Studie: Kaufen ist günstiger als mieten

In Deutschland war es 2021 günstiger, Wohneigentum zu kaufen als zu mieten. Das geht aus dem Accentro-Wohnkostenreport 2022 hervor. Gegenüber 2020 ist der Kostenvorteil der Nutzung einer Eigentumswohnung gegenüber einer vergleichbaren Mietwohnung laut Accentro um etwa drei Prozent gestiegen. In fast allen (399/401) der untersuchten deutschen Landkreise und kreisfreien Städte mussten Eigentümer demnach weniger zahlen als Mieter. Während Neuvertrags-Mieter etwa 10,30 Euro pro Quadratmeter bezahlen mussten, waren es bei Eigentümern von vergleichbaren Wohnungen nur 4,21 Euro pro Quadratmeter.

„Gemäß unserem Accentro-Wohnkostenreport 2022 war das vergangene Jahr ein sehr gutes für Wohnungskäufer. Die Kostenvorteile für Selbstnutzer sind, wenn auch moderat, weiter gestiegen und liegen bei beinahe 60 Prozent, das ist gewaltig. Angesichts der hohen Immobilienpreise und steigenden Mieten ist Wohneigentum immer noch die beste Form der privaten Altersvorsorge“, erläutert Lars Schriewer, Vorstand der Accentro Real Estate AG.

Der Accentro-Wohnkostenreport wurde in Zusammenarbeit mit dem Institut der deutschen Wirtschaft (IW) erstellt. Er ist bereits zum siebten Mal erschienen. Für den Vergleich zwischen Eigentümern und Vermietern berücksichtigt das IW verschiedene Faktoren wie etwa die Nettokaltmieten sowie die Selbstnutzerkosten. Die Selbstnutzerkosten setzen sich zusammen aus dem Kaufpreis, den Erwerbsnebenkosten, den Hypothekenzinsen und den entgangenen Zinsen (Opportunitätszinsen) auf das Eigenkapital sowie den Instandsetzungskosten. Auch die Wertminderung (Wertverzehr) wird berücksichtigt.

Quelle und weitere Informationen: accentro.de
© photodune.net

Bau: Baustahl, Bitumen und Ziegelsteine fehlen

Laut „ifo Institut – Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung“ hat die Materialknappheit auf Baustellen ihren Höchststand seit 1991 erreicht. So beklagten im Mai 56,6 Prozent der Unternehmen aus dem Hochbau Materialknappheit, im Tiefbau waren es 44,8 Prozent der Unternehmen. Zurückzuführen sei die Materialknappheit besonders auf den Ukraine-Krieg.

Den Unternehmen fehle es zurzeit besonders Baustahl und Bitumen. Auch Ziegelsteine seien schwer zu bekommen. Aufgrund der Materialknappheit kommt es zu höheren Preisen. Diese geben die Unternehmen an die Bauherren weiter. Das ifo-Institut hat auch herausgefunden, dass es aufgrund von steigenden Baupreisen und höheren Finanzierungszinsen dazu kommt, dass ersten Projekte unrentabel werden. 13,4 Prozent der Hochbauer berichteten im Mai berichteten von Stornierungen (April: 7,5 Prozent). Im Tiefbau waren es 8,8 Prozent (April: 9,3 Prozent). Dennoch seien die Auftragsbücher prall gefüllt.

„Mit dem russischen Angriff auf die Ukraine haben sich die Lieferprobleme bei Baustoffen drastisch verschärft. Die Materialpreise legen infolge der Knappheit und höheren Energiekosten weiter zu. Aufgrund der steigenden Baukosten und der höheren Zinsen kommt es nun besonders im Wohnungsbau vermehrt zu Auftragsstornierungen“, so Felix Leiss vom ifo-Institut.

Quelle: ifo.de
© wavepoint

Urteil: Grundsicherung bei Immobilieneigentümern

Haben Eigentümer einer Immobilie ein Anrecht auf Harzt-IV-Leistungen? Darüber entscheidet die Größe der Immobilie und die Anzahl der Bewohner, wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nun entschied (1 BvL 12/20). Denn „Mittel der Allgemeinheit, die zur Hilfe für deren bedürftige Mitglieder bestimmt sind, [sollen] nur in Fällen in Anspruch genommen werden [können], in denen aktuell Bedürftigkeit vorliegt“, so das BVerfG.

Im vorliegenden Fall beantragte eine Frau Grundsicherung. Gemeinsam mit ihrem Mann und ihren sechs Kindern lebte sie in einem rund 140 Quadratmeter großen Haus. Das letzte Kind zog vor neun Jahren aus. Das Jobcenter lehnte den Antrag auf Grundsicherung ab. Grund dafür war, dass der Ehemann der Klägerin Eigentümer eines Hauses sei und damit Vermögen besitze, das den für die Klägerin und ihn maßgeblichen Freibetrag übersteige. Zurecht, wie das BVerfG fand. Denn für zwei Personen sei eine Hausgröße von maximal 90 Quadratmetern angemessen.

Das BVerfG weist darauf hin, dass selbst genutztes Wohneigentum bei einem Bezug von Grundsicherungsleistungen nur geschützt ist, wenn es eine „angemessene Größe“ hat. Der Argumentation des Sozialgerichtes, dass Eltern schlechter gestellt werden, weil sie in der Vergangenheit Kinder betreuen und für diese über mehr Wohnraum verfügen mussten, folgt das BVerfG somit nicht. „[…] Den Betroffenen [werden] hier nicht Leistungen verwehrt, die sie zur Existenzsicherung benötigten. Denn sie verfügen über Wohneigentum, das sie einsetzen und damit ihren Bedarf selbst sichern können.“ In diesem Fall bedeutet das, dass die Familie ihr Haus verkaufen müsste, bevor Grundsicherungsleistungen bezogen werden können.

Quellen: bundesverfassungsgericht.de/tagesschau.de
© Fotolia

Architektur: Virtuelle Führung im ZVE

Bei einer virtuellen Führung erhalten Besucher Einblicke in die Architektur des Zentrums für Virtuelles Engineering ZVE des Fraunhofer IAO in Stuttgart an der Nobelstraße 12. Bei der Führung am Freitag, 21. Oktober, 10.30 bis 12 Uhr, erfahren sie unter anderem mehr über die arbeitswissenschaftlichen und energetischen Überlegungen, die dem Bau zugrunde liegen.

Außerdem wird auch beleuchtet, wie der Labor- und Bürobau eine Arbeitsumgebung zur Förderung von Produktivität und Effektivität einerseits sowie Kreativität andererseits miteinander vereint. Darüber hinaus erfahren Interessenten, wie Aspekte der Architektur, der Innengestaltung sowie der Effizienz und der Nachhaltigkeit im Gebäude miteinander kombiniert werden.

Die kostenlose Führung ist Teil der Veranstaltungsreihe „Mitten drin – Laborwelten als 360°-Erlebnis“ und wird von Wissenschaftlern des Fraunhofer-Institutszentrum Stuttgart durchgeführt. Für die Führung ist eine Anmeldung unter crm-portal.iao.fraunhofer.de/eventonline/event.aspx?contextId=A0360307D0153C49127DF90C55AA7FE4&event=0xFA3EC278BAD64E41AD859ADDB94A1AF3 erforderlich.

Quelle und weiter Informationen: iao.fraunhofer.de/idw-online.de
© photodune.net

Report: Life-Science-Immobilien im Fokus

Im Life-Science-Report von Cushman & Walkfield wird die aktuelle Situation von sogenannten Life-Sciene-Immobilien behandelt, die Produktions-, Labor- und Büroflächen miteinander vereinen. Laut Cushman & Walkfield können bei Life-Science-Immobilien mit Büroflächenanteil Renditen zwischen 4 und 4,5 Prozent erzielt werden, während sich diese für klassische Büroimmobilien auf 2,5 bis 2,8 Prozent beliefen.

„Aufgrund der guten Wachstumsaussichten gerät Life Science immer stärker in den Fokus der Immobilieninvestoren und das trotz des limitierten Angebots“, erläutert Alexander Kropf, Head of Capital Markets Germany bei Cushman & Wakefield. Besonders in Metropolregionen wie München, Berlin, Hamburg und das Rhein-Main-Gebiet, aber auch in Städten wie Heidelberg, Tübingen und Freiburg liegen sogenannte Life-Science-Cluster.

Im Life-Science-Report erhalten Interessenten unter anderem weiterführende Informationen zu den Besonderheiten an den Märkten in Berlin, Düsseldorf, Frankfurt am Main, Hamburg, München sowie in der Region Rhein-Neckar. So erhalten sie beispielsweise Auskunft über bedeutende Life-Sciene-Unternehmen am Standort, zur Anzahl der Beschäftigten im Life-Science-Sektor sowie zur Anzahl der Studierenden in Life-Science-Fächern am Hochschulstandort. Der Life-Science-Report kann kostenlos unter cushmanwakefield.com/de-de/germany/insights/life-science-report heruntergeladen werden.

Quelle: cushmanwakefield.com
© Fotolia

Urteil: OLG stärkt Rechte von Bauherren

Bauherren sind nicht dazu verpflichtet, Handwerksunternehmen eine sogenannte Bauhandwerkersicherung zu stellen. Das hat kürzlich das Oberlandesgericht OLG (OLG) Zweibrücken entschieden (Az. 2 O 315/19). Im vorliegenden Fall war es zwischen einem Bauherren-Ehepaar und einem Handwerksunternehmen zum Streit über die Qualität der erbrachten Bauleistungen gekommen. Das Bauherren-Ehepaar verweigerte daraufhin die Zahlung des Restbetrags von 8.000 Euro.

Dies wollte das Bauunternehmen nicht auf sich sitzen lassen und forderte eine Sicherheitsleistung wie eine Bankbürgschaft für die ausstehende Summe. Auch dies lehnte das Bauherren-Ehepaar ab. Das Bauunternehmen zog daraufhin vor das Landgericht (LG) Landau und bekam Recht. Das LG Landau forderte das Bauherren-Ehepaar zum Abschluss einer Bauhandwerkerversicherung auf. Dagegen wiederum ging das Bauherren-Ehepaar in Berufung. Mit Erfolg.

Laut OLG besteht der Anspruch des Handwerksunternehmens nicht, weil es sich hier um einen Verbraucherbauvertrag handelt. In der Rechtsprechung gebe es zwar bislang keine Einigkeit darüber, ob ein Verbraucherbauvertrag auch die Vergabe von Aufträgen an verschiedene Bauunternehmer umfasst. Allerdings könne es keinen Unterschied machen, ob ein Unternehmer alle Leistungen aus einer Hand erbringe oder die Bauherren die Leistungen einzeln vergeben würden. Zudem könnten Bauträger die Verbraucherschutzvorschriften ansonsten durch Herausnahme einzelner Leistungen umgehen. Das OLG ließ die Revision zu, die auch eingelegt wurde. Somit landet der Fall jetzt beim Bundesgerichtshof.

Quelle: olgzw.justiz.rlp.de/AZ: 2 O 315/19
© Fotolia

Mietwohnung: Tipps zur Verschönerung

Wie können Mieter ihre Wohnung verschönern? Welche Maßnahmen können sie auf eigene Faust durchführen? Wann brauchen sie die Zustimmung des Vermieters? Diesen Fragen geht das Portal „schoener-wohnen.de“ nach. Das Wichtigste vorab: Oberflächliche Veränderungen, die rückgängig gemacht werden können, darf der Mieter in der Regel selbst durchführen. Wird allerdings in die Bausubstanz der Wohnung eingegriffen, bedarf es der Zustimmung des Vermieters.

Mieter dürfen so zum Beispiel die Wände streichen, Löcher bohren und einen neuen Boden verlegen. Verlegen sie einen neuen Boden, muss der alte Boden allerdings erhalten bleiben. Deswegen ist eine sogenannte schwimmende Verlegung erforderlich, bei der der alte nicht mit dem neuen Boden verbunden wird. Dazu kommen beispielsweise Klicksysteme zum Einsatz. Liegt in der Wohnung ein alter Holzboden, der abgeschliffen werden muss, sollte hierzu die Zustimmung des Vermieters eingeholt werden.

Auch eine neue Küchenarbeitsplatte kann die Mietwohnung laut „schoener-wohnen.de“ aufwerten. Wurde die Küche vom Vormieter übernommen oder handelt es sich um die eigene Küche, ist der Austausch kein Problem. Anders sieht es hingegen aus, wenn die Küche in die Mietwohnung integriert ist. Dann bedarf es vor dem Austausch der Zustimmung des Vermieters. Auch Türen sollten Vermieter nicht auf eigene Faust verändern, denn diese gehören zur Bausubstanz.

Quelle und weitere Informationen: schoener-wohnen.de
© Fotolia

Ferienimmobilien: Ein Traum vieler Deutscher

Mehr als jeder zweite Deutsche (55 Prozent) träumt von einer Ferienimmobilie, etwa 40 Prozent haben sich bereits aktiv mit dem Erwerb einer Ferienimmobilie beschäftigt. Zu diesem Ergebnis kommt eine Studie des Marktforschungsinstituts Ipsos im Auftrag von VillaCircle. Ihren Traum von der Ferienimmobilie möchte sich knapp der Hälfte der Deutschen in Deutschland oder dem europäischen Ausland erfüllen.

Die rund 40 der Befragten, die sich bereits mit dem Erwerb auseinandergesetzt hat, lässt sich noch einmal in folgende Kategorien aufsplitten: 8 Prozent besitzen bereits eine Ferienimmobilie, 17 Prozent sind auf der Suche und 16 Prozent haben die Idee einer eigenen Ferienimmobilie bereits verworfen. Die 17 Prozent der Deutschen, die auf der Suche sind, haben aus verschiedenen Gründen noch keine passende Ferienimmobilie gefunden: Sie verfügen nicht über ausreichendes Eigenkapital, die Region passte noch nicht oder die rechtlichen und steuerlichen Regeln sind zu komplex.

Außerdem stört es die Suchenden auch, wenn sie die Ferienimmobilie nicht vermieten können, sie hohe laufende Kosten haben oder mit dem Erwerb Verwaltungsarbeit einhergeht. Die von VillaCircle in Auftrag gegebene Studie wurde im März 2022 durchgeführt und liefert auch Aufschluss über ein sogenanntes Miteigentumskonzept. Befragt wurden 1.000 Deutsche im Alter zwischen 16 und 75 Jahren. Weitere Informationen erhalten Interessenten unter dropbox.com/s/32arkuv865ivc44/VC_Top%20Lines%20Umfrage.pdf?dl=0.

Quellen: Cookie Communications GmbH/VillaCircle GmbH/ dropbox.com/s/32arkuv865ivc44/VC_Top%20Lines%20Umfrage.pdf?dl=0
© photodune.net

Wohnungsbau: Immobilienverbände entwickeln Maßnahmenliste

Die Immobilienverbände möchten die Bundesregierung bei ihrem Bestreben unterstützen, 400.000 neue Wohnungen pro Jahr zu bauen, davon 100.000 öffentlich geförderte. „Die Bundesregierung erhält die volle Unterstützung bei ihrem Ziel, in dieser Legislaturperiode jedes Jahr 400.000 neue Wohnungen zu schaffen. Weil sich die Rahmenbedingungen noch einmal kräftig verschlechtert haben durch massive Preiserhöhungen, Zinsanstieg, Zusammenbrüche von Lieferketten, den Wegfall der Förderkulisse und andere Veränderungen, ist es jetzt notwendig, neue Impulse zu geben“, sagt Oliver Wittke, Hauptgeschäftsführer des Zentralen Immobilien Ausschusses (ZIA).

Gemeinsam mit dem Immobilienverband Deutschland IVD/Die Immobilienunternehmer, dem Verband der Immobilienverwalter Deutschland (VDIV) sowie dem Hauptverband der Deutschen Bauindustrie (HDB) hat der ZIA unter dem Titel „Zehn Schritte für 400.000“ ein Papier veröffentlicht, in dem eine Liste von Maßnahmen genannt werden, die den Wohnungsbau vorantreiben sollen. Zu diesen Maßnahmen zählen unter anderem die Deregulierung von Planungsverfahren, die Bereitstellung von Grundstücken für den Wohnungsbau sowie die Vereinheitlichung des Bauordnungsrechts.

„Wir haben in den Städten ein großes Potenzial, um Lücken zu schließen, zu verdichten, Gebäude aufzustocken und umzunutzen. Das sind Stellschrauben, an denen die Politik drehen könnte, um schnell und effizient neuen Wohnraum zu schaffen“, so Carolin Hegenbarth, Bundesgeschäftsführerin des IVD. Dazu bräuchte es unter anderem eine deutliche Erhöhung des Anteils von Bauanträgen für Bestandsmaßnahmen sowie eine Vereinfachung der Genehmigungsverfahren. Auch privaten Bauherren und Erwerber, auf die jedes Jahr fast 40 Prozent der Bauanträge zurückgehen, bräuchten „wirksame intensive Impulse“.

Quelle und weitere Informationen: zia-deutschland.de
© Fotolia

Urteil: Ausländische Meldeadresse schließt gemeinsamen Haushalt in Deutschland nicht aus

Auch wenn eine Ehefrau eine weitere Meldeadresse im Ausland hat, schließt das nicht aus, dass sie in Deutschland zusammen eine Wohnung mit ihrem Ehemann bewohnt (Amtsgericht Frankfurt am Main, Urt. v. 17.03.2022, 33 C 2294/21 (29)). Das hat das Amtsgericht Frankfurt am Main kürzlich entschieden.

Im vorliegenden Fall war ein Ehemann 2020 verstorben. Dies teilte der Sohn der Vermieterin mit und forderte von ihr eine Wohnungsgeberbestätigung für seine Mutter an. Die Vermieterin jedoch kündigte das Mietverhältnis und klagte auf Räumung der Wohnung. Grund dafür war, dass die Ehefrau ihrer Meinung nach keinen gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehemanne geführt habe und auch nie von den Nachbarn gesehen worden sei.

Die Räumungsklage blieb erfolglos, denn das Gericht war vom Bestehen eines gemeinsamen Haushalts überzeugt. Die Beweisaufnahme habe zwar ergeben, dass die Beklagte auch eine Meldeanschrift in der Türkei unterhielt. Diese diene aber lediglich dem leichteren Abschluss von Rechtsgeschäften bei längeren Auslandsaufenthalten. Zudem habe die Beklagte ihre zurückgezogene Lebensweise nachvollziehbar erklären können. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de/AZ: 33 C 2294/21 (29)
© Fotolia