Forschung: Paneele aus Popcorn entwickelt

An der Universität Göttingen wurde ein Verfahren für ein Granulat entwickelt, mit dem Paneele und Wände aus Hanf, Falch uns Popcorngranulat anfertigt werden können. Das verwendete Material ist laut der verantwortlichen Arbeitsgruppe „Chemie und Verfahrenstechnik von Verbundwerkstoffen“ an der Fakultät für Forstwissenschaften und Waldökologie wiederverwendbar, recyclebar und kompostierbar. Darüber hinaus biete es gute Dämmeigenschaften sowie einen guten Brandschutz.

Die Universität hat nun sogar einen Lizenzvertrag mit der Firma Smarter Habitat geschlossen, die aus dem neuen Granulat beispielsweise Produkte wie Paneele für den Trockenbau oder tragende Außenwände herstellen möchte. Die Produkte sollen anschließend unter dem Namen „Ecohab“ vertrieben werden. „Wir werden unsere gesamte Kreativität einsetzen, um mit diesem zirkulären Material einen dringend benötigten Paradigmenwechsel in der Bauindustrie anzustoßen“, so Datty Ruth, Gründer und CEO von Smarter Habitat.

Hintergrund des Verfahrens ist, dass die Forschenden nach kosteneffizienten Lösungen für nachhaltiges Bauen suchen. „Mit diesem neuen an die Kunststoffindustrie angelehnten Verfahren lassen sich nunmehr mit reinen Naturprodukten kosteneffizient Paneele für viele Bereich des Bauens im Industriemaßstab herstellen“, meint der Leiter der Forschungsgruppe, Prof. Dr. Alireza Kharazipour.

Quelle: Georg-August-Universität Göttingen/idw-online.de
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Urteil: Architekt muss nicht vor Steuerschäden bewahren

Ein für die Grundlagenermittlung und Entwurfsplanung beauftragter Architekt ist nicht dazu verpflichtet, seine Auftraggeber vor möglichen Steuerschäden zu bewahren. Das entschied kürzlich das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG, Az. 29 U 185/20). Im vorliegenden Fall wollten Auftraggeber ihre Dachgeschosswohnung sanieren und beauftragten dazu einen Architekten mit Leistungen. Diesen bezahlten sie anschließend allerdings nicht.

Grund dafür war, dass ihnen fälschlicherweise gesagt worden sei, dass sie in Bezug auf den Denkmalschutz nichts beachten müssen. Wären sie richtig aufgeklärt worden, hätten sie das gesamte Bauvorhaben durch eine Sonderabschreibung fördern lassen können. So aber sei ihnen ein Steuerschaden von 5.000 Euro entstanden, den sie als eine Art Schadenersatz behielten.

Allerdings hatte bereits das Landgericht Frankfurt am Main dem Architekten das ausstehende Honorar zugesprochen (Urteil vom 24.08.2020, Az. 2-26 O 117/18). Auch das OLG entschied im Interesse des Architekten. Zwar habe er „pflichtwidrig nicht über die denkmalschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit aufgeklärt“, so das OLG, allerdings „fehle […] [es] am Zurechnungszusammenhang zwischen dieser Pflichtverletzung und dem behaupteten Steuerschaden“.

Quelle: OLG Frankfurt am Main, Az. 29 U 185/20/ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de
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Möbel: DGM gibt Tipps zur Anschaffung umweltbewusster Produkte

Wie Mieter oder Eigentümer auch beim Möbelkauf umweltbewusst sein können, rät jetzt die Deutsche Gütegemeinschaft für Möbel (DGM). Dazu hält sie drei Tipps für Interessenten bereit. Erstens: Mieter oder Eigentümer können auf eine gute Möbelqualität achten und langlebige sowie gesundheits- und umweltverträgliche Produkte wählen. Laut DGM weist das RAL-Gütezeichnen „Goldenes M“ darauf hin.

Zweites: Beim Möbelkauf kann darauf geachtet werden, dass die Möbel aus Holz gefertigt werden, wobei ein hoher Anteil von Massivholz von Vorteil ist. Den Grund dafür erklärt die DGM wie folgt: „[…] Der Werkstoff aus dem Wald stammt hierzulande aus nachhaltiger Forstwirtschaft: seit über 300 Jahren darf in Deutschland nicht mehr Holz geerntet werden wie nachwächst.“ Eine nachhaltige Waldwirtschaft biete Potenzial zum Speichern klimabedrohender Treibhausgase.

Drittens: An Siegeln wie „Möbelherstellung klimaneutral“ oder „Möbel klimaneutral“ können Mieter und Eigentümer Möbel erkennen, die auch über die Produktion hinaus als klimaneutral gelten. Dabei erhalten nur Unternehmen Siegel, die nach einem Drei-Schritte-Prinzip vorgehen. Zunächst müssen sie den CO2-Fußabdruck für ihr Unternehmen berechnen, dann ihre Emissionen reduzieren und letztlich unvermeidbare Emissionen mit dem Erwerb von Klimaschutzzertifikaten abgelten.

Quelle: holzindustrie.de/DGM
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Studie: Immobilien bei Versicherern beliebt

Versicherer investieren gerne in Immobilien. Dies geht aus der Studie „Trendbarometer Immobilienanlagen der Assekuranz“ der Steuerberatungsgesellschaft EY hervor. Mit einer sogenannten Immobilienquote von 12,1 Prozent war so hoch wie noch nie seit Beginn der Erhebungen im Jahr 2008. Aus der Studie geht aber auch hervor, dass die Versicherer vorsichtiger werden.

So gibt die Hälfte der Befragten Versicherer an, dass sie die Immobilienquote noch weiter erhöhen möchte. Im vergangenen Jahr wollten aber noch zwei Drittel der Befragten die Immobilienquote erhöhen. Zudem sprechen sich 45 Prozent der in diesem Jahr befragten Versicherer für eine gleichbleibende Immobilienquote aus, 5 Prozent der Versicherer wollen diese sogar senken.

Für das „Trendbarometer Immobilienanlagen der Assekuranz“ wurde im Mai 2022 eine Umfrage unter 30 führenden Versicherern durchgeführt, darunter Pensionskassen sowie Lebens- und Rückversicherungen. Weitere Ergebnisse der Studie, etwa zu den favorisierten Standorten für Immobilieninvestments der Versicherer, erhalten Interessenten kostenlos auf ey.com.

Quelle: ey.com
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Wohnungsneubau: IG Bau appelliert an Immobilienwirtschaft

Die IG-Bau fordert die Immobilienwirtschaft angesichts der schwierigen Neubaubedingungen wie beispielsweise Materialknappheit dazu auf, nach alternativen Lösungen zu suchen. Dabei denkt die Gewerkschaft unter anderem an den Umbau von leerstehenden Büros in Wohnraum sowie Dachaufstockungen bei Wohnhäusern, die in der Nachkriegszeit bis zum Ende der 90er-Jahre gebaut wurden. Allein durch die Dachaufstockungen könnten laut IG-Bau rund 1,5 Millionen neue Wohnungen entstehen.

„Es ist fatal, in einer Phase wachsender Zuwanderung und zunehmender Wohnungsnot beim Neubau auf die Bremse zu treten. Wer dann noch munter an der Mietenschraube drehen will und darüber auch noch öffentlich spricht, lässt jedes Maß an sozialer Verantwortung vermissen“, sagt der IG-BAU-Bundesvorsitzende, Robert Feiger. Die Immobilienwirtschaft müsse ihrer gesellschaftlichen Verantwortung nachkommen. Neben gleichbleibenden Mieten und dem weitgehenden Verzicht auf Mieterhöhungen fordert er Kontinuität beim Wohnungsbau.

Die Immobilienwirtschaft dürfe laut Robert Feiger nicht in eine „bequeme Lethargie“ fallen: „Es ist gerade für große private Wohnungsgesellschaften natürlich bequem, die Hände in den Schoß zu legen, wenn man weiß, dass jede Wohnraumverknappung auf dem Markt letztlich zu steigenden Mieten und damit zu höheren Renditen führt.“ Dies sei allerdings ein „sehr perfider Umgang mit der Krise“.

Quelle und weitere Informationen: igbau.de
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Beschluss: SGB-Angemessenheitsprüfung kann höchstens für sechs Monate ausgesetzt werden

Hartz-V-Empfänger dürfen – trotz einer Sonderreglung aufgrund der COVID-19-Pandemie – nicht dauerhaft in zu teurem Wohnraum wohnen. Das beschloss kürzlich das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen. Grund dafür ist, dass die sogenannte „SGB-Angemessenheitsprüfung“ längstens für sechs Monate ausgesetzt werden kann.

Danach gilt wieder § 22, 2. Buch SGB. Dieser besagt folgendes: „Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt.“

Im vorliegenden Fall hat eine Familie aus Detmold eine Wohnung bewohnt. Die Warmmiete für diese belief sich auf 1.350 Euro. Zu viel, wie das Jobcenter fand und worauf es auch hinwies. Nach dem Ende des zweiten Bewilligungszeitraumes zahlte es daher nur noch 1.000 Euro. Dagegen legte die Familie Widerspruch ein. Das Sozialgericht Detmold verpflichtete das Jobcenter zwar zur vorläufigen Übernahme der gesamten Miete. Daraufhin reichte dieses aber eine Beschwerde beim LSG ein und bekam Recht. Das bedeutet, dass die Familie in eine günstigere Wohnung ziehen muss.

Quelle: lsg.nrw.de
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Terrasse: Die optimale Gestaltung

Einen 3-Punkte-Plan für die Terrassengestaltung liefert das Portal „brigitte.de“. Dabei rät es dazu, die Bedürfnisse zu ermitteln (Punkt 1), den Stil zu wählen (Punkt 2) sowie einen Plan zu erstellen (Punkt 3). Bei Punkt 1 sollte zunächst herausgefunden werden, ob eine größere Terrasse und dafür weniger Platz im Garten infrage kommt oder eine kleinere Terrasse und dafür mehr Platz im Garten. Entscheiden sich Gartenbesitzer für die zweite Variante, geht mit dieser voraussichtlich auch mehr Pflegeaufwand einher.

Bei Punkt 2 sollten Gartenbesitzer sich auf eine Stilrichtung festlegen und ihre Terrasse später entsprechend auf diese abstimmen. Dabei können sie sich beispielsweise für die Stilrichtung „Landhaus“, „Asian Style“, „Modern“, „Mediterran“ oder „Romantisch“ entscheiden. Ist eine Stilrichtung gewählt, sollten unter anderem auch die Gartenmöbel, die Blumentöpfe sowie die Textilien dieser Stilrichtung entsprechen und gewählt werden.

In einem dritten Schritt (Punkt 3) rät das Portal „brigitte.de“ dazu, einen Plan zu erstellen. Hier gibt es noch einmal vier Unterpunkte, die es zu berücksichtigen gilt. So muss die Grundstücksgröße ermittelt werden. Die gewünschten Teilbereiche müssen festgelegt werden. Bei einer Neugestaltung sollte der passende Bodenbelag gewählt und der Materialaufwand (inklusive Reservematerial) berechnet werden. Außerdem sollten die Möbel und die Stellplätze für diese gewählt werden. Dabei sollte können Gartenbesitzer unter anderem darauf achten, dass sie gut von ihnen aufstehen können.

Quelle und weitere Tipps: brigitte.de
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Studie: Wohnen im Alter

In welchem Wohnumfeld leben Hochbetagte in Deutschland? Die Antworten auf diese und weitere Fragen liefert der achte Kurzbericht der D80+-Studie „Hohes Alter in Deutschland“ der Universität zu Köln, gefördert vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ). Dabei ist herausgekommen, dass sich 64,9 Prozent der Befragten mit ihrem Wohnumfeld verbunden fühlen. Diese Verbundenheit ist größer, wenn die Senioren in ihrem gewohnten Umfeld und nicht in einem Pflegeheim leben.

Allerdings müssen die meisten der befragten Senioren in ihrem Wohnumfeld Hürden in Kauf nehmen. Zumindest gaben nur 9,1 Prozent der Befragten an, dass sie keine Hindernisse wie beispielsweise Treppen überwinden müssen. Leben die Senioren in Heimen oder Pflegeeinrichtungen, finden sie dort in dieser Hinsicht bessere Bedingungen vor.

Das BMFSFJ macht darauf aufmerksam, dass die meisten Menschen auch im Alter zuhause wohnen bleiben möchten. Dies sei selbst dann der Fall, wenn sie dabei Unterstützung benötigen. Daher erhalten Interessenten auf der Seite des bmfsfj.de weiterführende Informationen zum Thema, zum Beispiel zu speziellen Programmen oder Broschüren. Der Kurzbericht zur D80+-Studie ist auf der BMFSFJ-Internetseite verlinkt oder direkt unter ceres.uni-koeln.de kostenlos abrufbar.

Quelle und weitere Informationen: bmfsfj.de/ceres.uni-koeln.de
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Gartenbau: Tipps für die naturnahe Gestaltung

Wer sich im Zusammenhang mit dem Hausbau auch für den Gartenbau interessiert, bekommt in dem Leitfaden „Der natürliche Garten – Ökologische Gartengestaltung leicht gemacht“ des Bezirksamts Marzahn-Hellersdorf erste hilfreiche Tipps zur richtigen Bepflanzung und zur Pflege des Gartens. So geht aus dem Leitfaden unter anderem hervor, dass eine naturnahe Gestaltung ratsam ist, um einen kleinen Beitrag zum Natur- und Klimaschutz zu leisten.

Dabei kann unter anderem darauf geachtet werden, heimische anstelle von exotischen Pflanzenarten zu verwenden. Grund dafür ist, dass heimische Pflanzenarten robuster sind und dass exotische Pflanzenarten oft Düngemittel oder Pestizide benötigen, die das Grundwasser belasten können. Zudem bieten heimische Pflanzen den heimischen Tieren ein breiteres Nahrungsangebot. Im Leitfaden wird dazu ein Beispiel genannt: „So ernährt der heimische Wachholder beispielsweise 43 Vogelarten, der chinesische Wachholder dagegen nur eine Art.“

Im Leitfaden finden sich auch Beispiele dazu, welche Pflanzen für eine naturnahe Gartengestaltung zum Einsatz kommen können. Als Wildsträucher eignen sich beispielsweise Brombeere, Schlehe und Rote Johannisbeere. Im Hinblick auf Wildblumen können unter anderem Wiesensalbei, Moschusmalve oder Riesenpflockenblume gewählt werden. Weitere Tipps erhalten Interessenten im Leitfaden, der im Rahmen der Maßnahme 2 „Kampagne „ökologischer Garten“ des Klimaaktionspakets Marzahn-Hellersdorf in Zusammenarbeit mit dem Verband Deutscher Grundstücksnutzer und dem Naturschutz Berlin-Malchow entstand. Der Leitfaden kann kostenlos heruntergeladen werden unter berlin.de/ba-marzahn-hellersdorf/politik-und-verwaltung/beauftragte/klima/artikel.1126373.php

Quelle: berlin.de
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Urteil: Schnellere Erbschaftssteuerbefreiung in Ausnahmefällen möglich

Kann ein Erbe das Familienheim aus gesundheitlichen Gründen nicht selbst nutzen, verliert er damit nicht die Erbschaftssteuerbefreiung für dieses. Dies entschied der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 1. Dezember 2021 – II R 18/20). Im vorliegenden Fall hatte eine Klägerin das vom Vater geerbte Einfamilienhaus zwar eine Zeit lang selbst bewohnt. Aufgrund von gesundheitlichen Problemen war sie dort aber bereits nach sieben Jahren ausgezogen.

Normalerweise setzt die Steuerbefreiung laut BFH gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4c des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes voraus, dass der Erbe für zehn Jahre das geerbte Familienheim selbst nutzt. Dies sei aber nicht der Fall, wenn er aus „zwingenden Gründen“ daran gehindert wird. Zwingende Gründe liegen wohl allerdings nur sehr selten vor. Denn sie setzen laut BFH nicht nur den Fall der Unmöglichkeit, sondern auch die Unzumutbarkeit der Selbstnutzung des Familienheims voraus.

Im aktuellen Fall gab die Klägerin an, sich aufgrund von gesundheitlichen Problemen in dem Einfamilienhaus kaum noch bewegen und auch nicht ohne fremde Hilfe dort leben zu können. In solchen Fällen könne man laut BFH nicht mehr von einer selbstständigen Haushaltsführung sprechen. Allerdings muss das Finanzgericht nun noch das Ausmaß der gesundheitlichen Beeinträchtigung der Klägerin prüfen, und zwar unter deren Mithilfe.

Quelle und weitere Informationen: bundesfinanzhof.de
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