Urteil: Händler können Miete im Lockdown kürzen

Händler, die aufgrund der Corona-Pandemie im Frühjahr 2020 vom Lockdown betroffen waren, können ihre Gewerbemiete kürzen. Diese entschied kürzlich der Bundesgerichtshof (BGH). Jedoch kommt es dabei immer auf den Einzelfall an. Bei einer Entscheidung müssen laut BGH mehrere Aspekte berücksichtigt werden. Dazu muss geprüft werden, mit welchen Umsatzmaßeinbußen der Lockdown einherging, welche Maßnahmen der Händler gegen drohende Verluste ergriffen und welche staatlichen Leistungen er erhalten hat.

Im vorliegenden Fall hat ein Vermieter gegen den Mieter einer Filiale des Textildiscounters Kik in Sachsen geklagt. Kik musste aufgrund der Allgemeinverfügungen des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 19. März bis zum 19. April 2020 seine Türen schließen und entrichtete daraufhin für den Monat April 2020 keine Miete. Daraufhin klagte der Vermieter vor dem Landgericht Chemnitz auf die Zahlung der Miete von 7.854 Euro und bekam zunächst Recht. Jedoch legte der Textildiscounter (der Beklagte) Berufung ein. Daraufhin verurteilte das Oberlandesgericht (OLG) Dresden den Beklagten zu einer Zahlung von nur 3.720,09 Euro. Doch der Vermieter verlangte weiterhin die volle Miete und der Beklagte wollte weiterhin nicht zahlen.

Der BGH hob das Urteil des OLG auf und verwies die Sache an dieses zurück. Das bedeutet, dass das OLG nun die Aspekte des Einzelfalls prüfen muss. Der BGH weist darauf hin, dass sich „durch die COVID-19-Pandemie […] letztlich ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht [hat], das von der mietvertraglichen Risikoverteilung ohne eine entsprechende vertragliche Regelung nicht erfasst wird“. Das damit verbundene Risiko könne daher regelmäßig keiner Vertragspartei allein zugewiesen werden. Auch die pauschale Betrachtungsweise ohne Berücksichtigung der Umstände die Miete für den Zeitraum der Schließung um etwa die Hälfte herabzusetzen – wie vom OLG vorgeschlagen – lehnt der BGH ab.

Quellen und weitere Informationen: XII ZR 8/21/BGH/wiwo.de/zeit.de/tagessschau.de
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Küchen: Trends 2022

Welche Küchentrends 2022 angesagt sind, hat das Portal „schoener-wohnen.de“ herausgefunden und in einer Bilderstrecke aufgeschlüsselt. Zu den Trends zählen unter anderem natürliche Materialien, dunkle Küchenfronten und matte Flächen. Zudem werden die Arbeitsplatten dünner und somit auch filigraner.

Das Portal nennt als Trend auch ein sogenanntes „Küchen-Wohn-Arbeitszimmer“. Damit wird unter anderem „der sanfte Übergang zwischen Küche und Wohnbereich“ bezeichnet. Im Hinblick auf die Geräte in der Küche ist zu erkennen, dass diese – aufgrund der zunehmend offenen Küchen – leiser werden. So sind zum Beispiel Dunstabzugshauben und Kühlschränke zu haben, die kaum Geräusche verursachen.

Außerdem sind moderne Induktionskochfelder angesagt, die das Kochen erleichtern. Auch Backöfen, die backen, braten und dämpfen können, liegen im Trend. Interessenten, die eine neue Küche planen, oder die sich die Trends für 2022 ansehen möchten, werden unter schoener-wohnen.de fündig.

Quelle: schoener-wohnen.de
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Immobilienmarkt: DIW weist auf spekulative Übertreibungen hin

Das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung (DIW) hat kürzlich die Immobilienpreisentwicklung in 114 deutschen Großstädten untersucht. Dabei ist herausgekommen, dass die Preise für Eigenheime und Eigentumswohnungen im Vergleich zu 2020 um 9 Prozent gestiegen sind.

Das DIW ist der Auffassung, dass es „in immer mehr Regionen und Marktsegmenten […] zu spekulativen Übertreibungen [kommt], insbesondere bei Eigentumswohnungen und Baugrundstücken in Metropolen wie Berlin, Hamburg und München“. Auch die Mieten sind laut DIW angestiegen – allerdings nur etwa halb so stark wie die Kaufpreise.

Für ihre Studie haben die Verantwortlichen auf Basis von Daten des Immobilienverbandes IVD die Entwicklung in den 114 größten deutschen Städten mit mindestens 50.000 Einwohnern untersucht. Die vollständige Studie ist unter diw.de zu finden.

Quelle: diw.de
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Projekt: Entwicklung eines Standard-Holzbausystems

Ein offenes Standard-Holzbausystem für öffentliche Gebäude wollen die Hochschule Wismar, die Technische Universität Braunschweig, der Hauptverband der Deutschen Holzindustrie (HDH) und die Haas Fertigbau GmbH bis Ende 2024 gemeinsam entwickeln. Dabei soll es sich laut Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe um ein Standard-Holzbausystem handeln, das Planern sowie kleineren bis mittleren Zimmerei- und Holzbaubetrieben die Beteiligung an öffentlichen Ausschreibungen ermöglicht.

Ziel des Standard-Holzbausystems ist es unter anderem, die Planungs-, Genehmigungs- und Bauabläufe von öffentlichen Gebäuden zu verschnellern und die Prozesse und die Gebäude zu optimieren. Das Projekt durchläuft drei Stufen: die Entwicklung, die Anwendung und die Etablierung. Dabei sollen unter anderem digitale Prototypen entstehen, Konstruktionskataloge entwickelt und ein webbasiertes Informationsportal „Standard-Holzbausysteme+nR“ geschaffen werden.

Die Daten des Projektes, das vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft über das Förderprogramm Nachwachsende Rohstoffe gefördert wird, werden im Anschluss der Öffentlichkeit zugänglich gemacht – unter anderem über einen Leitfaden, Veröffentlichungen und Seminare. Weitere Informationen zum Vorhaben erhalten Interessenten auf der Seite kiwhu.de.

Quelle: FNR/kiwhu.de
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Baumfällung: Vermieter dürfen Kosten umlegen

Vermieter können die Kosten für die Fällung eines morschen Baums auf einem Mietgrundstück auf ihre Mieter umlegen. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs hervor (AZ: VIII ZR 107/20). Demnach zählen die Kosten für die Fällung eines Baumes zu den umlagefähigen Kosten der Gartenpflege.

Im vorliegenden Fall hatte eine Mieterin gegen eine Wohnungsbaugesellschaft geklagt, die eine morsche Birke fällen und die Kosten dafür von rund 2.500 Euro auf die Mieter umlegen ließ. Auf die Mieterin entfielen Kosten von rund 415 Euro. Sie zahlte diese zwar, aber unter Vorbehalt, und forderte schließlich ihr Geld zurück.

Ohne Erfolg. Denn die Pflege gärtnerisch angelegter Flächen, einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen, umfasse auch die Fällung eines Baumes. Der BGH weist auch darauf hin, dass es sich bei den Kosten einer Baumfällung um erwartbare Kosten handelt.

Quelle: BGH/ AZ: VIII ZR 107/20
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Wohntrends: Das ist 2022 angesagt

Wie lässt es sich im neuen Jahr am besten Wohnen? Das hat das Portal „fuersie.de“ aufgeschlüsselt und die vier größten Wohntrends 2022 ausgemacht. Dabei handelt es sich laut des Portals um Materialien aus Natur, Wiener Geflecht, Teddyfell und um geometrische Muster.

Mit Materialien aus Natur ist zum Beispiel Seegras, Marmor oder unbehandeltes Holz gemeint. Beim „Wiener Geflecht“ handelt es sich um ein spezielles Flechtwerk, das sich in verschiedenen Accessoires und Möbeln wie Kopfteilen an Betten, Tischen oder auch Regalen wiederfinden kann.

Teddyfell wird laut „fuersie.de“ unter anderem bei Sesseln, Decken oder Teppichen eingesetzt; geometrische Muster sind auf Bildern, Vasen und Tassen zu sehen. Auch Beispielbilder für werden beim Portal gezeigt. Zudem gibt es Informationen zu weiteren Einrichtungsthemen.

Quelle: fuersie.de
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Logistikimmobilien: Analyseunternehmen rechnet mit Rekordfertigstellungsvolumen

Für 2021 und 2022 rechnet das mit Analyseunternehmen Bulwiengesa mit einem Rekordfertigstellungsvolumen bei Logistikimmobilien von je über fünf Millionen Quadratmetern. Zuletzt blieben die fertiggestellten Logistikflächen mit 3,7 Millionen Quadratmetern aufgrund verzögerter Baustarts durch die Corona-Pandemie zwar hinter dem Vorjahreswert von 4,9 Millionen Quadratmetern zurück. Dennoch erwartet das Analyseunternehmen nun eine starke Neubauaktivität. Die Investitionen in Logistikimmobilien 2020 erreichten, trotz Corona-Pandemie, mit etwas weniger als fünf Milliarden Euro in etwa das Niveau der beiden vorangegangenen Jahre.

Das Analyseunternehmen hat auch untersucht, was zum Erfolg von Logistikimmobilien beiträgt: Neben der Lage sei die Qualität des Standortes entscheidend. Es werde zunehmend hochwertiger gebaut, eine gute Dämmung sowie große Lichtflächen für Dach und Wand gehören ebenfalls häufiger zur Ausstattung.

Diese und weitere Ergebnisse gehen aus der Studie „Logistik und Immobilien 2021“ hervor, die Bulwiengesa in Zusammenarbeit mit der Berlin Hyp AG, der Bremer AG, Garbe Industrial Real Estate GmbH und der Savills Immobilienberatungs GmbH herausgebracht hat. Es handelt sich um eine Studienreihe. In diesem Jahr erscheinen die Ergebnisse des siebten Jahres.

Quelle: Bulwiengesa
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Neubau: Höhere Schornsteine erforderlich

Neubauten müssen seit dem 1. Januar 2022 mit höheren Schornsteinen ausgestattet werden. Laut Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit müssen nun „neu errichtete Pelletheizungen, Kachelöfen oder Kamine […] einen Schornstein haben, dessen Austrittsöffnung so weit über das Dach hinausragt, dass Abgase von der natürlichen Luftströmung fortgetragen werden können“.

Ziel der Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchV) ist es unter anderem, Anwohner in Wohngebieten besser vor dem gesundheitsgefährdenden Feinstaub zu schützen, der beim Heizen entsteht und durch die Schornsteine austritt. Schornsteine müssen den Dachfirst daher künftig um mindestens 40 Zentimeter überragen.

Der Bundesrat hatte der Änderung bereits Mitte September 2021 zugestimmt. Veröffentlicht wurde die „Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen“ dann am 13. Oktober 2021 im Bundesgesetzblatt, in dem auch weitere Anforderungen zu finden sind. Laut Bundesumweltministerium sind ausschließlich neue Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als einem Megawatt von der Änderung betroffen.

Quellen und weitere Informationen: bmu.de/bgbl.de/deutsche-handwerks-zeitung.de
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Urteil: Schönheitsreparaturen von Mietern müssen nicht perfekt sein

Muss ein Mieter laut Mietvertrag Schönheitsreparaturen vornehmen, müssen diese nicht perfekt ausgeführt sein. Zu diesem Schluss kommt das Landgericht Berlin (Az.: 65 S 264/20). Im vorliegenden Fall forderte eine Vermieterin von einer ehemaligen Mieterin Schadenersatz. Sie hätte mit ihrem Neuanstrich der Wänden und Decken zu einer „Verschlimmbesserung“ des vorab fachgerechten Anstrichs geführt.

Die Vermieterin (Klägerin) kritisierte in dem Zusammenhang unter anderem einen „schattigen, nicht deckenden Anstrich der Wände und Decken in beiden Zimmern, im Flur, im Bad und in der Küche“. Sie forderte deshalb eine Summe von 1.354,03 Euro von ihrer ehemaligen Mieterin. Zu Unrecht, wie das Landgericht Berlin befand.

Zum einen haben mehrere Zeugen glaubhaft ausgesagt, die Arbeiten durchgeführt zu haben. Zum anderen sei die „fachgerechte Ausführung von Schönheitsreparaturen […] nicht mit einer Ausführung in Fachhandwerkerqualität gleichzusetzen“. Denn laut eines Urteils des Bundesgerichtshofs dürfen Mieter die ihm übertragenen Schönheitsreparaturen (kostengünstig) in Eigenleistung ausführen.

Quelle: Landgericht Berlin (Az.: 65 S 264/20)
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Wohnformen: Leben im Alter

Senioren möchten selbstbestimmt leben. Das hat das Marktforschungsinstitut Ipsos herausgefunden, das im Auftrag der Carestore-Gruppe deutschlandweit 1.124 Senioren sowie 74 Branchenexperten quantitativ und qualitativ zum Thema befragt hat.

Dabei ist herausgekommen, dass 74 Prozent der Befragten im Zentrum, in regulären oder gehobenen Wohnvierteln wohnen möchten. Aus der Studie geht auch hervor, dass den Senioren Dienstleistungen wie beispielsweise Unterstützung bei Behördengängen, Carsharing sowie Hilfe bei Online-Themen wichtiger sind als die gesundheitliche Versorgung in der Wohnanlage.

Zudem möchten die befragten Senioren am Leben teilhaben: Rund 60 Prozent möchten Freizeitaktivitäten auch außerhalb der Senioreneinrichtungen nachgehen. Wichtig ist den Befragten auch ihre Eigenständigkeit, ohne alleine leben zu müssen. Alle Ergebnisse der Studie können sich Interessenten auf carestore.com ansehen.

Quelle: carestore.com
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