Immobilien vererben: Worauf Eigentümer achten sollten

Die Vererbung von Immobilien ist für viele Eigentümer ein wichtiges Thema, das oft mit Unsicherheiten und offenen Fragen verbunden ist. Eine vorausschauende Planung kann nicht nur Streit innerhalb der Familie vermeiden, sondern auch steuerliche Vorteile bieten. Doch welche Aspekte sollten Eigentümer bei der Nachlassregelung besonders berücksichtigen?

Frühzeitige Planung schafft KlarheitEine der größten Herausforderungen bei der Vererbung von Immobilien ist die rechtzeitige und klare Regelung. Viele Eigentümer schieben dieses Thema auf, bis es zu spät ist. Dabei lassen sich durch eine frühzeitige Nachlassplanung viele potenzielle Konflikte vermeiden. Ein Testament ist dabei das wichtigste Instrument, um den Willen des Erblassers verbindlich festzuhalten. Ohne Testament greift die gesetzliche Erbfolge, die nicht immer den Wünschen des Verstorbenen entspricht.

Die Rolle der Schenkung zu LebzeitenEine Möglichkeit, Erbstreitigkeiten zu umgehen, ist die Schenkung von Immobilien zu Lebzeiten. Dies hat den Vorteil, dass die Verteilung des Vermögens transparent und unter der Aufsicht des Eigentümers erfolgt. Zudem lassen sich durch gestaffelte Schenkungen Freibeträge optimal nutzen. Alle zehn Jahre können Eltern ihren Kindern Immobilien im Wert von bis zu 400.000 Euro steuerfrei übertragen.

Steuerliche Aspekte beachtenDie Erbschaftssteuer kann bei Immobilien erhebliche Summen betragen. Hier lohnt es sich, frühzeitig die Beratung eines Steuerberaters in Anspruch zu nehmen. Durch geschickte Gestaltung lässt sich die Steuerlast oft deutlich reduzieren. Dazu gehören nicht nur Schenkungen, sondern auch Nießbrauchregelungen, bei denen die Immobilie bereits übertragen wird, der Erblasser aber weiterhin darin wohnen bleibt.

Pflichten und Rechte der ErbenErben müssen sich darüber im Klaren sein, dass mit dem Erbe nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten verbunden sind. Neben der Erbschaftssteuer können auch Instandhaltungskosten oder bestehende Kredite auf die Erben übergehen. Es empfiehlt sich daher, vor der Annahme des Erbes eine genaue Prüfung der Immobilie und der finanziellen Situation vorzunehmen.

Gemeinschaftliches Erben und TeilungsversteigerungNicht selten kommt es vor, dass Immobilien von mehreren Erben gemeinsam übernommen werden. In solchen Fällen besteht die Gefahr von Konflikten, insbesondere wenn sich die Erben nicht über die Nutzung oder den Verkauf der Immobilie einigen können. Kommt es zu keiner Einigung, droht eine Teilungsversteigerung, bei der die Immobilie oft unter Marktwert verkauft wird. Eine klare Regelung im Testament kann solche Situationen verhindern.

FazitDie Vererbung von Immobilien ist ein komplexes Thema, das viele Fallstricke birgt. Eine frühzeitige und umfassende Planung, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit Steuerberatern und Notaren, kann dabei helfen, den Nachlass optimal zu regeln und Streit zu vermeiden. Eigentümer sollten sich bewusst sein, dass sie durch proaktive Maßnahmen nicht nur den Familienfrieden wahren, sondern auch erhebliche finanzielle Vorteile sichern können.
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Versicherungen für Eigentümer: Diese Policen sind wichtig

Der Besitz einer Immobilie ist mit vielen Vorteilen verbunden – aber auch mit Verantwortung. Um langfristig gegen Schäden und Risiken abgesichert zu sein, ist der richtige Versicherungsschutz für Eigentümer unverzichtbar. Dieser Artikel gibt einen Überblick über die wichtigsten Policen, die Immobilienbesitzer vor unerwarteten Kosten und rechtlichen Auseinandersetzungen schützen.

Wohngebäudeversicherung: Schutz für die SubstanzDie Wohngebäudeversicherung ist das Fundament des Versicherungsschutzes für Hausbesitzer. Sie deckt Schäden ab, die durch Feuer, Sturm, Leitungswasser oder Hagel verursacht werden. Besonders in Zeiten extremer Wetterereignisse ist diese Versicherung ein unverzichtbarer Schutz vor finanziellen Verlusten. Eigentümer sollten darauf achten, dass die Versicherungssumme regelmäßig an den aktuellen Neubauwert angepasst wird, um Unterversicherung zu vermeiden.

Hausratversicherung: Sicherheit für den InnenbereichWährend die Wohngebäudeversicherung die äußere Hülle schützt, sichert die Hausratversicherung das Inventar ab. Im Schadensfall – beispielsweise durch Einbruch oder Wasserschäden – übernimmt die Versicherung die Kosten für beschädigte oder gestohlene Gegenstände. Besonders für vermietete Objekte, die möbliert überlassen werden, ist diese Absicherung sinnvoll.

Haftpflichtversicherung für EigentümerDie Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht schützt Eigentümer vor Ansprüchen Dritter, wenn durch das Gebäude oder Grundstück Schäden verursacht werden. Ein klassisches Beispiel ist ein glatter Gehweg im Winter, auf dem sich ein Passant verletzt. Diese Versicherung deckt Schadensersatzansprüche und Prozesskosten, was besonders für Vermieter essenziell ist.

Elementarschadenversicherung: Absicherung gegen NaturgefahrenDie Elementarschadenversicherung ergänzt die Wohngebäudeversicherung und schützt vor Schäden durch Hochwasser, Erdrutsche oder Überschwemmungen. Angesichts zunehmender Wetterextreme ist dieser Zusatzschutz für viele Immobilienbesitzer von hoher Bedeutung.

Rechtsschutzversicherung: Unterstützung bei StreitigkeitenEin weiterer wichtiger Baustein ist die Immobilienrechtsschutzversicherung. Sie hilft bei Streitigkeiten mit Mietern, Handwerkern oder Nachbarn. Gerade bei der Vermietung von Immobilien können Konflikte entstehen, bei denen rechtliche Unterstützung notwendig wird.

FazitEin umfassender Versicherungsschutz gibt Immobilienbesitzern Sicherheit und bewahrt sie vor finanziellen Verlusten. Durch regelmäßige Überprüfung der Policen und Anpassung an aktuelle Gegebenheiten sorgen Eigentümer dafür, dass ihr Investment optimal geschützt ist.
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Richtiges Verhalten bei Mietausfällen: Tipps für Vermieter

Ein Mietausfall kann für Vermieter schnell zur finanziellen Belastung werden. Bleiben Mietzahlungen aus, entstehen nicht nur kurzfristige Einnahmeverluste, sondern oft auch langfristige Schäden, wenn nicht rechtzeitig gehandelt wird. Umso wichtiger ist es, sich frühzeitig abzusichern und für solche Fälle gewappnet zu sein.

Prävention durch sorgfältige MieterauswahlDie beste Möglichkeit, Mietausfälle zu vermeiden, liegt in der Auswahl zuverlässiger Mieter. Bereits im Vorfeld sollten Vermieter eine Bonitätsprüfung durchführen und Einkommensnachweise anfordern. Auch das Einholen von Mietschuldenfreiheitsbescheinigungen beim vorherigen Vermieter kann Aufschluss über das Zahlungsverhalten des Mieters geben.

Verträge rechtlich absichernEin gut ausgearbeiteter Mietvertrag ist das Fundament für die Beziehung zwischen Vermieter und Mieter. Neben klar definierten Zahlungszielen sollten auch Klauseln zur Verzugsregelung und zu möglichen Konsequenzen bei Zahlungsverzug enthalten sein. Dabei kann es hilfreich sein, auf Musterverträge von Haus & Grund oder ähnlichen Verbänden zurückzugreifen.

Schnelles Handeln bei ZahlungsverzugBleibt eine Mietzahlung aus, ist schnelles Handeln gefragt. Vermieter sollten bereits nach der ersten ausbleibenden Zahlung eine freundliche Zahlungserinnerung verschicken. Erfolgt daraufhin keine Reaktion, folgt die formale Mahnung. Wichtig: Eine Mahnung sollte immer schriftlich erfolgen und eine klare Frist zur Nachzahlung setzen. Gleichzeitig ist der persönliche Kontakt zum Mieter ratsam, um die Gründe des Zahlungsverzugs zu klären.

Rechtliche Schritte und VersicherungenKommt es trotz aller Maßnahmen zu anhaltenden Zahlungsausfällen, können Vermieter rechtliche Schritte einleiten. Ab einer Mietschuld von zwei Monatsmieten ist eine fristlose Kündigung möglich. Um sich abzusichern, empfiehlt sich der Abschluss einer Mietausfallversicherung. Diese übernimmt die ausstehenden Mietzahlungen und mögliche Rechtskosten.

FazitMietausfälle lassen sich nie komplett ausschließen, doch mit der richtigen Vorsorge und schnellem Handeln können Vermieter das Risiko minimieren. Klare Verträge, regelmäßige Kommunikation und der Abschluss passender Versicherungen bieten einen wirksamen Schutz vor finanziellen Einbußen.
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Heizen: Rechte und Pflichten Vermieter und Mieter

Die Heizsaison wirft regelmäßig Fragen zu den Rechten und Pflichten Vermietern und Mietern auf. Vermieter sind verpflichtet, eine funktionierende Heizung zur Verfügung zu stellen, die während der Heizperiode (1. Oktober bis 30. April) den Mindeststandard an Raumtemperatur gewährleistet. Sollte dies nicht der Fall sein, können Mieter unter Umständen eine Mietminderung verlangen. Mängel wie ein Heizungsausfall müssen vom Vermieter unverzüglich behoben werden.

Die Heizung muss während der Heizperiode eine Mindesttemperatur von 20 Grad Celsius tagsüber und 18 Grad Celsius nachts gewährleisten. Diese Regelung kann durch den Mietvertrag nicht ausgeschlossen werden. Mieter sind nicht verpflichtet, ständig zu heizen. Sie sollten aber darüber Bescheid wissen, dass falsches Heizverhalten Schäden an der Wohnung wie Feuchtigkeit oder Schimmel verursachen kann. Die Grundtemperatur sollte mindestens 16 Grad Celsius betragen, um solche Schäden zu vermeiden.

Falls die Heizung im Winter ausfällt, sollten Mieter den Defekt umgehend melden, am besten schriftlich. Der Vermieter muss dann schnell reagieren und ist verpflichtet, die Reparatur vorzunehmen. Bei fehlender Reaktion kann der Mieter selbst eine Firma beauftragen oder die Miete mindern. Um Heizkosten zu senken, können Mieter durch richtiges Lüften, Entlüften der Heizkörper und das Einhalten einer angemessenen Raumtemperatur effektiv sparen.
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Rechtsprechung: Stromdiebstahl führt nicht immer zur Kündigung

Das Amtsgericht Leverkusen entschied, dass ein Vermieter einem Mieter wegen Stromdiebstahls für ein Elektroauto nicht fristlos kündigen darf (AZ: 22 C 157/23). In vorliegenden Fall hatten Mieter ihr Hybridfahrzeug wiederholt an einer allgemeinen Steckdose des Mehrfamilienhauses aufgeladen. Das führte zu Unmut bei den Nachbarn. Trotz der geringen Höhe des Schadens von 48 Euro hatte der Vermieter eine fristlose und hilfsweise eine ordentliche Kündigung ausgesprochen. Das Gericht stellte jedoch fest, dass der Stromdiebstahl den Hausfrieden nicht wesentlich störte und es an einer vorherigen Abmahnung mangelte.

Beim Urteil bezieht wurde berücksichtigt, dass der Mieter durch das Aufladen des Fahrzeugs lediglich einen geringen Schaden verursachte. Das Gericht orientierte sich dabei an der Geringfügigkeitsgrenze für Diebstahl geringfügiger Sachen, die bei etwa 50 Euro liegt. Auch eine frühere Abmahnung seitens des Vermieters fehlte, was ebenfalls zur Unwirksamkeit der Kündigung führte. Außerdem wollten die Mieter den Schaden wieder gutmachen und dafür 600 Euro zahlen. Da das Urteil nicht angefochten wurde, gilt es als rechtskräftig. Es zeigt, dass eine fristlose Kündigung bei einem Stromdiebstahl nicht immer gerechtfertigt ist.

Für Vermieter ist es wichtig, Stromdiebstahl genau zu dokumentieren und alle relevanten Daten zu sammeln. Dazu gehört auch eine Fotodokumentation des manipulierten Stromzählers und gegebenenfalls Zeugenaussagen. Darüber hinaus müssen Vermieter den Mieter zuerst abmahnen, bevor eine Kündigung ausgesprochen wird. Mieter sollten sich der rechtlichen Konsequenzen bewusst sein, die mit einem solchen Verhalten verbunden sind, und darauf achten, nicht unberechtigt Strom zu entnehmen.
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Vorkaufsrecht: Wem steht die Immobilie zu?

Bei einer Wohnungsumwandlung in Eigentum hat ein dingliches Vorkaufsrecht für Angehörige Vorrang vor dem Mietervorkaufsrecht, selbst wenn das Mietverhältnis zuvor bestand. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs hervor (Az.: V ZR 48/23). Das dingliche Recht bleibt dabei selbst nach einer Scheidung bestehen, wenn sich die Expartner entsprechende dingliche Vorkaufsrechte zugesprochen hatten.

Im spezifischen Fall hatte der Ex-Ehemann der Ex-Ehefrau ein dingliches Vorkaufsrecht eingeräumt, das trotz der Scheidung und nachfolgenden Vermietung bestehen blieb. Nun wollte er seine Wohnung verkaufen. Neben seiner Exfrau wollte auch sein Mieter die Wohnung kaufen und machte von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch. Der Exmann verkaufte die Wohnung an seinen Mieter. Dagegen zog seine Exfrau vor Gericht. Mit Erfolg. Der Bundesgerichtshof entschied, dass dieses Recht gegenüber dem Mietervorkaufsrecht Vorrang hat.

Für Eigentümer, Angehörige und Mieter bedeutet diese Entscheidung, dass die Bestellung eines dinglichen Vorkaufsrechts eine entscheidende Rolle spielen kann. Die Rechtsprechung verdeutlicht die Notwendigkeit, sich gegebenenfalls rechtliche Beratung zu suchen. So können die eigenen Rechte und Pflichten in solchen komplexen Situationen besser erfasst werden.
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Police: Versicherer haftet bei fehlender Beratung

Ein Gebäudeversicherer ist verpflichtet, den Käufer einer versicherten Immobilie zu beraten. Das entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe (AZ: 1 O 164/21). Möchte der Käufer die bestehende Versicherung übernehmen oder für die Prämienzahlung aufzukommen, macht dies gegenüber der Versicherung deutlich und es erfolgt keine Beratung, kann der Versicherer für eine mögliche Unterversicherung haften. Im konkreten Fall musste der Versicherer für einen Schaden von 118.000 Euro aufkommen. Er wies den Interessenten nicht daraufhin, dass er eine eigene Versicherung abschließen muss.

Der Streit entstand, als ein Mann versuchte, die bestehende Gebäudeversicherung seiner Ex-Frau zu übernehmen. Vorab hatte er das bei einer Scheidung ein Grundstück mit Einfamilienhaus übertragen bekam. Der Mann befürchtete, dass seine Exfrau die Prämie nicht mehr zahlen kann, informierte den Versicherer und wollte die Versicherung auf sich umschreiben lassen. Der Versicherer lehnte die Umschreibung jedoch ab, weil die Zustimmung der Exfrau fehlte. Der Mann versuchte draufhin vergeblich, diese einzuholen. Die Versicherung informierte ihn allerdings nicht darüber, dass er selbst eine neue Versicherung abschließen könne.

Nachdem ein Leitungswasserschaden auftrat und die Versicherung aufgrund ausbleibender Zahlungen nicht regulierte, klagte der Mann auf Schadensersatz. Das OLG Karlsruhe entschied zugunsten des Klägers und betonte, dass der Versicherer seine Beratungspflicht verletzt habe. Die einfache Mitteilung, dass eine Umschreibung nur mit Zustimmung der vorherigen Versicherungsnehmerin möglich sei, sei unzureichend. Der Versicherer hätte den Erwerber darauf hinweisen müssen, eine eigene Versicherung abzuschließen, damit der gewünschten Schutz gewährleistet werden kann.
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Hammerschlags- und Leiterrecht: Bodenarbeiten müssen geduldet werden

Das Hammerschlags- und Leiterrecht gilt auch für Erdarbeiten auf Nachbargrundstücken. Dies bedeutet, dass Eigentümer unter bestimmten Bedingungen das Recht haben, benachbarte Grundstücke zu betreten und dort beispielsweise Leitern oder Baugeräte zustellen. Das ist dann der Fall, wenn notwendige Bau- oder Instandsetzungsarbeiten vom Nachbargrundstück aus am eigenen Grundstück durchgeführt werden müssen. Voraussetzung dafür ist, dass die Arbeiten von dem eigenen Grundstück aus nicht realisierbar sind. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln (AZ: 18 U 17/20) hervor.

In konkreten Fall wurde es einem Bauherrn erlaubt, für die Unterfangung des Fundaments seiner Garage vorübergehend eine Baugrube auf dem Nachbargrundstück anzulegen. Diese Erlaubnis wurde aufgrund der Notwendigkeit gegeben, strukturelle Schäden am Gebäude zu verhindern, die anders nicht kosteneffizient behoben werden konnten.

Aus dem Urteil geht aber auch hervor, dass das Nachbargrundstück nur unter bestimmten Umständen genutzt werden darf. Die erforderlichen Maßnahmen müssen die strukturelle Integrität eines Gebäudes betreffen. Das Hammerschlags- und Leiterrecht sei zudem nicht für rein ästhetische Verbesserungen gedacht. Eigentümer müssen die Bedingungen der Nutzung und die damit verbundenen Einschränkungen klar dem betroffenen Nachbarn kommunizieren und sicherstellen, dass die Arbeiten im Einklang mit rechtlichen Vorschriften stehen.
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Modernisierung: Berücksichtigung von Mieterbelangen essenziell

Mieter sind nicht verpflichtet, ihre Wohnungen für Modernisierungsarbeiten zu räumen. Dies gilt besonders für sanierungsbedürftige Immobilien, in denen Modernisierungen geplant und durchführbar sind, ohne die Mieter vorübergehend zu verdrängen. Es gibt aber auch Ausnahmen. Eine solche besteht etwa dann, wenn die Maßnahmen in einem baufälligen Haus nicht anders erledigt werden können. So entschied das Landgericht Berlin II (AZ: 65 S 139/24).

Im vorliegenden Fall forderte eine Vermieterin einen 85-jährigen Mieter dazu auf, das Haus zwischen Juli und September 2023 zu räumen. Dieser sah das nicht ein. Der Fall landete zunächst vor dem Amtsgericht Wedding. Die Vermieterin forderte den Mieter mit mehreren Schreiben auf, das Haus für eine gewisse Zeit zu räumen. Dies tat er nicht. Daraufhin drohte die Vermieterin eine fristgemäße Kündigung wegen der Verletzung der Pflicht zur Duldung von Modernisierungsarbeiten an und sprach diese dann auch aus. Zu Unrecht, wie das LG Berlin II meint.

Die Maßnahmen in dem Reihenhaus können nach Einschätzung der Richter isoliert geplant und durchgeführt werden. Jedenfalls sei den Schreiben der Vermieterin nichts anderes zu entnehmen. Außerdem sei die Vermieterin nach dem vertraglichen Rücksichtnahmegebot (§ 241 Abs. 2 BGB) dazu verpflichtet gewesen, bei der Planung und Durchführung Rücksicht auf ihre Mieter zu nehmen. Dabei müssen verschiedene Aspekte differenziert werden. Bei älteren, kranken Mietern müssen andere Belange berücksichtigt werden als bei gesunden, jungen Mietern.
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Miete: Erhöhung wegen schönem Garten nicht zwangsläufig gerechtfertigt

Einfache Gartenanlagen wie Rasenflächen, Pflanzenbeete und ein Gartenhaus gelten nicht als „aufwändig gestaltetes Wohnumfeld“. Daher kann für dafür keine Mieterhöhung verlangt werden. Das hat das Amtsgericht Berlin-Schöneberg entschieden (AZ: 105 C 226/23). Im vorliegenden Fall wollte eine Vermieterin die Mieter erhöhen. Sie war der Meinung war, dass die Gartenanlage auf dem Grundstück aufwändig gestaltet sei. Diese Meinung teilte die Mieterin nicht.

Der Fall landete vor Gericht. Die Richter stellten klar, dass ein Wohnumfeld nur dann als aufwändig gestaltet gilt, wenn es über das übliche Maß hinausgeht und einen besonderen gärtnerischen oder architektonischen Aufwand aufweist. Das einfache Vorhandensein von bepflanzten Bereichen und einem Gartenhaus genügt nicht, um diese Kriterien zu erfüllen.

Die Entscheidung verdeutlicht, dass der Begriff des „aufwändig gestalteten Wohnumfelds“ hohe Anforderungen stellt. Reine Kosten- und Arbeitsaufwände für Standard-Gartenanlagen sind für eine Mieterhöhung aufgrund eines aufwändig gestalteten Wohnumfelds nicht ausreichend.
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