Doppelhaus: BDF weist auf Vorteile hin

Der Bundesverband Deutscher Fertigbau (BDF) weist auf die Vorteile des Erwerbs von Doppelhaushälften hin. Die Vorzüge seien zum Beispiel die niedrigeren Bau- und Grundstückskosten und niedrige Energiekosten im Vergleich zu Einfamilienhäusern. Die Gründe dafür sind, dass die Bau- und Grundstückskosten durch zwei Parteien geteilt werden und dass Doppelhäuser laut BDF besonders energiesparend gebaut werden.

Auch Grundstücksfläche könne durch den Bau eines Doppelhauses eingespart werden. Zudem können die Doppelhaushälften heute laut BDF heute oftmals individuell statt wie früher nur asymmetrisch gestaltet werden, sofern es der Bebauungsplan erlaubt. So sei nicht nur im Inneren die Erstellung zwei verschiedener Wohneinheiten möglich, sondern sogar die Fassadengestaltung und die Dachform können voneinander abweichen.

Laut BDF verzeichnen Hersteller von Holz-Fertighäusern ein reges Interesse an Doppelhäusern. Daher hätten sie bereits spezielle Grundriss- und Architekturkonzepte entwickelt. „Sie zeigen Baufamilien-Eigenheime, die sich trotz hoher Grundstückspreise und steigender Bauzinsen bezahlbar und individuell umsetzen lassen und obendrein besonders energieeffizient und zukunftssicher sind“, so BDF-Geschäftsführer Achim Hannott.

Quelle: BDF/verbaende.com
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Leerstand: Burg darf als „Lost place“ bezeichnet werden

Eine Burg in Thüringen darf als sogenannter „Lost place“ bezeichnet werden. Das hat das Amtsgericht München entschieden (AZ: 142 C 14251/20). Im vorliegenden Fall hatte eine amerikanische Gesellschaft, der die Burg gehört, auf Schadenersatz wegen einer Urheberrechtsverletzung geklagt. Der Beklagte zeigt auf seiner Internetseite Fotos der Burg, unter anderem vom Inneren, und bezeichnete sie dort als „Lost place“.

Die amerikanische Gesellschaft hielt die ungenehmigte Anfertigung der Bilder und das rechtswidrige Eindringen für eine Verletzung des ausländischen Copyrights und die Aussage, dass es sich um einen „Lost place“ handelt unwahr. Sie forderte 3.000 Euro Schadenersatz. Bei der Summe orientierte sich die Gesellschaft an einer Pauschale für eine Lizenz, die auch eine Film-Crew mit bis zu vier Personen für Aufnahmen hätte zahlen müssen.

Der Beklagte argumentierte, dass es sich bei der Burg um eine Ruine handelt, die frei zugänglich ist. Zudem sei der Gesellschaft durch die Anfertigung der Fotos kein Schaden entstanden. Das Gericht sah es ähnlich und wies die Klage ab. Einerseits sei die Gesellschaft nicht die Urheberin der Burg und sehr wahrscheinlich habe sie diese auch nicht errichtet. Andererseits handle es sich um eine „offenkundig wahre Tatsachenbehauptung“, wenn die Burg als „Lost place“ bezeichnet wird.

Quelle: justiz.bayern.de/AZ: 142 C 14251/20
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Tourismus: Einwohner werden vom Wohnungsmarkt verdrängt

Einwohner ohne eigenes Vermögen werden von Touristen und aufgrund von finanzwirtschaftlichen Aspekten aus dem Wohnungsmarkt verdrängt. Zu diesem Ergebnis kommen nun Forschende des Lehrstuhls für Humangeographie der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt (KU) um Professor Dr. Christian Steiner und Dr. Gerhard Rainer. Sie haben am Beispiel von Garmisch-Partenkirchen untersucht, welchen Einfluss Tourismus auf den Wohnungsmarkt hat.

Mit 900 Ferienwohnungen und -häusern mit über 4.800 Betten im Januar 2021 sei die Anzahl der Ferienimmobilien in Garmisch-Partenkirchen innerhalb eines Jahres um knapp 25 Prozent beziehungsweise um 1.100 Betten gestiegen. Zudem habe sich der Kaufpreis für Baugrundstücke von 2014 bis 2020 nahezu verdoppelt, die Mieten seien im selben Zeitraum um 37 Prozent gestiegen. Doch die Einkommen in Garmisch-Partenkirchen liegen im bundesweiten Vergleich unter dem Durchschnitt.

„Nur noch vermögende Einheimische, die bereits über Immobilieneigentum verfügen, und vor allem auswärtige Käufer sind in der Lage, Immobilien in der Marktgemeinde zu erwerben. Wird diese Preisdynamik nicht sehr deutlich gebrochen, ist damit zu rechnen, dass sich die soziale Lage noch weiter polarisieren wird“, schreiben die Forschenden in ihrem Fachbeitrag. Die Entwicklung führen sie darauf zurück, dass mit touristischer Vermietung deutlich höhere Renditen erzielbar sind als mit der Vermietung zu Wohnzwecken. Gemeinsam mit dem Bayerischen Zentrum für Tourismus, das bereits diese Fallstudie gefördert hat, folgen nun auch in Oberstdorf und Berchtesgaden Untersuchungen zum Thema.

Quelle und weitere Informationen: ku.de
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Analyse: Ferienimmobilien vs. Immobilien in Deutschlands Großstädten

Eine Ferienimmobilie in Mallorca ist gegenüber einer Eigentumswohnung in München ein echtes Schnäppchen. Denn während Kaufinteressenten für 400.000 Euro in Mallorca eine Ferienimmobilie mit einer Wohnfläche von 143,1 Quadratmetern erwerben können, sind es für diesen Preis in München gerade einmal 35,9 Quadratmeter. Das geht aus einer Analyse von Immoscout24 hervor.

Dennoch belegt Mallorca nur Platz 4 der von Immoscout untersuchten Regionen. Noch besser schneiden Sizilien (149,7 Quadratmeter für 400.000 Euro) und die Toskana (143,4 Quadratmeter für 400.000 Euro) ab. In Valencia können Kaufinteressenten ebenfalls 143,1 Quadratmeter für 400.000 Euro erwerben. Auch Teneriffa sowie die anderen untersuchten Urlaubsregionen bieten für 400.000 Euro mehr Wohnfläche als Köln, Hamburg, Düsseldorf, Berlin, Frankfurt am Main oder München.

In Südtirol (79,8 Quadratmeter für 400.000 Euro), der Steiermark (77,9 Quadratmeter für 400.000 Euro) und Tirol (63,7 Quadratmeter für 400.000 Euro) bekommen Kaufinteressenten allerdings nicht viel mehr Quadratmeter für 400.000 Euro als beispielsweise in Köln, Hamburg, Stuttgart und Düsseldorf mit 62,6 bis 58,5 Quadratmetern für 400.000 Euro. Die Analyse beruht auf allen in den Monaten Mai und Juni 2022 eingestellten Inseraten von Eigentumswohnungen und Häusern zum Kauf mit einem Angebotspreis von bis zu 400.000 Euro. Untersucht wurden allerdings nur bestimmte Urlaubsregionen und die sieben größten Städte Deutschlands.

Quelle: immobilienscout24.de
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Schimmel: So kann der Neubau geschützt werden

Jede zweite Neubauwohnung ist bereits während der Bauzeit von Schimmel befallen und dürfte eigentlich gar nicht bezogen werden – dieser Auffassung ist der Verband Privater Bauherren (VPB), der einen Ratgeber zum Thema „Schimmel im Neubau“ herausgegeben hat. Die Ursachen für die Schimmelbildung ist vielfältig. Neben den allgegenwärtigen Schimmelsporen könne auch Nässe während der Bauphase sowie eine mangelnde Baukontrolle zur Schimmelbildung führen.

Bauherren, die Schimmelbildung auf ihrer Baustelle vermuten, rät der VPB dazu, einen unabhängigen Bausachverständigen zu beauftragen, Beweise zu sichern und gegebenenfalls Ansprüche gegen den Bauunternehmer geltend zu machen. Der VPB weist darauf hin, dass Schimmelbildung besonders aufgrund der Tatsache ernstgenommen werden muss, dass die meisten Schimmelpilzarten gesundheitsgefährdend sind.

Im Ratgeber erhalten Bauherren auch einige Tipps dazu, wie sich die Entstehung von Schimmel vermeiden lässt. So sollte die Baustelle im Winter beispielsweise gut abgedeckt werden, damit sie vor Schnee und Regen geschützt ist. Geht es mit dem Bau dann weiter, muss die Baustelle vorab kontrolliert werden. Außerdem können Bauherren auf eine gute Belüftung achten. Weitere Tipps erhalten Bauherren im Ratgeber „Schimmel im Neubau“, der auf der Internetseite vpb.de kostenlos zum Download bereitsteht.

Quelle: vpb.de
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Urteil: LG Darmstadt urteilt zu Maklercourtage

Ein Makler kann nicht die Zahlung der Provision verlangen, wenn er Kaufinteressenten betreut, die die Immobilie zu einem späteren Zeitpunkt günstiger von einem anderen Makler erwerben. Das entschied das Landgericht Darmstadt (LG Darmstadt; 29 O 326/19). Im vorliegenden Fall hatte ein Eigentümer einen Immobilienmakler per Vertrag bis zum 31. Januar 2019 mit dem Verkauf seiner Immobilie betraut. In diesem Zusammenhang wurde auch ein Besichtigungstermin mit Kaufinteressenten durchgeführt.

Den Kaufinteressenten war die Immobilie mit rund 600.000 Euro aber offenbar zu teuer. Der Makler suchte zwar das Gespräch mit den Verkäufern, diese jedoch wollten weiterhin rund 600.000 Euro für ihre Immobilie haben. Dies teilte der Makler den Kaufinteressenten mit. Rund zwei Wochen später schrieben sie dem Makler, dass sie keine weitere Immobilienbesichtigung wünschen. Sie wüssten aber sehr wohl, dass ihnen beim Immobilienkauf jemand zuvorkommen könne. Somit nahmen sie von ihrer Kaufabsicht Abstand.

Der Makler schickte den Verkäufern vor dem Auslaufen seines Vertrages eine Liste mit mehreren Kaufinteressenten zu, auf denen sich auch der Name besagter Kaufinteressenten fand. Ab Februar 2019 beauftragten die Verkäufer jedoch eine andere Maklerfirma. Später stellte sich heraus, dass die Immobilie über den neuen Makler an die besagten Kaufinteressenten verkauft worden war, und zwar für 535.000 Euro. Der erste Makler zog daraufhin vor Gericht und verlangte von den Kaufinteressenten die Provision, rund 5,95 Prozent des Kaufpreises. Zu Unrecht wie das LG Darmstadt befand. Grund dafür ist unter anderem, dass die Kaufinteressenten bzw. Käufer beim zweiten Makler einen wesentlich niedrigeren Kaufpreis zahlen mussten.

Quelle: rv.hessenrecht.hessen.de
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Investitionen: Tipps zur Innenraumgestaltung

Bei welchen Möbeln Eigentümer oder Mieter bei der Inneneinrichtung tief in die Tasche greifen sollten und bei welchen Möbeln sie sparen können, hat das Portal „deavita.com“ zusammengefasst. Im Wohnzimmer sollten Eigentümer oder Mieter für Sofas lieber etwas mehr Geld ausgeben und auf Qualität setzen, so die Auffassung des Autors Charlie Meier. Qualitativ hochwertige Sofas sind in der Regel nicht nur schmutzabweisend, sondern die Stoffe fühlen sich auch auf der Haut gut an. Für einen Beistelltisch hingegen muss nicht ganz so viel Geld ausgegeben werden. Dennoch kann hier auf die Langlebigkeit geachtet werden.

Bei der Küche rät das Portal dazu, besonders bei den Küchenschränken auf Qualität zu setzen. Dabei sollten auch die Schranktüren und die Schubladen einbezogen werden. Nicht so gut eigenen sich laminierte Oberflächen, bei denen an den Kanten deutliche Nähte zu erkennen sind. Grund dafür ist, dass sich das Material von den Oberflächen ablösen kann. Sparen ließe sich aber an den Küchenrückwänden. Hier können unter anderem kostengünstige Fliesen gewählt werden. Zudem kann als Spritzschutz auch ein übriggebliebener Teil einer zurechtgeschnittenen Arbeitsplatte verwendet werden.

Nicht sparen sollten Eigentümer und Mieter hingegen in Bezug auf das Bett im Schlafzimmer, da dort viel Lebenszeit verbracht wird. Wer ein neues Bett kauft, kann beispielsweise eines mit Kopfteil wählen, das ein bequemes Lesen ermöglicht. Zudem sollte ein Bett gewählt werden, dass die Matratze entsprechend stützt. Ein Nachtisch dagegen kann ruhig schlicht und funktional sein und einen Kontrapunkt zur Bettwäsche und zu anderen Einrichtungsgegenständen bilden. Weitere Tipps zu Investitionen bei der Innenraumgestaltung erhalten Interessenten auf deavita.com.

Quelle: deavita.com
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Studie: 35 Prozent der Alleinerziehenden empfinden ihre Miete als zu hoch

56 Prozent der deutschen Mieterinnen und Mieter halten ihre Miete für angemessen, 12 Prozent halten sie für gering und 7 Prozent sogar für sehr gering. Das geht aus der Studie „Servicemonitor Wohnen“ des Beratungsunternehmens Analyse & Konzepte immo.consult hervor. Lediglich 18 Prozent der Befragten empfinden ihre Miete als zu hoch und nur 7 Prozent als viel zu hoch.

Je nach Zielgruppe unterscheidet sich das Empfinden jedoch. Die sogenannte Starterhaushalte, zu denen 18- bis 29-Jährige mit erster eigener Wohnung zählen, empfinden ihre Miete als gering oder sehr gering. Grund dafür ist, dass sie Preise vergleichen. Auch langjährige Mieter, die von niedrigen Bestandsmieten profitieren, empfinden ihre Miete als gering oder sehr gering.

Schaut man sich die Zielgruppen genauer an, ist festzustellen, dass besonders Alleinerziehende ihre Miete als hoch (25 Prozent) oder als viel zu hoch (10 Prozent) beurteilen. „Alleinerziehende können häufig nur in eingeschränktem Maße arbeiten, aber konkurrieren auf dem Wohnungsmarkt mit Doppelverdiener-Familien und kinderlosen Paaren, die über ein größeres Budget verfügen“, erklärt Katrin Trunec Analyse & Konzepte immo.consult. Auch angesichts der steigenden Nebenkosten dürfe diese besonders stark benachteiligte Zielgruppe nicht aus den Augen verloren werden.

Quelle und weitere Informationen: analyse-konzepte.de
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Wärmepumpen: Kostenlose Broschüre mit Tipps erhältlich

Der Bauherren-Schutzbund (BSB) hat eine Kurzstudie mit dem Titel „Die zehn häufigsten Fehler beim Neubau und der Sanierung von EFH und ZFH mit Wärmepumpen (vermeiden)“ beim Institut für Bauforschung in Auftrag gegeben. Daraus geht hervor, worauf Bauherren von Einfamilienhäusern (EFH) und Zweifamilienhäusern (ZFH) besonders achten müssen und wie Fehler vermieden werden können.

Laut BSB handelt es sich bei den zehn häufigsten Fehlern unter anderem um missachtete Abstandsregeln bei einer Reihenhauszeile, um den Betrieb einer Grundwasserwärmepumpe ohne Genehmigung sowie um eine unzureichende Warmwasserbereitung mit einer Wärmepumpe. In der Broschüre erhalten Interessenten unter anderem Tipps zur Schadenbeseitigung, Schadenregulierung und Schadenvermeidung.

Darüber hinaus werden in der Kurzstudie auch technische Grundlagen beleuchtet sowie Handlungsempfehlungen für die Politik sowie für Sanitär- und Heizungsinstallateure und Bauherren geliefert. Interessenten können die Kurzstudie unter bsb-ev.de/politik-presse/analysen-studien kostenlos herunterladen.

Quelle: bsb-ev.de
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Erbschaftssteuer: Befreiung in Ausnahmefällen länger möglich

Ein Erbe muss nicht zwingend innerhalb von sechs Monaten in das Familienheim einziehen, um von einer Erbschaftssteuerbefreiung zu profitieren. Das entschied nun der Bundesfinanzhof (BFH) (II R 6/21). Im vorliegenden Fall zog die Alleinerbin eines Zweifamilienhauses mit zwei Wohnungen und Grundstück nicht sechs Monate später, sondern rund anderthalb Jahre später in eine der beiden Wohnungen ein. Erbschaftssteuerfrei sind Familienheime aber in der Regel nur, wenn sie von den Erben nach zirka sechs Monaten bezogen werden. Auch weil die Alleinerbin nicht unverzüglich in die Wohnung gezogen ist, wurde vom Finanzamt wurde eine Erbschaftssteuer von rund 80.000 Euro angesetzt.

Die Alleinerbin klagte daraufhin zunächst vor dem Finanzgericht Düsseldorf (FG). Aus der Wohnung habe zunächst das Inventar ausgeräumt beziehungsweise verkauft werden müssen, um mit erforderlichen Handwerkerarbeiten beginnen zu können. Die Renovierungsarbeiten vor dem Einzug seien erforderlich gewesen, da das Objekt Instandhaltungsrückstand aufgewiesen habe. Doch aufgrund des Handwerkermangels und gesundheitlicher Probleme der Alleinerbin konnten die Arbeiten nicht vorher durchgeführt werden.

Mit ihrer Klage vor dem FG Düsseldorf scheiterte die Alleinerbin jedoch zunächst. Das wollte sie allerdings nicht auf sich sitzen lassen. Sie ging in Revision. Vor dem BFH hatte sie dann Erfolg. Das Urteil vom FG wird aufgehoben und die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Der BFH entschied in diesem Fall aber nur so, weil die Alleinerbein (Klägerin) glaubhaft machen und nachweisen konnte, wieso ein früherer Einzug in die Wohnung nicht möglich war.

Quelle: bundesfinanzhof.de/Urteil vom 16. März 2022, II R 6/21
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