Grundsteuer: Widerspruch bei Überbewertung möglich

Eigentümer können gegen zu hoch angesetzte Grundsteuerwerte Einspruch erheben. Erscheinen die vom Finanzamt festgesetzten Grundsteuerwerte realitätsfern, müssen sie die Möglichkeit zum Widerspruch bekommen. Das ist immer dann der Fall, wenn Eigentümer eine Überbewertung von mindestens 40 Prozent glaubhaft machen können. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich entschieden [II B 78/23 (AdV) und II B 79/23 (AdV)].

In zwei vorliegenden Fällen hatten zwei Eigentümer aus Rheinland-Pfalz vor dem Finanzgericht erfolgreich gegen ihre Grundsteuerbescheide geklagt. Sie wiesen erhebliche Abweichungen vom tatsächlichen Wert ihrer Immobilien nach. Ihre Argumentation beruhte auf verschiedenen Faktoren wie der schlechten Zugänglichkeit und dem Zustand der Immobilien.

Laut BFH dürfen Finanzämter für die Berechnung der Grundsteuer zwar Pauschalisierungen vornehmen, weil sich die 36 Millionen Grundstücke anders nicht neu bewerten ließen. Jedoch müsse „den Steuerpflichtigen bei verfassungskonformer Auslegung der Bewertungsvorschriften die Möglichkeit eingeräumt werden […], bei einer Verletzung des Übermaßverbots einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen“.
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Nachbarschaftsstreit: Wie Du mir, so ich Dir

Heckenbesitzer, deren eigene Gewächse ebenfalls die gesetzlichen Höhen überschreiten, dürfen keine Kürzungsansprüche gegenüber ihren Nachbarn geltend machen. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Frankenthal hervor (AZ: 2 S 85/23). Im vorliegenden Fall wurde dieser Rechtsgrundsatz aufgrund eines Streits zwischen zwei Nachbarn in Ludwigshafen angewendet, die beide zu hohe Hecken hatten.

Einer der Nachbarn verlangte vom anderen, den Rückschnitt seiner 2,20 Meter hohen Hecke. Jedoch hatte auch er selbst zu hohe Pflanzen. Der Fall landete vor dem Amtsgericht, das den Nachbarn der 2,20 Meter hohen Hecke zu einem Rückschnitt der Hecke verurteilte. Gegen dieses Urteil legte er Berufung ein.

Diese hatte beim Landgericht Frankenthal Erfolg. Die Richter urteilten, dass gegenseitige Verstöße gegen Vorschriften Rechtsansprüche negieren können. Juristen nennen sprechen dabei vom Grundsatz nach „Treu und Glauben“. Wer selbst gegen Regeln verstößt, kann demnach nicht dieselbe Regelkonformität von anderen erwarten.
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Beschlüsse: Auch ohne konkrete Zahlen wirksam

Beschlüsse über die Erhebung einer Sonderumlage sind auch dann wirksam, wenn nicht der exakte Betrag aus ihnen hervorgeht. Jedoch müssen Eigentümer in der Lage dazu sein, diesen selbst auszurechnen. Das entschied kürzlich der Bundesgerichtshof (BGH; V ZR 132/23).

Im vorliegenden Fall wollte eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einen Prozess führen. Die Eigentümer beschlossen mit Stimmmehrheit, die Kosten für diesen von 6.000 Euro anteilig nach Miteigentumsanteilen aufzuteilen. Ein Eigentümer hat daraufhin den Beschluss über die Erhebung der Sonderumlage angefochten. Grund dafür war, dass die Anteile nicht exakt in Euro ausgewiesen wurden.

Der BGH entschied jedoch, dass eine Sonderumlage auch ohne genaue Euro-Angaben gültig ist. Entscheidend ist, dass die Anteile klar und eindeutig berechenbar sind. Solange Eigentümer ihren Anteil selbst berechnen können, ist der Beschluss wirksam. Beschlüsse müssen insgesamt hinreichend bestimmt und nachvollziehbar sein.
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Bauabnahme: Tipps für private Bauherren

Die Bauabnahme ist ein entscheidender Schritt für private Bauherren – sie signalisiert, dass das Bauwerk fertiggestellt ist. Doch die Erfahrung zeigt, dass kaum ein Neubau ohne Mängel abgenommen wird. Daher empfiehlt der Verband Privater Bauherren (VPB), unabhängige Sachverständige bei der Abnahme hinzuzuziehen, um mögliche Mängel zu identifizieren.

Eine formelle Bauabnahme ist ratsam und sollte durch ein Abnahmeprotokoll dokumentiert werden. Im Abnahmeprotokoll werden alle festgestellten Mängel aufgelistet. Dabei handelt es sich auch um solche, die bereits bei früheren Begehungen erkannt wurden. Es sei wichtig zu wissen, dass nicht nur Schäden, sondern auch Abweichungen von den vertraglichen Vereinbarungen in das Protokoll aufgenommen werden können. Bauherren sollten ihre Rechte wegen der festgehaltenen Mängel im Protokoll ausdrücklich vorbehalten, um ihr späteres Vorgehen gegen diese zu erleichtern.

Des Weiteren sollten Bauherren im Protokoll festhalten lassen, dass Nachbesserungen gefordert und angemessene Fristen dafür gesetzt wurden. Um Druck auszuüben, können Bauherren zunächst einen Teil der Zahlung für die Mängelbeseitigung einbehalten. Bei wesentlichen Mängeln, die die Nutzung des Gebäudes beeinträchtigen, können Bauherren die Abnahme verweigern. Um ihre Verhandlungsposition zu stärken, sollten Bauherren sich ausreichend Zeit für die ordnungsgemäße Bauabnahme nehmen und keinesfalls die Schlussrechnung vorab begleichen.
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Urteil: Vermieter bekommen mehr Rechte für Eigenbedarfskündigung

Die Position von Vermietern bei Eigenbedarfskündigungen wird durch ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) gestärkt. Der BGH entschied, dass Vermieter, die ihre vermieteten Wohnungen teilweise für berufliche Zwecke nutzen wollen, dies unter erleichterten Bedingungen geltend machen können. Hierfür müssen sie lediglich einen beachtenswerten Nachteil nachweisen, der bei Nichtbezug der Wohnung entstehen würde.

Die Entscheidung unterstreicht eine flexiblere Handhabung der Eigenbedarfskündigung, besonders in Fällen einer Mischnutzung von Wohnen und Gewerbe. Die gerichtliche Prüfung der Begründung des Vermieters wird voraussichtlich weniger streng ausfallen, solange eine solche Mischnutzung erfolgt. Dies soll Vermietern erleichtern, ihre beruflichen und privaten Lebensbereiche effektiver zu verbinden.

Das Urteil könnte Auswirkungen auf das Mietrecht in Deutschland haben. Es signalisiert eine potenzielle Zunahme von Eigenbedarfskündigungen durch Vermieter, die die Räumlichkeiten für berufliche Zwecke beanspruchen. Für Mieter bedeutet dies eine erhöhte Unsicherheit, insbesondere in Städten mit angespanntem Wohnungsmarkt, in denen solche Kündigungen weitreichende Folgen haben können.

Quelle: BGH, AZ: VIII ZR 286/22
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Bauabnahme: Rechte und Fristen

Eine Frist von fünf Jahren haben Bauherren nach der Bauabnahme, um Mängelrechte geltend zu machen. Diese Gewährleistungsfrist ermöglicht es den Bauherren im Falle von Mängeln, die auf Planungs- oder Ausführungsfehler zurückzuführen sind, eine Nachbesserung zu verlangen. Selbst wenn seit der Abnahme und dem Einzug bereits knapp fünf Jahre vergangen sind, muss die Baufirma die Kosten für die Behebung der Mängel tragen. Darauf weist der Verband Privater Bauherren hin.

Etwa drei bis vier Monate vor Ablauf der Gewährleistungsfrist sollten Bauherren ihr Haus auf mögliche Mängel untersuchen. Dazu gehören Feuchtigkeitsstellen, Abplatzungen an Oberflächen oder Lockerungen bei Schneegittern, Rinnen oder Geländern. Ein unabhängiger Sachverständiger könne am besten beurteilen, ob es sich um normalen Verschleiß oder um Mängel aufgrund fehlerhafter Planung oder unsachgemäßer Ausführung handelt.

Sachverständige sind erfahrene Experten, die nicht nur wissen, wo sie nach Mängeln suchen müssen, sondern auch die Ursachen für diese Mängel identifizieren können. Bauherren können so rechtzeitig vor Ablauf der Gewährleistungsfrist sicherstellen, dass ihr Haus die vertraglich zugesicherte Qualität hat und ein Haus ohne Mängel ist, für das sie bezahlt haben.
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Wegerecht: Darf der Nachbar übers Grundstück gehen?

In vielen Fällen möchten Eigentümer ihre Ruhe im Garten genießen, doch das Betreten durch Nachbarn kann zur Belastung werden. Das Landgericht Lübeck hat entschieden, dass Nachbarn unter bestimmten Umständen dennoch ein Recht auf den Durchgang über das Grundstück haben (AZ: 3 O 309/22).

Im konkreten Fall stritten sich zwei Nachbarn, eine Frau und ein Mann. Da das Grundstück des Mannes sich in einem sogenannten Hinterlandquartier befindet und über keinen direkten Zugang zur Straße verfügt, muss er den Weg über das Grundstück der Nachbarin nutzen. Diese störte sich jedoch so sehr daran, dass sie ihm den Weg irgendwann mit Steinen versperrte.

Der Mann klagte daraufhin und bekam Recht. Die Richter sprachen ihm das Notwegerecht zu. Allerdings kann die Frau gemäß Paragraf 917 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches eine Gebühr für die Nutzung des Weges erheben.
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Mietende: Wer zahlt bei verspäteter Wohnungsrückgabe?

Muss ein Mieter immer eine Nutzungsentschädigung zahlen, wenn er die Wohnung verspätet zurückgibt? Mit dieser Frage hat sich kürzlich das Landgericht Hanau befasst (Aktenzeichen 2 S 35/22). Im vorliegenden Fall hatte der Mieter seine Wohnung zum 31. August 2017 gekündigt. Der Vermieter widersprach der Kündigung jedoch wegen einer Kündigungsausschluss-Klausel im Mietvertrag. Es kam zum Rechtsstreit.

Der Mieter zog aus, zahlte die Miete aber aufgrund des laufenden Gerichtsverfahrens unter Vorbehalt weiterhin. In der Wohnung ließ er jedoch noch einige Möbel stehen. Das Amtsgericht und das Landgericht Hanau haben derweil in einem Vorprozess festgestellt, dass die Kündigung des Mieters wirksam ist. Der Mieter forderte daraufhin seine unter Vorbehalt gezahlte Miete zurück, der Vermieter dagegen die eine Nutzungsentschädigung in Miethöhe.Das Gericht entschied weitestgehend zu Gunsten des Mieters. Der Vermieter hätte keinen Anspruch auf Nutzungsentschädigung. Er habe nicht beabsichtigt, die Wohnung zurückzunehmen. Die Möbelunterstellung wurde jedoch als Ausnahme betrachtet. Der Mieter muss für den entsprechenden Zeitraum deshalb einen monatlichen Betrag von 120 Euro an seinen ehemaligen Vermieter zurückzahlen. Die Entscheidung des Landgerichts Hanau ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de/AZ: 2 S 35/22
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Gasrechnung: Nachträgliche Korrektur der Schätzwerte zulässig

In einem Rechtsstreit über eine Gasrechnung hat das Amtsgericht München eine Klage auf Zahlung von 4.259,56 EUR abgelehnt. Die Klägerin hatte von März 2020 bis März 2021 Gas von einem Anbieter für den berechneten Gasverbrauch von 63.528 kWh bezogen und sollte die genannte Summe zahlen. Das wollte sie jedoch nicht. Sie argumentierte, dass der ermittelte Gasverbrauch in ihrer Jahresabrechnung viel zu hoch sei. Der vorherige Verbrauch sei wesentlich niedriger gewesen und seitdem habe sich nichts geändert.

Das Amtsgericht stellte jedoch fest, dass der hohe Verbrauch im Jahr 2021 auf einer zu niedrigen Schätzung des Vorjahres von 10.347 kWh beruhte, die im Nachhinein korrigiert wurde. Die Gasabrechnung sei insgesamt korrekt, da eine nachträgliche Korrektur der Schätzwerte zulässig ist. Die Möglichkeit einer besseren Verteilung der Kosten durch eine Ablesung des Verbrauchs am Ende des ersten Jahres habe die Klägerin nicht genutzt.

Die Beklagte (der Anbieter) habe deshalb von einer Schätzung Gebrauch gemacht. Das Amtsgericht betonte, dass dies den gesetzlich zulässigen Abrechnungsmechanismen entspricht. Die Klägerin sei daher nun verpflichtet, das tatsächlich bezogene Gas zu bezahlen. Das Urteil des Amtsgerichts München (Aktenzeichen: 172 C 12407/23) ist jedoch noch nicht rechtskräftig.

Quelle: justiz.bayern.de/AZ: 172 C 12407/23
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Scheidung: Sind getrennte Wohnungen erforderlich?

Trennen sich Eheleuten, muss ein Partner nicht zwangsläufig ausziehen, damit tatsächlich von einer Trennung ausgegangen werden kann. Vielmehr genügt ein entsprechendes Maß an räumlicher Trennung innerhalb der gemeinsamen Wohnung. Dies umfasst getrenntes Wohnen und Schlafen sowie das Fehlen wesentlicher persönlicher Beziehungen. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden (AZ: 1 UF 160/23).

Im vorliegenden Fall stritten die Eheleute darüber, welcher Trennungszeitpunkt für die wechselseitige Auskunftsverpflichtung zum Trennungsvermögen der richtige war. Die Eheleute wohnten zwar noch im selben Haus. Jedoch hatte der Mann eine „Schlafstätte nebst Badezimmer im Keller“ bezogen, als seine Frau ihm per E-Mail mitteilte, die häusliche Gemeinschaft nicht mehr herstellen zu wollen.

Das Gericht gab der Frau Recht, die einen früheren Trennungszeitpunkt angab. Die Richter berücksichtigen bei der Feststellung des Trennungszeitpunkts sowohl objektive als auch subjektive Kriterien. Eine persönliche Beziehung zwischen den Eheleuten sowie vereinzelte gemeinsame Aktivitäten werden dabei als unwesentlich erachtet, solange ein angemessenes Maß an räumlicher Trennung besteht.

Quelle und weitere Informationen: ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de
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