WEG: Entscheidungen können an Verwalter delegiert werden

Wohnungseigentümer haben laut einem aktuellen BGH-Urteil (AZ: V ZR 241/23) die Möglichkeit, Entscheidungen bezüglich des gemeinschaftlichen Eigentums an einen Verwalter zu delegieren. Dies betrifft insbesondere Entscheidungen bezüglich der Ausführung von Erhaltungsmaßnahmen, die die Eigentümer bereits beschlossen haben.

Im vorliegenden Fall hatte eine Wohnungseigentümergemeinschaft den Austausch alter Fenster beschlossen. Die Entscheidung über die Auftragsvergabe delegierte sie an die Verwaltung. Einige Eigentümer reichten jedoch Anfechtungsklage ein. Sie waren der Meinung, die Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf den Verwalter sei unzulässig. Außerdem befürchteten sie, dass das finanzielle Risiko dadurch für sie unübersehbar wird.

Solange das wirtschaftliche Risiko für die Eigentümer überschaubar bleibt, umfasst die Möglichkeit der Delegation auch größere Maßnahmen, urteilte der BGH. So wird eine effektive Verwaltung ermöglicht, ohne dass die Eigentümer bei wichtigen Entscheidungen übergangen werden. Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums kann somit sowohl rechtskonform als auch im Sinne der Eigentümer effizient gestaltet werden.
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Entscheidung: Dürfen Vermieter einen Stichtagszuschlag erheben?

Vermieter können aufgrund der Inflation nicht einfach so höhere Mieten verlangen. Das geht aus einer Grundsatzentscheidung des Landgerichts München I hervor (AZ: 14 S 3692/24). Im vorliegenden Fall forderte die Klägerin eine Zustimmung zur Mieterhöhung, die über die Mietwerte des Mietspiegels 2023 hinausgeht. Sie begründete dies mit einer ungewöhnlichen Steigerung der ortsüblichen Vergleichsmieten seit diesem Zeitpunkt.

Tatsächlich können Gerichte in solchen Fällen einen sogenannten Stichtagszuschlag vornehmen. Im vorliegenden Fall bedeute aber „ein Anstieg nach dem Index für Nettokaltmieten in Bayern von nur wenig mehr als 3 Prozent keinen außergewöhnlichen Mietanstieg“, so das Landgericht München I. Ein ungewöhnlicher Anstieg der ortsüblichen Vergleichsmiete ließe sich auch nicht mit einem gestiegenen Verbrauchspreisindex begründen. Dieser repräsentiert die durchschnittliche Preisentwicklung aller Waren und Dienstleistungen von Privatpersonen für Konsumzwecke.

Das Urteil gilt als richtungsweisend. Aktuell sind zahlreiche Berufungsverfahren beim Landgericht München I anhängig, in denen der Frage nachgegangen werden muss, ob der Verweis auf den Verbraucherpreisindex ausreicht, um den sogenannten Stichtagszuschlag zu begründen. Die Einführung einer „Stichtagspraxis“ könne laut der zuständigen Kammer zu erheblichen Rechtsunsicherheiten führen, die die bedeutsame Befriedungsfunktion des Mietspiegels gerade an angespannten Mietmärkten gefährden könnte.
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Urteil: Kündigung des Mietverhältnisses wegen Falschparkens?

Ein Mieter, der durch Falschparken die Zufahrt blockiert, gibt keinen ausreichenden Grund für eine fristlose oder ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses. Dies entschied das Landgericht Berlin II (AZ: 63 S 193/23). Der Nachteil aufgrund des Falschparkens stufte das LG lediglich als Eigentumsstörung und nicht als Vertragsverletzung ein.

Sowohl die fristlose als auch ordentliche Kündigungen waren laut Gericht nicht gerechtfertigt. Grund dafür war, dass das Parken des Mieters die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht unzumutbar machte. Eine Abmahnung fehlte zudem, die als Voraussetzung für eine fristlose Kündigung gilt.

Das Gericht wies darauf hin, dass Eigentümer sich bei Parkverstößen eher auf zivilrechtliche Mittel wie Paragraf 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches berufen sollten, um gegen unerlaubtes Parken vorzugehen, anstatt mietrechtliche Maßnahmen zu ergreifen.
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Hitze: Maßnahmen gegen Extremtemperaturen in Wohnungen

Während der Sommermonate kann die Hitze in Wohnungen unerträglich werden. Gerichte haben in manchen Fällen Mietminderungen genehmigt, wenn die Wohnungen bauliche Mängel aufweisen und die Mieter durch die hohen Temperaturen signifikant beeinträchtigt werden.

Vor rechtlichen Auseinandersetzungen und finanziellen Verlusten können sich Eigentümer schützen, indem sie geeignete Maßnahmen gegen die Hitze ergreifen. Eine effektive Strategie ist der Einbau von Sonnenschutzglas oder Außenjalousien, die den Wärmeeintrag reduzieren können. Zusätzlich hilft eine gute Isolierung, die Räume kühl zu halten.

In Bezug auf Maßnahmen für Sonnenschutz bei der Gebäudeausstattung gibt es unterschiedliche Förderprogramme, die Eigentümer bei der Implementierung unterstützen können. Viele Kommunen und Länder bieten Zuschüsse oder zinsgünstige Darlehen für energieeffiziente Modernisierungen, die die sommerliche Überhitzung vermindern.
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AfA: Gutachten ermöglicht gegebenenfalls Steuerminderung

Immobilienbesitzer können durch ein Restnutzungsdauergutachten gegebenenfalls ihre steuerliche Absetzung für Abnutzung (AfA) optimieren. Durch ein entsprechendes Gutachten lässt sich beweisen, dass die tatsächliche Nutzungsdauer einer Immobilie kürzer ist als die vom Finanzamt geschätzte. Dadurch besteht die Möglichkeit, die jährlichen Abschreibungsbeträge zu erhöhen und die Restnutzungsdauer zu verringern. Dadurch können Eigentümer ihre Immobilie schneller abschreiben und werden steuerlich entlastet.

Das professionelle Gutachten zum Nachweis der kürzeren Nutzungsdauer muss von einem qualifizierten Sachverständigen erstellt werden und eine realistische Einschätzung der verbleibenden Nutzungsjahre beinhalten. Hat das Finanzamt eine längere Nutzungsdauer veranschlagt, kann eine solche fundierte Einschätzung zur AfA-Verkürzung führen. Beispielsweise geht das Finanzamt für Gebäude, die vor 1925 erbaut worden sind, von einer Nutzungsdauer von 40 Jahren aus.

Die tatsächliche Nutzungsdauer einer Immobilie kann sich allerdings verkürzen. Dazu tragen verschiedene Faktoren bei wie der technische Verschleiß oder rechtliche Nutzungsbeschränkungen. Entscheiden sich Eigentümer dann, ihre Immobilie wieder zu verkaufen, können sie von dem Restnutzungsdauergutachten profitieren und durch eine Steuerminderung sparen.
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WEG: Prozesskosten dürfen auch auf erfolgreiche Kläger umgelegt werden

Prozesskosten, die in einem Beschlussklageverfahren einer Wohnungseigentümergemeinschaft entstehen, müssen auch von den siegreichen Klägern anteilig getragen werden müssen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (V ZR 139/23). Das Urteil basiert auf dem reformierten Wohnungseigentumsgesetz von Dezember 2020. Dieses besagt, dass alle Mitglieder einer Gemeinschaft an den Verwaltungskosten beteiligt sind, einschließlich der Prozesskosten aus Beschlussklageverfahren.

In vorliegenden Fall hatten drei Wohnungseigentümerinnen aus Rostock erfolgreich gegen einen Gemeinschaftsbeschluss geklagt. Das Amtsgericht verpflichtetet die Wohnungseigentümergemeinschaft dazu, die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Kosten von rund 800 Euro pro Wohnungseigentumseinheit wurden sodann über eine Sonderumlage auf alle acht Wohnungseinheiten umgelegt, also auch auf die erfolgreichen Klägerinnen. Dagegen gingen sie mit einer Anfechtungsklage vor.

Ohne Erfolg. Der BGH bestätigte, dass die Prozesskosten zu den üblichen Verwaltungskosten zählen und somit gerecht verteilt werden müssen. Laut BGH sei allerdings „nicht von der Hand zu weisen, dass diese Kostenfolge – insbesondere in kleinen Gemeinschaften – potentielle Beschlusskläger von einer Klage abhalten kann“. Es fehle allerdings an einer planwidrigen Regelungslücke. Diese liegt nur dann vor, wenn ein Gesetzgeber eine Situation versehentlich nicht geregelt hat.
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Ferienwohnungen: Stadt Lübeck verliert vor dem Verwaltungsgericht

Die Stadt Lübeck hat gegen die ungenehmigte Nutzung von Wohnraum für touristische Zwecke – besonders in der Altstadt – gekämpft, allerdings ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein entschied stattdessen zugunsten der Vermieter (A 158/20). Bei der Entscheidung berücksichtigte den sogenannten Bestandsschutz, unter dem die Nutzung als Ferienwohnung zum Zeitpunkt ihrer Entstehung legal war.

Im vorliegenden Fall hatte die Stadt Lübeck Eigentümern 2019 die Vermietung als Ferienwohnung untersagt. Dagegen haben mehrere Vermieter geklagt. Einer der Vermieter darf seine Wohnung nun wieder an Feriengäste vermieten. Außerdem laufen noch weitere Verfahren. Die Stadt Lübeck war gegen die Nutzung der Lübecker Ganghäuser vorgegangen, um den Wohnraum für die Einheimischen zu schützen. Die Stadt setzt nun auf das am 24. Mai 2024 vom Landtag Schleswig-Holstein beschlossene Wohnraumschutzgesetz. Durch diese haben Kommunen die Option, die Nutzung als Ferienwohnung zu befristen.

In einem Fall wie diesem stehen sich Interessen gegenüber. So findet der Direktor des Verbands norddeutscher Wohnungsunternehmen Andreas Breitner das Eingreifen der Behörden richtig: „Wenn die Unterbringung von Touristen dazu führt, dass Einheimische mit begrenztem Einkommen kaum mehr eine bezahlbare Wohnung finden, dann ist diese Grenze überschritten.“ Die Lübecker FDP dagegen ist auf Seiten der Eigentümer und unterstützte sie dabei „sich gegen die Untersagungsverfügungen der Verwaltung zu wehren und für den Bestandsschutz ihrer zum Teil liebevoll und mit viel Eigenleistung und finanziellem Aufwand hergerichteten Ferienwohnungen zu kämpfen“.
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Urteil: Mieter müssen für Überwachung der Mülltrennung zahlen

Mieter müssen für die Überwachung der korrekten Mülltrennung aufkommen. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs hervor (BGH; AZ: ZR 117/21). Im besagten Fall hatte eine Wohnimmobiliengesellschaft in Berlin die Kosten für die Mülltrennung und die Rauchmelderwartung auf ihre Mieter umgelegt. Die Mieter erhoben gegen die Betriebskostenabrechnung Einspruch und forderten eine Rückzahlung.

Der BGH entschied, dass die Kosten für das sogenannte „Behältermanagement“ und die Wartung der Rauchwarnmelder rechtens als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden dürfen. Diese Kosten sind demnach gemäß § 2 Nr. 8 BetrKV als Kosten der Müllbeseitigung und für die Wartung von Rauchwarnmeldern umlagefähig.

Die Entscheidung verdeutlicht, dass Kosten, die durch gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen oder durch Dienstleistungen wie die Müllüberprüfung entstehen, von den Mietern getragen werden müssen. Dies gilt auch, wenn die entsprechenden Verpflichtungen erst nach Vertragsabschluss durch neue Vorschriften eingeführt wurden.
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BGH: Anpassung der Kaution-Verrechnungsfrist möglich

Vermieter können die Kaution bei Schäden künftig länger als sechs Monate einbehalten. Dies ist dann der Fall, wenn Schäden an der Mietsache aufgetreten sind und der Schadenersatzanspruch vor Ablauf der sogenannten „sechsmonatigen Verjährungsfrist“ vom Vermieter hätte geltend gemacht werden können. Der Vermieter muss die Schäden darüber hinaus beweisen können. Dies hat der Bundesgerichtshof kürzlich entschieden (III ZR 184/23).

Der BGH Allerdings setzt allerdings voraus, dass die Forderungen gleichartig sind, um eine Verrechnung zu ermöglichen. Dies bedeutet, dass beispielsweise beide Forderungen in Geld bewertet werden müssen. Hintergrund ist, dass Vermieter entweder Geld zurückfordern oder dem Mieter die Möglichkeit zur Herstellung des ursprünglichen Zustandes geben können, der sogenannten Neutralresitution.

Im vorliegenden Fall stritten sich eine Vermieterin und ihr Vermieter, weil er die Kaution von 780 Euro wegen Schäden in der Wohnung einbehielt. Seinen Schadenersatzanspruch machte er jedoch erst mehr als sechs Monate später geltend. Die Mieterin ging hiergegen vor und der Fall landete zunächst beim Amts- und Landgericht und dann beim BGH. Dieser wiederum verwies den Fall zurück ans Landgericht. Der Grund: Es ist nicht klar, ob Schadenersatzansprüche bestehen oder nicht.
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Spekulationsfrist: Schummeln gilt nicht

Die zehnjährige Spekulationsfrist für Gewinne aus Immobilienverkäufen greift auch dann, wenn Familienangehörige die Immobilie nutzen. Das hat der Bundesfinanzhof klargestellt (AZ: IX R 13/23). Ein Ehepaar aus Nordrhein-Westfalen hatte versucht, die Einkommensteuer zu umgehen, indem sie ihre Schwiegermutter kostenlos in der Immobilie wohnen ließen. Das Gericht bestätigte, dass diese Nutzung nicht als Eigennutzung zählt und der Gewinn aus dem Immobilienverkauf somit steuerpflichtig ist.

Nur die Nutzung durch den Eigentümer selbst oder durch seine Kinder, für die noch Kindergeld bezogen wird, gilt als Eigennutzung. Dies bedeutet, dass andere Formen der Überlassung nicht von der Steuerpflicht ausgenommen sind. Solche Feinheiten in der Regelung sind entscheidend für die korrekte Anwendung des Gesetzes und die steuerliche Behandlung von Immobiliengeschäften.

Zum Hintergrund: Der Gewinn bleibt von der Einkommenssteuer befreit, wenn die Immobilie im Jahr des Verkaufs und in den beiden vorangegangenen Jahren vom Eigentümer selbst genutzt wurde. Diese Regelung bietet Eigentümern eine gewisse Flexibilität bei der Nutzung ihrer Immobilien, ohne die steuerlichen Vorteile bei einem Verkauf vor dem Ablauf der zehnjährigen Spekulationsfrist zu verlieren.
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