Wohnungseigentum: Das gilt beim Lichterschmuck

Möchten Wohnungseigentümer in der Weihnachtszeit ihren Balkon mit Lichterketten dekorieren, sollten sie dabei beachten, dass es sich bei diesem um Gemeinschaftseigentum handelt und vorab einen Blick in die Gemeinschaftsordnung werfen. Darauf weist der Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum (WiE) hin.

Erstrahlen die Lichterketten nur zeitweise, gelte dies in der Regel als „übliche Benutzung“ und es ist kein Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft erforderlich. Anders sieht es allerdings aus, wenn zum Anbringen zum Beispiel Löcher in die Balkonbrüstung gebohrt werden müssen. Hier müssen die anderen Wohnungseigentümer vorab zustimmen.

Zudem rät der WiE im Interesse der Allgemeinheit dazu, auf grelle und blinkende Lichterketten zu verzichten. Zudem sollten Leuchtdioden zum Einsatz kommen, da sie weniger Strom verbrauchen als Glüh- oder Halogenlampen. Außerdem müssen die Lichterketten im Freien spritzwassergeschützt sein, damit kein Kurzschluss entsteht. Der WiE gibt zum Thema Gemeinschaftseigentum sowie zu weiteren Themen auch kostenpflichtige Ratgeber für rund 3 bis 35 Euro heraus.

Quelle: wohnen-im-eigentum.de
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Effizienzhaus 55: Förderung läuft zeitnah aus

Die Bundesingenieurkammer (BIngK) bedauert das Aus für die Neubauförderung des Effizienzhaus-55-Standards und fordert eine Verschiebung des Förderstopps. Die Neuförderung des Effizienzhaus 55-Standards wird zum 1. Februar 2022 eingestellt. Danach werden nur noch andere Gebäudesanierungen sowie Effizienzhaus-Stufen gefördert, beispielsweise die Stufe „Effizienzhaus 40“.

Grund dafür ist laut Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), dass Maßnahmen beim Bauen und Sanieren in den Bereichen „Nachhaltigkeit“, „Digitalisierung“ und „erneuerbare Energien“ künftig mit einer höheren Förderung belohnt werden sollen. So können Eigentümer, die ihr Einfamilienhaus sanieren und dabei die Stufe „Effizienzhaus 40“ mit einer Erneuerbaren-Energien-Klasse erreichen, laut KfW von einem Zuschuss von bis zu 75.000 Euro profitieren.

Die Bundesingenieurkammer übt unter anderem Kritik an der kurzfristigen Änderung der Bundesförderung für effiziente Gebäude, die erst Anfang November bekannt geworden war. „Auch wenn eine Erhöhung der Energieeffizienzstandards zur Erreichung der Klimaschutzziele aus Sicht von Ingenieurinnen und Ingenieuren dringend erforderlich ist, wirkt sich eine derart kurzfristige Änderung kontraktiv auf das Planen und Bauen aus“, so die BIngK. Der Antrag von Eigentümern, die noch von der alten Förderung profitieren möchten, muss spätestens bis zum 31. Januar 2022 bei der KfW eingegangen sein.

Quellen: BIngK/KfW/haus.de
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Entscheidung: Erschließungsbeiträge dürfen nicht unbegrenzt erhoben werden

Erschließungsbeiträge dürfen nicht zeitlich unbegrenzt erhoben werden. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Im vorliegenden Fall hatte ein Grundstückseigentümer geklagt, dem mehrere Grundstücke in Rheinland-Pfalz gehören. Die Straße, die an seine Grundstücke grenzt, war unter anderem 1985/1986 ausgebaut und 2007 als Gemeindestraße dem öffentlichen Verkehr zugänglich gemacht worden. Einen endgültigen Bescheid über die Erschließungsbeiträge bekam der Grundstückseigentümer allerdings erst 2011.

In Rheinland-Pfalz konnten die Erschließungsbeiträge laut Kommunalabgabengesetz bislang ohne zeitliche Begrenzung erhoben werden. Zu Unrecht, wie das Bundesverfassungsgericht meint. Denn „das Gebot der Belastungsklarheit und ‑vorhersehbarkeit verlangt, dass Betroffene nicht dauerhaft im Unklaren gelassen werden, ob sie noch mit Belastungen rechnen müssen“. Allerdings setzten die Richter auch keinen konkreten Zeitrahmen für die Erhebung der Erschließungsbeiträge fest.

Das Land Rheinland-Pfalz muss nun bis zum 31. Juli 2022 eine verfassungsrechtliche Regelung treffen. Solang kann die aktuelle Entscheidung Vorteile für Grundstückseigentümer in Rheinland-Pfalz mit sich bringen, deren Erschließungsbeitragsbescheide noch nicht bestandskräftig sind. Bei einem Erschließungsbeitrag handelt es sich um eine kommunale Abgabe, die von Grundstückseigentümern verlangt wird, wenn zum Beispiel eine Straße neu gebaut wird. Im vorliegenden Fall handelte es sich dabei – laut mehreren Berichten – um eine Summe von über 70.000 Euro.

Quelle: BVerfG (Beschluss vom 3. November 2021)/hausundgrund-verband.de
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Deko: Tipps für Weihnachten

Alle, die vor Weihnachten noch schnell ihr Zuhause dekorieren möchte, finden auf dem Portal schoener-wohnen.de entsprechende Dekorationstipps. Bei der weihnachtlichen Dekoration müssen Eigentümer und Mieter nicht gleich ganze Räume mit Weihnachtsschmuck versehen. Stattdessen genüge es beispielsweise auch, ein Sideboard entsprechend in Szene zu setzen.

Dabei können unter anderem Tannenzapfen, Tannenzweige und beleuchtete Dekosterne und zum Einsatz kommen. Außerdem ist es möglich, mit weihnachtlichen Lichtquellen für eine besinnliche Atmosphäre zu sorgen. Auch die Fenster können zu Weihnachten dekoriert werden, zum Beispiel mit kleinen Engelchen, Sternen und Weihnachtskugeln.

Wer mag, kann der Weihnachtsdeko laut Portal eine persönliche Note verleihen. Dazu eigne sich zum Beispiel der selbstgemachte Weihnachtsschmuck der Kinder, der auf einem entsprechenden Teller arrangiert werden kann. Weitere Informationen, auch zum Eindecken einer festlichen Tafel fürs Weihnachtsessen, erhalten Interessenten auf schoener-wohnen.de.

Quelle: schoener-wohnen.de
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Umfrage: Hohe Preise machen Unternehmen zu schaffen

Eine Unternehmensumfrage des Deutschen Industrie- und Handelskammertags (DIHK) hat ergeben, dass Unternehmen Konsequenzen aufgrund der gestiegenen Strom- und Gaspreise befürchten. So fürchtet knapp die Hälfte (46 Prozent) der rund 600 befragten Unternehmen aufgrund dessen einen Verlust der Wettbewerbsfähigkeit am Standort Deutschland.

Darüber hinaus befürchten die Unternehmen auch, dass sie Investitionen in Kernprozesse (14 Prozent), Klimaschutzmaßnahmen (11 Prozent) sowie in Forschung und Innovationen (3 Prozent) zurückstellen müssen. 26 Prozent der befragten Unternehmen sehen sich von den steigenden Strom- und Gaspreisen nicht betroffen.

Der DIHK hat die Unternehmen auch zu ihren Lösungsansätzen befragt. Dabei ist herausgekommen, dass rund zwei Drittel darüber nachdenken, ihre Beschaffungsstrategie zu ändern. Mehr als 40 Prozent haben dabei großes Interesse an langfristigen Direktlieferverträgen für Grünstrom, den sogenannten Green-PPAs. Laut DIHK helfen ihnen diese nicht nur auf ihrem Weg zur Klimaneutralität, sondern stabilisieren auch den Strompreis.

Quelle: DIHK
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Hausbau: Viele wissen nicht um ihre Rechte

Der Verband Privater Bauherren (VPB) kritisiert, dass es im Zusammenhang mit dem schlüsselfertigen Bauen immer noch erhebliche Defizite in der Bekanntheit der Verbraucherrechte gibt. In seiner dritten Studie zum Bauvertragsrechts mit dem Titel „Das neue Bauvertragsrecht – Schlüsselfertigbau für Verbraucherbauherren – Untersuchung zur Umsetzung im Zeitraum 2020“ hat der VPB herausgefunden, dass 45 Prozent der Befragten nichts über das zum 1. Januar 2018 in Kraft getretene Bauvertragsrecht wissen.

So haben Bauherren unter anderem Anspruch auf eine rechtzeitige Übergabe der Baubeschreibung vor Vertragsabschluss und der Planungsunterlagen vor Beginn der Ausführung. Darüber hinaus verbleiben zehn Prozent der Zahlungsrate beim Bauherren und werden erst bei der mängelfreien Fertigstellung fällig. Auch vom Unterlagenherausgabeanspruch wussten nur 24 Prozent der Bauherren.

Das führt auch dazu, dass sie die Unterlagen oftmals nicht ausgehändigt bekommen. Ohne Nachfrage bekommen laut VPB nur 23 Prozent die Statistik, 26 Prozent den Wärmeschutznachweis, 6 Prozent das Lüftungskonzept und 5 Prozent die Brandschutzplanung für ihr Eigenheim ausgehändigt. Beim Energieausweis, der gesetzlich vorgeschrieben ist, sieht es etwas besser aus: Diesen bekommen 75 Prozent der Bauherren ohne Nachfrage ausgehändigt. Die vollständige Studie kann für 10 Euro zuzüglich Versandkosten unter vpb.de bestellt werden.

Quelle: VPB
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Eigenbedarf: Pflege von Angehörigen rechtfertigt Kündigung

Muss jemand einen nahen Angehörigen pflegen und möchte er dazu in dasselbe Haus ziehen, kann er den aktuellen Mietern wegen Eigenbedarfs kündigen. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts München hervor (Aktenzeichen 453 C 3432/21). Im vorliegenden Fall hatte eine Großnichte nach dem Scheitern vorgerichtlicher Vergleichsverhandlungen gegen die Mieter –ein älteres Ehepaar – geklagt und letztlich Recht bekommen.

Die Großnichte verpflichtete sich, ihre Großtante und ihren Großonkel (beide über 80 Jahre alt) bei Einkäufen, Besorgungen und Arztbesuchen zu unterstützen. Im Gegenzug haben ihr die Großtante und der Großonkel ihr eine Wohnung gegen eine monatliche Leibrente von 800 Euro übertragen.

Die Kündigung wegen Eigenbedarfs begründete sie damit, dass sie für ihre 50 Quadratmeter große und zirka drei Kilometer entfernte 2-Zimmer-Wohnung 1.300 Euro Miete zahlen müsse, sie nicht erst seit Corona im Homeoffice arbeite und ein Arbeitszimmer benötige und sie ihre Großtante und ihren Großonkel im Notfall schnell unterstützen könne. Das ältere Ehepaar, das die Wohnung bewohnt, wurde daher vom Amtsgericht zum Auszug verurteilt.

Quelle: Amtsgericht München (AZ 453 C 3432/21)
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Die Wahl des richtigen Bettes

Worauf kommt es bei der Auswahl des Bettes und der Matratze an? Diese Frage beantwortet die Deutsche Gütegemeinschaft Möbel (DGM). Sie rät Einzelpersonen zu einem Bett mit einer Matratzenbereit mit einem Mindestmaß von 80 Zentimetern. Paare sollten eine Bettbreite von mindestens 1,60 Metern wählen, da sich ab dieser Breite zwei Matratzen verwenden lassen, die den unterschiedlichen Ansprüchen gerecht werden.

Bei der Auswahl der Bettgröße rät die DGB zusätzlich dazu, zu berücksichtigen, ob Kinder oder Tiere mit im Bett schlafen. In solchen Fällen biete mehr Platz allen Beteiligten einen besseren Schlafkomfort. Besonders große Personen sollten zudem darauf achten, beim Bett bzw. bei der Matratze eine Übergröße – zum Beispiel von 2,10 oder 2,20 Metern – auszuwählen.

Im Hinblick auf die Matratzen können sich Personen heute unter anderem zwischen Federkernmatratzen, Schaum- und Latexmatratzen sowie Boxspringsysteme entscheiden. Federkernmatratzen eignen sich laut DGM aufgrund der Wärmeisolierung für stark schwitzende Personen, Latexmatratzen für frierende Personen und Kaltschaummatratzen für schwere Personen. Wichtig sei, dass der Lattenrost bzw. die Box gut mit der Matratze zusammenpasst. Dabei müsse die Schulter- und Beckenpartie so weit einsinken, dass die Wirbelsäule eine gerade Linie ergibt.

Quelle und weitere Informationen: holzindustrie.de/DGM
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Immobiliensuche: Die Mehrheit surft im Internet

Bei ihrer Immobiliensuche nutzten 70 Prozent derjenigen, die sich in der Vergangenheit schon einmal auf Immobiliensuche nach einer Wohnung oder einem Haus zur Miete oder zum Kauf befunden haben, teilweise oder ausschließlich das Internet. Das geht aus einer Umfrage von Bitkom Research hervor, einem Tochterunternehmen des Digitalverbands Deutschland. Bei dieser hat das Unternehmen rund 1.000 Personen ab 16 Jahren aus Deutschland befragt.

Die Hälfte der Befragten (52 Prozent) sucht dabei auf großen Immobilienportalen. Rund ein Viertel (24 Prozent) sieht sich private Inserate im Internet an. Jeder Sechste (16 Prozent) durchforstet spezialisierten Immobilienplattformen. Ein Zehntel (11 Prozent) nutzt soziale Netzwerke zur Immobiliensuche. Neben der Internetrecherche werden aber auch klassische Wege genutzt.

So suchen 41 Prozent der Befragten mithilfe eines Immobilienmaklers den passenden Wohnraum, 28 Prozent suchen in Zeitungen nach entsprechenden Inseraten, 18 Prozent fragen bei städtischen Wohnungsbaugesellschaften Wohnraum an und 13 Prozent bei Genossenschaften. Weitere Informationen, auch zu den Tools, die sich Immobiliensuchende bei Online-Inseraten wünschen, erhalten Interessenten auf bitkom.org.

Quelle: bitkom.org
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Breitbandanschluss: Urteil von kurzer Dauer

Müssen Mieter für die gesamte Dauer ihres Mietvertrags die Kosten für einen kostenpflichtigen Breitbandkabelanschluss tragen, verstößt dies nach geltender Rechtslage nicht gegen das Telekommunikationsgesetz. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) kürzlich entschieden. Allerdings ist diese Praxis seit dem 1. Dezember 2021 ohnehin nicht mehr erlaubt. Grund dafür ist eine Änderung des Telekommunikationsgesetzes. Mieter können jetzt, wenn das Mietverhältnis länger als 24 Monate besteht, die Beendigung von Telekommunikationsdiensten im Rahmen des Mietverhältnisses gegenüber ihrem Vermieter erklären. Für Vermieter gibt es noch bis zum 30. Juni 2024 eine Übergangsfrist.

Im aktuellen Fall hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen eine große Wohnungsbaugesellschaft in Nordrhein-Westfalen auf Unterlassung geklagt. Sie war der Meinung, dass die kostenpflichtige Bereitstellung eines Kabelanschlusses wenigstens zum Ablauf einer Laufzeit von 24 Monaten kündbar sein müsse und es keine Mietverträge gibt, in denen die Laufzeit auf höchstens 12 Monate begrenzt ist.

Da die Mietverträge auf unbestimmte Zeit geschlossen sind und die Mieter diese entsprechend der gesetzlichen Regelungen bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats kündigen können, wies der BGH die Revision der Wettbewerbszentrale zurück. Auch die Vorinstanzen hatten zugunsten des Wohnungsbauunternehmens entschieden.

Quelle: BGH/I ZR 106/20
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