Info: Flucht- und Rettungswege:

Welchen baurechtlichen Bestimmungen Flucht- und Rettungswege entsprechen müssen, legen die Bauordnungen vor. In diesen werden die allgemeinen Begriffe Flucht- und Rettungsweg zusammengefasst. Gemeint sind im allgemeine Wege, die zur Eigenrettung oder zur Rettung von anderen Menschen oder Tieren verhelfen sollen. Zu den Flucht- und Rettungswegen zählen u. a. Flure und Treppen sowie andere Ausgänge ins Freie.

Im Baurecht werden zwei voneinander unabhängige bauaufsichtliche Rettungswege gefordert. Diese Forderung beruht auf der Annahme, dass bei einem Brand oder einer anderen Rettungsaktion ein Rettungsweg ausfallen kann. Auf einen zweiten bauaufsichtlichen Rettungsweg kann nur dann verzichtet werden, wenn sich im Gebäude ein Sicherheitstreppenraum befindet. Dieser zeichnet sich dadurch aus, dass technische oder bauliche Maßnahmen das Eindringen von Feuer und Rauch verhindern.

Auf der Internetseite des Fachportals „Baunetz Wissen“ finden Interessenten neben der Definition des Begriffs „Flucht- und Rettungsweg“ auch wichtige Angaben zu der Dimensionierung von Flucht- und Rettungswegen (auch in Sonderbauten). Ebenso stellt „Baunetz Wissen“ Informationen zum Thema hinsichtlich der Bestimmungen für Flure, Treppenhäuser, Fenster sowie Zugängen und Zu- und Durchfahrten zu Grundstücken zur Verfügung.

Quelle: Baunetz Wissen
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Haus kaufen oder zur Miete wohnen?:

Auf dem Onlineportal hausberater.de der „Unabhängigen Bauherrenberatung zur Begleitung bei Planung und Hausbau“ stellen die Experten einen Vergleich bzgl. der finanziellen Vorteile bei einem Hauskauf oder beim Wohnen zur Miete auf. Da diese Entscheidung von sehr vielen Faktoren abhängig ist, lässt sich per se keine klare Aussage treffen, welches Modell den größeren Vorteil bringt. Stellt man anhand eines Beispiels die Kosten bei einem Immobilienkauf den Mietkosten gegenüber, zeigt sich ein leichter finanzieller Vorteil beim Kauf einer Immobilie. Das Beispiel bezieht sich auf eine Finanzierungs- bzw. Mietzeit von 20 Jahren.

Wer ein Haus kauft, muss neben dem Kaufpreis weitere Kosten mitberechnen. Dazu gehören die Kaufnebenkosten, der Immobilienkredit und das Eigenkapital sowie der Tilgungs- und Zinssatz und die Finanzierungsdauer. Einen finanziellen Unterschied im Vergleich zum Wohnen zur Miete machen vor allen Dingen die Kreditzinsen und die Tilgung aus. Bei einem Tilgungssatz von 3 Prozent und einem Zinssatz von 1,3 Prozent sind die anfallenden Kreditzinsen wesentlich niedriger als die durchschnittliche Miete. Zudem fließen die Zahlungen beim Kauf einer Immobilie später sozusagen wieder in die eigene Tasche. Die Immobilie hat langfristig einen Sachwert.

Doch nicht zu vergessen sind die finanziellen Aufwendungen für die Instandsetzung des Hauses sowie für diverse Versicherungen. Diese Kosten fallen bei einer Mietwohnung nicht an. Eine Beispielrechnung über einen Zeitraum von 50 Jahren zeigt, dass die Investition in ein Einfamilienhaus rentabler ist als die Miete einer Wohnung, wenn die Zinsen niedrig sind. Steigen die Bauzinsen oder die Hypothekenzinsen auf beispielsweise sechs oder mehr Prozent, kann sich die Rechnung schnell ändern und das Wohnen zur Miete sogar günstiger werden. Stets spielt die Entwicklung der Immobilien- und Mietpreise eine essenzielle Rolle.

Quelle: hausberater.de
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Integriertes Smart-Home-System im Fertighaus:

Vor allem im Bereich von Neubauten spielt das Thema Technik eine große Rolle. Auch wenn ein Smart-Home-System nachträglich in eine Bestandsimmobilie integriert werden kann, wird jedes dritte neue Fertighaus bereits bei der Planung mit einem integrierten Smart-Home-System ausgestattet. Dies zeigen die Ergebnisse einer Branchenumfrage des Bundesverbandes Deutscher Fertigbau (BDF).

Ein integriertes Smart-Home-System bringt den Bewohnern viele Vorteile. Technische Vorlieben der zukünftigen Hausbewohner sollten bereits bei der Hausbauplanung mit dem Bauherren besprochen werden. Dieser kann die gewünschte technische Ausstattung auf die baulichen Details abstimmen und beispielsweise Leerrohre vorfertigen oder benötigte Leitungen in Wänden und Decken integrieren. Dies hat den Vorteil, dass das Thema Verkabelung von unterschiedlichen Geräten im Nachhinein kein Thema mehr ist.

Wer sich eine funkbasierte Vernetzung wünscht, kann auch diese Anforderungen mit dem Bauherren besprechen. Heutzutage verfügen Haushersteller über ein breites Portfolio an technischen Lösungen und Systemen. Diese reichen von einer automatisierten Heizungssteuerung bis hin zu sogenannten Anwendungsszenarien, bei denen sich beispielsweise die Markise einfährt, wenn ein Wettersensor Wind erkennt. Den technischen Möglichkeiten und Features beim Bau eines Fertighauses sind also kaum Grenzen gesetzt.

Quelle: bau-welt.de
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Badezimmer: Badarmaturen und ihre Funktionsweisen:

Wenn es um das Thema Badarmaturen geht, geht es nicht nur um den Wasserhahn. Denn zu einer Badarmatur gehören ebenfalls Thermostate, Ventile, Absperrschieber und Rückflussverhinderer. Nicht nur die Zufuhr und Versorgung von Wasser spielt heutzutage eine Rolle, sondern auch das Design und die Funktionalität. Wer darüber nachdenkt, das Badezimmer zu renovieren und die Badarmatur auszutauschen, sollte zunächst die Wasseranschlüsse überprüfen.

Grundsätzlich wird die Wasserversorgung über eine Hochdruckarmatur oder eine Niederdruckarmatur gewährleistet. Wird das Wasser durch einen Durchlauferhitzer oder durch eine zentrale Wasserversorgung befördert, so sollte eine Hochdruckarmatur gewählt werden. Wird die Armatur über einen Boiler oder einen Wasserspeicher befördert, ist eine Niederdruckarmatur notwendig.

Es gibt drei unterschiedliche Funktionsweisen von Badarmaturen. Erstens: Das Wasser wird durch eine Mischbatterie und zwei Regler für warmes und kaltes Wasser gesteuert. Zweitens: Bei einer Thermostatarmatur sorgen zwei Steuerungselemente dafür, dass die Wassertemperatur getrennt voneinander eingestellt werden kann, wie es sich beispielsweise bei einer Badewanne und Dusche eignet. Drittens: Wird die Temperatur des Wassers und der Zufluss mit nur einem Hebel bedient, handelt es sich um einen Einhebelmischer. Alle drei Arten von Badarmaturen gibt es als Aufputz- oder Unterputzausführungen. Weitere Informationen zum Thema finden Interessenten auf der Internetseite bauen.de.

Quelle: bauen.de
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Tagebuch: Online den Hausbau dokumentieren:

Eine kostenlose Vorlage für ein Bautagebuch – im Internet angelegt als Baublog – bietet der Verband Privater Bauherren (VPB) Interessenten an. Mithilfe des Baublogs, der über den Blogger-Dienst https://www.blogger.com angelegt wird, bekommen vor allem private Bauherren die Möglichkeit, den Hausbau zu dokumentieren – entweder zum Spaß oder um relevante Informationen über diesen festzuhalten. Das Bautagebuch kann laut VPB auch dazu dienen, Ursachen von Problemen und Mängeln zu rekonstruieren.

Voraussetzung dafür ist, dass es akribisch geführt sowie mit Erklärungen und Fotodokumentationen versehen wird. So sollten sich Bauherren bei Baustellenterminen unter anderem das Datum, die Uhrzeit und die anwesenden Personen notieren. Bei der Fotoerstellung sollte darauf geachtet werden, zunächst die Gesamtsituation festzuhalten und danach Details abzulichten. Wichtig bei den Detailaufnahmen ist es, dass auf diesen ein Zollstock zu sehen ist und dass sie später noch dem richtigen Gebäudeteil zugeordnet werden können.

Auch Fotos von Rohren und Leitungen, die später nicht mehr sichtbar sind, können hilfreich sein und eventuell sogar Folgeschäden verhindern. Die Erklärungen und Fotos können dann in den Baublog übertragen werden. Dieser kann sogar bei Streitfällen hilfreich sein. Der VPB rät jedoch dazu, Details, die im Hinblick auf gerichtlichen Auseinandersetzungen wichtig sein können, nicht zu veröffentlichen und zu kommentieren, sondern sich vorab persönlich bei einem VPB-Berater oder Sachverständigen zu informieren.

Quelle: VPB
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Rostschutz für Metall im Außenbereich:

Gartenzäune, Gartenmöbel und Geräte aus Metall sollten frühzeitig gegen Rost geschützt werden. Zur Rostbildung kommt es, wenn bestimmte Metallarten Feuchtigkeit und Luft ausgesetzt sind. Ist das Metall nicht ausreichend geschützt, kommt es zur Zersetzung der Elemente. Grundsätzlich sollten Gartenmöbel und Geräte aus Metall, vor allem an kalten und feuchten Tagen und im Winter, im Inneren gelagert werden. Bei Metallzäunen und anderen Metallgegenständen, die sich nicht verlagern lassen, wie Balkongeländer oder Rankgitter, kommt es auf den richtigen Rostschutz an.

Wenn sich bereits Rost gebildet hat, sollte dieser zunächst entfernt werden. Dazu eignet sich eine Drahtbürste, Rotationswerkzeug mit einem Schleifaufsatz oder ein Einhandwinkelschleifer. Rostige Stellen, die sich nicht gut mit einem Gerät erreichen lassen, können mit Schleifpapier behandelt werden. Wichtig ist es, an Schutzkleidung, eine Schutzbrille sowie eine Atemschutzmaske zu denken, um sich vor Schleifstaub und Rostpartikeln zu schützen.

Nachdem das abgestaubte Metall mit einem Spezialmittel gereinigt wurde, kann ein Metall-Schutzlack aufgetragen werden. Metall-Schutzlacke sind im Handel als Sprays, Lacke und Spritzen erhältlich. Schwer zugängliche Stellen sollten mit einem Pinsel bearbeitet werden, damit keine unbehandelten Stellen übrigbleiben. Sollten sich im Metall kleine Löcher oder Dellen gebildet haben, werden diese zunächst mit Spachtelmasse aufgefüllt und anschließend abgeschliffen. Vor der Behandlung mit dem Metall-Schutzlack sollte zunächst eine Grundierung aufgetragen werden.

Quelle: bauen.de
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Tipp: Fachwerkhäuser mit Fertigteilmodulen:

Sie sind wunderschön anzuschauen, nicht mehr so oft anzutreffen und können heutzutage auch mithilfe von Fertigteilmodulen errichtet werden. Die Rede ist von Fachwerkhäusern. Wurden die einzelnen Fächer (Gefache) des hölzernen Rahmenwerks früher noch mit einem Lehm-Stroh-Gemisch ausgefüllt, erlebt die Modulbauweise heute einen neuen Aufschwung. Darauf weist die unabhängige Bauherrenberatung „Hausberater“ hin.

Bei der Modulbauweise erfolgt die Herstellung der Fachwerkkonstruktionen nicht – wie üblich – vor Ort vom Zimmermann, sondern im Planungsbüro eines Architekten. Die Fachwerkkonstruktionen werden später auf der Baustelle zusammengesetzt. Vorteilhaft an den Fachwerkkonstruktionen ist es, dass sie ausgetauscht werden können.

Die Gefache können bei der Modulbauweise mit unterschiedlichen Materialien versehen werden. Dazu zählen unter anderem Holzgeflechte aus Staken und Ruten mit Lehmbewurf (Klaiben), Klinker oder Lehmziegel mit Verputz. Außerdem können verschiedene Quer- und Stützverstrebungen wie das Andreaskreuz oder Wilder Mann gewählt werden. Die Quer- und Stützverbindungen weisen regionale Besonderheiten auf.

Quelle: hausberater.de
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Baugewerbe: Steigende Preise werden zur Belastung:

Felix Pakleppa, Hauptgeschäftsführer des Zentralverbands des Deutschen Baugewerbes, kritisiert nach den jüngst vorgelegten Zahlen des Statistischen Bundesamtes Materialknappheit und steigende Rohstoffpreise. Diese würden die Bauwirtschaft weiterhin belasten. So verteuerte sich unter anderem Nadelschnittholz gegenüber dem Vorjahr um 111 Prozent, Betonstahl in Stäben um 82 Prozent und auch Kunststoffe wurden um zirka 30 bis 40 Prozent teuer.

Auffallend findet Felix Pakleppa die unterschiedliche Preisentwicklung von Bitumen und Asphaltmischgut. Während sich die Preise für Bitumen um mehr als 40 Prozent erhöht haben, stagnieren die Preise für Asphaltmischgut fast (+ 1,4 Prozent). Als Gründe dafür vermutet er, dass Bitumen nur ein Bestandteil des Mischgutes ist, einen hohen Wettbewerb der Mischgutanlagen sowie fehlende Aufträge im Straßenbau.

Der Hauptgeschäftsführer beruft sich neben den Zahlen des statistischen Bundesamtes auf eine Blitzumfrage des Deutschen Industrie- und Handelskammertags. In dieser klagen die Befragten von knapp 3.000 deutschen Unternehmen im In- und Ausland neben Lieferengpässen durch Transportprobleme bei den Zulieferern auch über Preisanstiege bei Rohstoffen. Doch wie wollen sie mit der Situation umgehen? Neben der Weitergabe der Preiserhöhungen an die Kunden planen die befragten Unternehmen unter anderem die Suche nach zusätzlichen und neuen Lieferanten und mehr Lagerhaltung.

Quelle: zdb.de/dihk.de/destatits.de
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Urteil: Nutzungszweck im Mietverhältnis ist entscheidend:

In einem Rechtstreit über ausstehende Mietzahlungen in Berlin wurde eine Zwangsverwaltung angeordnet. Die Vermieterin eines Anwesens vermietete acht Wohnungen an eine GmbH & Co. KG, die die Räumlichkeiten weitervermietete bzw. Dritten zur Verfügung stellte. Bei dem zwischen den beiden Parteien geschlossenen Mietvertrag handelte es sich um einen „Mietvertrag von Wohnraum“. In § 1 des Mietvertrages und der Beschreibung des Mietobjekts wurde verschriftlicht: „Der Vermieter vermietet dem Mieter zu Wohnzwecken nachstehende Wohnungen …“. Neben anderen Abreden wurde unter § 6 „Benutzung der Mieträume, Gebrauchsüberlassung“ festgehalten, dass der Mieter zu einer Untervermietung und zur Stellung eines Nachmieters oder einer sonstigen Gebrauchsüberlassung an Dritte berechtigt sei.

Mit einem Schreiben vom 25. August 2011 kündigte der Zwangsverwalter das Mietverhältnis zum 30. November 2011, ohne Angabe von Gründen. Kurz zuvor, im September 2011, vermietete die Gesellschaft eine der Wohnungen erneut. Auch dieses Mietverhältnis wurde von dem Zwangsverwalter fristlos, hilfsweise fristgemäß gekündigt. Die Begründung für die Beendigung des Mietverhältnisses beruhte auf Zahlungsverzögerungen der Miete. Mit einem Schreiben im Juni 2016 verlangt der Zwangsverwalter die Räumung der Wohnung sowie die Zahlung der ausstehenden Mieten, der Nebenkosten sowie einer Nutzungsentschädigung. Vor dem Amtsgericht (AG) Berlin-Mitte hatte die Klage Erfolg. Das Landgericht (LG) Berlin wies die Klage jedoch ab.

Laut Urteil des LG sei die Kündigung des Mietverhältnisses unwirksam, da der Verwalter gemäß § 573 Abs. 3 Satz 1 BGB kein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses mit der Gesellschaft in dem Kündigungsschreiben angegeben hat. Dieses sei laut LG allerdings erforderlich, da es sich laut Mietvertrag um ein Wohnraummietverhältnis handele bzw. die Mietparteien unter einem „Schutz des sozialen Mietrechts“ stünden. Anders sieht es der Bundesgerichtshof (BGH) und hebt das Urteil des LG auf. Denn bei dem geschlossenen Mietvertrag handelt es sich laut BGH eben nicht um ein Mietverhältnis über Wohnraum, sondern gemäß § 578 Abs 2 BGB um andere Räume. Somit ist § 573 Abs. 3 BGB nicht anwendbar. Der Zwangsverwalter konnte gemäß § 565 Abs. 1 Satz 1 BGB (Gewerbliche Weitervermietung) „in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis zwischen dem Mieter und dem Dritten“ eintreten und das Mietverhältnis ohne Angabe von Gründen kündigen.

Quelle: AG/LG Berlin/BGH
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Urteil: Frist für Einladung zur Eigentümerversammlung :

Nach der Wiederbestellung einer Verwalterin einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) verschickte diese am 04. September 2015 eine Einladung zur nächsten Eigentümerversammlung für den 25. September 2015. Die Gemeinschaftsordnung beinhaltete einen Vermerk, dass die Einladung an die Adresse versendet werden soll, welche die Eigentümer ihrem Verwalter zuletzt genannt haben. Einige Eigentümer fochten den Beschluss der Wiederbestellung der Verwalterin an. Sie argumentierten, dass ein Einberufungsmangel vorläge und behaupten, dass die Einladung mehrere Eigentümer gar nicht oder nicht rechtzeitig erreicht hätte (AZ ZR 196/19).

Strittig war der Punkt, ob bei dem Versand der Einladungen zur Eigentümerversammlung das Datum der Absendung ausreiche oder sich die Frist auf den Erhalt der Einladung bezieht. Die beklagten Wohnungseigentümer sehen den Versand der Einladung als ordnungsmäßig an, da aus ihrer Sicht das Absendedatum berücksichtigt werden muss. Zwar geben das Amts- und Landgericht den Klägern Recht. Doch der Bundesgerichtshof (BGH) hebt das Urteil von Amts- und Landgericht auf. Laut BGH sei die Regelung des „Absendedatums“ weit verbreitet und die Vereinbarung in der Gemeinschaftsordnung wirksam. Dies bedeutet, dass für eine ordnungsmäßige Einberufung das Datum der Absendung der Einladung ausreicht. Dies gelte sowohl für die Eigentümer, die ihre aktuelle Adresse genannt haben als auch für diejenigen, die umgezogen sind.

Hinweis: Seit dem 1. Dezember 2020 gilt das Wohnungseigentumsgesetz (WEGesetz). Eine der Änderungen betrifft die Ladungsfrist zu Eigentümerversammlungen. Diese wurde von zwei auf drei Wochen verlängert. Das aktuelle WEGesetz geht sogar einen Schritt weiter: Bei der Einladung zur Eigentümerversammlung kommt es lediglich auf eine Einladung in Textform an. Diese wäre somit ebenfalls ordnungsmäßig, wenn es sich um ein Einladungsschreiben per E-Mail handelt. Eigentümer sollten deshalb darauf achten, beim Verwalter eine gültige E-Mail-Adresse zu hinterlassen und den Posteingang zu prüfen.

Quelle: WiE
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