2020, Az. 13 O 353/19). Daraufhin ging die Eigentümergemeinschaft in Berufung – jedoch ebenfalls ohne Erfolg. Denn auch das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) entschied, dass der Geldautomat im Mehrfamilienhaus nicht entfernt werden muss.

Laut OLG habe die Eigentümergemeinschaft mit dem Betrieb einer Bankfiliale auch das Aufstellen eines Geldautomaten genehmigt. Eine Änderung der Benutzungsregeln ihrer Immobilie könnten die Eigentümer aber nur einstimmig beschließen, was nicht geschehen sei. Die bloß abstrakte Gefahr eines Zugriffsversuchs durch Kriminelle genüge nicht, um der Mieterin einer Teileigentumseinheit die ihr genehmigte Nutzung zu untersagen.

Quelle: OLG Düsseldorf/(Az. I-9 U 25/21)
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Urteil: Keine Einkommensteuer bei Verkauf eines selbst bewohnten Gartenhauses

Werden Grundstücke verkauft, die sich noch keine zehn Jahre im Besitz des Eigentümers befinden, muss der Gewinn normalerweise versteuert werden. Befindet sich auf dem Grundstück allerdings eine Immobilie, die selbst vom Eigentümer bewohnt wird, sieht es anders aus: Dann werden beim Verkauf keine Steuern fällig – selbst dann nicht, wenn es sich dabei um ein Gartenhaus handelt, das baurechtswidrig dauerhaft bewohnt wird. Zu diesem Schluss kommt der Bundesfinanzhof (BFH).

Im vorliegenden Fall bewohnte der Eigentümer ein Gartenhaus in einem Kleingartengelände und veräußerte Grundstücke, die auf diesem liegen, innerhalb der Zehn-Jahres-Frist. Die Errichtung des Gartenhauses war ihm nur unter der Auflage genehmigt worden, dass das Gebäude nicht zum dauerhaften Aufenthalt von Personen genutzt werden darf. Beim Verkauf verlangten das Finanzamt und das Finanzgericht daher Einkommenssteuer auf den Gewinn. Daraufhin klagte der Eigentümer.

Der BFH gab im Recht. Denn das gesetzliche Merkmal „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ setzt unter anderem voraus, dass eine Immobilie zum Bewohnen tatsächlich dauerhaft geeignet ist. Diese betreffe vor allem die Beschaffenheit des Gebäudes. Eine baurechtswidrige Nutzung könne daher ebenfalls begünstigt sein. Bei seiner Entscheidung geht der BFH darauf ein, dass „die Norm […] der Verhinderung der ungerechtfertigten Besteuerung eines Veräußerungsgewinns bei Wohnsitzaufgabe, z. B. wegen eines Arbeitsplatzwechsels [dient]“. Dies sei bei der baurechtswidrigen Nutzung von Wohneigentum ebenso erfüllt wie bei einer Nutzung, die mit dem Baurecht übereinstimmt.

Quelle: IX R 5/21/bundesfinanzhof.de
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Urteil: Mietschulden von Grundsicherungsempfängern

Vermieter können keine Ansprüche gegen das Jobcenter erheben, wenn ihnen ein Grundsicherungsempfänger die Miete schuldig bleibt. Diese entschied kürzlich das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG). Im vorliegenden Fall vermietete ein Eigentümer Wohnungen an Grundsicherungsempfänger und ließ sich von diesen vorsorglich die Zustimmung zur Direktzahlung der Miete durch das Jobcenter geben.

Nachdem eine Grundsicherungsempfängerin dem Vermieter die Nebenkosten für 2018 und 2019 schuldig blieb, verlangte er die Zahlung der Rückstände vom Jobcenter Goslar. Dieses lehnte eine Direktüberweisung jedoch ab, da der Vermieter keine eigenen Ansprüche aus dem SGB II habe. Dies wollte der Vermieter sich nicht gefallen lassen, vor allem da inzwischen auch Mietschulden aufgelaufen seien und klagte.

Jedoch bekam nicht er, sondern das Jobcenter vom LGS Recht. Grund dafür ist, dass die Direktzahlung der Sicherstellung der Unterkunftsleistungen diene. Sie erfülle nicht den Zweck zur Durchsetzung von Mietforderungen gegenüber des Jobcenters. Die Eintreibung von Schulden sei die Sache des Vermieters – der nun im Übrigen unter anderem auch die Kosten für das Verfahren tragen muss.

Quelle: Urteil vom 3. Februar 2022/L 11 AS 578/20/landessozialgericht.niedersachsen.de
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Urteil: Raummiete muss trotz coronabedingter Absage beglichen werden

Muss eine Hochzeitsfeier, für die bereits eine Location angemietet worden ist, aufgrund der Corona-Pandemie abgesagt werden, muss das Paar trotzdem die Raummiete zahlen. Dies entschied kürzlich der Bundesgerichtshof (BGH). Im vorliegenden Fall hatte ein Paar aus Nordrhein-Westfalen am 11. Dezember 2018 standesamtlich geheiratet und für den 1. Mai 2020 eine Hochzeitsfeier mit 70 Gästen geplant. Die Miete von 2.600 Euro für die Location hatte das Paar im Vorfeld entrichtet.

Gefeiert werden konnte am 1. Mai 2020 jedoch nicht, weil aufgrund der zu diesem Zeitpunkt geltenden nordrhein-westfälischen Coronaschutzverordnung Veranstaltungen sowie Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum von mehr als zwei Personen untersagt worden waren. Die Veranstalterin bot dem Paar daraufhin Alternativtermine an. Das Paar jedoch bat um Rückzahlung der Miete und erklärte zudem den Rücktritt vom Vertrag.

Der Fall landete schließlich vor dem Amtsgericht Gelsenkirchen, das die Klage des Paares abwies. Daraufhin zog das Paar vor das Landgericht Essen. Dieses entschied, dass die Veranstalterin dem Paar 1.300 Euro zurückzahlen muss. Daraufhin landete der Fall vor dem BGH. Dieser kam zu dem Schluss, dass es der Veranstalterin durch die Einschränkungen der COVID-19-Pandemie nicht unmöglich war, dem Paar „den Gebrauch der Mietsache […] zu gewähren“. Außerdem meint der BGH, dass eine Verlegung der Hochzeitsfeier für das Paar zumutbar gewesen wäre. Er weist aber auch darauf hin, dass die Entscheidung vom Einzelfall abhängt.

Quelle: BGH (AZ: XII ZR 36/21)
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