Urteil: Augen auf beim Grunderwerbsteuerbescheid

Eine Käuferin kauft ein unerschlossenes Grundstück von einer Gemeinde. Vertraglich verpflichtet sie sich dazu, die Erschließungskosten zu tragen. Ist das der Fall, muss sie die Grunderwerbsteuer nur auf den Kaufpreis des unerschlossenen Grundstücks zahlen, nicht aber auf den inklusive der Erschließungskosten ausgewiesenen Kaufpreis. Das teilte nun der Bundesfinanzhof (BFH) mit (Urteil vom 28. September 2022, II R 32/20) und schreibt damit seine Rechtsprechung fort.

Im vorliegenden Fall hatten eine Käuferin und ihr Mann Miteigentum an einem unerschlossenen Grundstück einer erschließungspflichtigen Gemeinde erworben. Im Vertrag wurden als Kaufpreis 102.600 Euro für den verkauften Grund festgesetzt sowie ein weiterer Teilbetrag für sämtliche Erschließungskosten. Bei der Festsetzung der Grundsteuer orientierte sich das zuständige Finanzamt nun am Gesamtbetrag.

Dagegen legte die Klägerin zunächst Einspruch beim Finanzamt ein, den dieses allerdings zurückwies. Daraufhin zog sie vor das Finanzgericht, das ihre Klage ebenfalls abwies. Sie legte Revision ein und fordert eine Herabsetzung der Grunderwerbsteuer. Schließlich seien die Erschließungskosten nicht Teil der Bemessungsgrundlage. Vom BFH bekam sie letztendlich Recht. „Die angefochtenen Bescheide sind dahin zu ändern, dass die Erschließungskosten nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind“, so der BFH.

Quellen: bundesfinazhof.de (Urteil vom 28. September 2022, II R 32/20)/haufe.de
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Urteil: Land Berlin verliert im Hinblick auf Milieuschutz

Das Land Berlin ist nun endgültig beim Versuch gescheitert, durch die Ausübung des Vorkaufsrechts in einem sogenannten Milieuschutzgebiet im Bezirk Tempelhof-Schöneberg Häuser vor der Privatisierung zu schützen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat einen entsprechenden Beschluss gefasst (III ZR 217/20).

Aus diesem geht hervor, dass die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen wird. Auf Grundlage der vom Berufungsgericht unbeanstandet getroffenen Tatsachenfeststellungen sei die Ausübung des Vorkaufsrechts jedenfalls nach Paragraf 26 Nr. 4 BauGB ausgeschlossen gewesen, so der BGH.

Der Milieuschutz ist eine gesetzliche Maßnahme zum Schutz der Bevölkerung in einem bestimmten Gebiet. Mit dem Milieuschutz sollen Mieter unter anderem vor Luxussanierungen und damit einhergehenden steigenden Mieten geschützt werden. Vermieter können in gewissem Rahmen zwar Modernisierungs- oder Sanierungsmaßnahmen durchführen. Die Maßnahmen müssen sie aber vorher genehmigen lassen.

Quellen: bgh.de/gesetze-im-internet.de/bbaug/__26.html/berliner-zeitung.de/anwaltsauskunft.de
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Immobilienkauf: Bargeld nicht mehr zulässig

Immobilien dürfen nicht mehr mit Bargeld, Edelmetallen wie Gold und Silber und mit Diamanten bezahlt werden. Außerdem soll zeitnah eine Immobilientransaktionsdatenbank auf Basis der Angaben aus notariellen Beurkundungen geschaffen werden. Die Maßnahmen sollen der Kriminalitäts- und Geldwäschebekämpfung dienen.

Zudem sind ausländische Gesellschaften, die im Inland Immobilieneigentum erwerben, künftig nicht nur beim Neuerwerb, sondern auch beim Erwerb von Bestandsimmobilien gegenüber dem Transparenzregister mitteilungspflichtig. Entsprechende Mitteilungen müssen bis zum 31. Dezember 2023 erfolgen. Dies geht aus dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz II (SDG II) hervor, dass der Bundestag kürzlich verabschiedet hat.

Der Immobilienverband Deutschland IVD begrüßt das SDG II. „Das Sanktionsdurchsetzungsgesetz II ist ein grundsätzlich sinnvolles Instrument, um die Wirtschaftssanktionen durchzusetzen und die Bekämpfung von Geldwäsche voranzutreiben“, so Christian Osthus, stellvertretender Bundesgeschäftsführer und Justiziar beim IVD-Bundesverband.

bundestag.de/bundesfinanzministerium.de/ivd.net/
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Urteil: BGH entscheidet bezüglich Beweislastverteilung

Bis zum Bundesgerichtshof (BGH) hat es nun ein Fall geschafft, bei dem eine Weintraube eine entscheidende Rolle spielt (VI ZR 1283/20). Im November 2018 wollte eine Kundin in einem Einrichtungshaus in Kiel einkaufen. Dabei rutschte sie auf einer am Boden liegenden Weintraube aus, stürzte und zog sich dabei so schwere Verletzungen zu, dass ihr letztlich eine Hüftendoprothese implantiert werden musste.

Sie klagte daraufhin zunächst vor dem Landgericht und vor dem Oberlandesgericht auf Schadenersatz. Das Landgericht wies die Klage nach der Beweisaufnahme jedoch ab und auch die Berufung der Klägerin vor dem Oberlandesgericht blieb ohne Erfolg. Als Grund dafür wurde unter anderem angeführt, dass das Einrichtungshaus für das Vorhandensein glitschiger Essensreste nicht generell haften könne. Zudem könne nie ausgeschlossen werden, dass sich derartige Gefahrenstellen auf dem Boden befinden.

Das Berufungsgericht war darüber hinaus der Auffassung, dass die Klägerin erst beweisen muss, dass das Einrichtungshaus keine Sicherungsmaßnahmen getroffen habe. Diesen Beweis habe die Klägerin nicht erbracht. Die Beweislastverteilung sieht der BGH allerdings anders: Denn derjenige, der eine Gefahrenlage – gleich welcher Art – schafft, sei grundsätzlich dazu verpflichtet, Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Das Berufungsurteil wird daher aufgehoben und der Fall wird zur neuen Entscheidung ans Berufungsgericht zurückverwiesen.

Quelle: BGH/VI ZR 1283/20
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Urteil: Vermieter muss Mietverhältnis bei Suizidgefahr des Mieters fortsetzen

Würde die Räumung eines psychisch kranken Mieters zu einer Suizidabsicht führen, muss der Vermieter das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit fortsetzen. Dies entschied nun der Bundesgerichtshof (BGH; AZ: VIII ZR 390/21). Im vorliegenden Fall wollte ein Eigentümer seiner Mieterin wegen Eigenbedarfs kündigen, um zwei Wohnungen für sich und seinen Lebenspartner zusammenlegen und diesem somit wegen orthopädischer Probleme einen barrierefreien Zugang zu ermöglichen.

Er kündigte seiner Mieterin, die bereits seit 40 Jahren in der Wohnung lebt. Diese widersprach der Kündigung daraufhin und machte Härtegründe geltend. Sie leide an schweren Depressionen bis hin zu Suizidideen. Daraufhin bot der Vermieter ihr eine andere Wohnung im Haus an. Dieses Angebot nahm die Mieterin allerdings nicht an. Daraufhin klagte er vor dem Amtsgericht auf Räumung beziehungsweise auf die hilfsweise Fortsetzung des Mietverhältnisses für ein Jahr bei Festlegung einer höheren Kaltmiete. Das Amtsgericht beziehungsweise das Berufungsgericht (Landgericht) erhöhten daraufhin zwar die zu zahlende Nettokaltmiete. Auch die Eigenbedarfskündigung wurde für wirksam erklärt, das Mietverhältnis musste der Kläger aber dennoch fortsetzen.

Grund dafür waren wohl auch die Aussagen des Lebenspartners und der behandelnden Ärztin der Mieterin. Schließlich landete der Fall vor dem BGH, der aber auch zugunsten der Mieterin entschied. Auch die Ablehnung einer Therapie oder das Ausschlagen einer Ersatzwohnung könne nicht grundsätzlich dazu führen, das Vorliegen einer Härte abzulehnen. Grund dafür ist, dass Betroffene gegebenenfalls schon krankheitsbedingt über eine fehlende Einsichtsfähigkeit verfügen. Allerdings müssen laut BGH Einzelfallentscheidungen getroffen werden.

Quelle: Bundesgerichtshof/VIII ZR 390/21
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Urteil: Jahresentgelt von Bausparkasse unzulässig

Die BHW-Bausparkasse darf in der Ansparphase von Bausparverträgen kein Jahresentgelt verlangen. Das entschied kürzlich der Bundesgerichtshof (BGH, AZ: XI ZR 551/21). Im vorliegenden Fall hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen die genannte Bausparkasse geklagt. Diese hatte von ihren Kunden mit Bausparkonto eine jährliche Gebühr von 12 Euro verlangt.

Zu Unrecht, wie der BGH entschied. Die Erhebung eines Jahresentgelts in der Ansparphase eines Bausparvertrags sei mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar und benachteilige die Bausparer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Das aktuelle Urteil aus Karlsruhe betrifft zwar nur eine Vertragsklausel der BHW-Bausparkasse, wird aber auch für andere Bausparkassen als wegweisend eingestuft. Denn auch entsprechende Vertragsklauseln anderer Bausparkassen könnten für unwirksam erklärt werden.

Laut des Verbands der privaten Bausparkassen gibt es in Deutschland rund 24 Millionen Bausparverträge und laut Verbraucherzentrale erheben „viele Bausparkassen […] in der Sparphase eine Kontogebühr“. Betroffenen Kunden rät die Verbraucherzentrale nun, die gezahlten Kontogebühren zurückverlangen – am besten per Einschreiben.

Quellen: bundesgerichtshof.de/AZ: XI ZR 551/21; vebraucherzentrale.de; bausparkassen.de
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Recht: Stellt der Verdacht auf Altlasten bereits ein Mangel dar?

Ein Immobilienverkäufer kann nicht zwangsläufig zur Sanierung eines Grundstücks verantwortlich gemacht werden, wenn dort Altlasten vermutet werden. Denn es müsse vorab geprüft werden, ob eine tatsächliche Bodenbelastung vorliegt. Das entschied nun der Bundesgerichtshof (V ZR 213/21) und verwies den Fall daher zurück an das Oberlandesgericht (OLG) München. Im vorliegenden Fall hatte ein Immobilienverkäufer (Immobilienunternehmen) ein Gebäude auf einem Münchener Grundstück in einzelne Wohneinheiten aufgeteilt und mit dem Verkauf dieser begonnen.

Das Immobilienunternehmen wollte vorab allerdings noch eine Tiefgarage errichten lassen, wahrscheinlich, um einen höheren Verkaufserlös zu erzielen. Daher beauftragte es vorab eine Bodenanalyse. Bei dieser kam heraus, dass sich bei dem Boden unter der geplanten Tiefgarage um eine aufgefüllte Kiesgrube handelt, die mit unterschiedlichen Schadstoffen belastet ist. Das Immobilienunternehmen informierte daraufhin die Stadt, setzte den Verkauf zunächst aus und schloss die Haftung für eine Altlastenfreiheit des Grundstücks außerhalb des Innenhofs in den Kaufverträgen aus. Danach nahm sie den Verkauf wieder auf und informierte die Käufer über die Altlastenauskunft für den Boden unter der geplanten Tiefgarage.

Weil die neue Wohnungseigentümergemeinschaft später mögliche Ansprüche wegen der Altlasten im Innenhof und im südlichen Außenbereich geltend machen wollte, landete der Fall erst vor dem Landgericht, dann vor dem OLG und schließlich vor dem BGH. Der BGH entschied allerdings, dass vor einem Urteil erst eine sogenannte behördlichen Gefährdungsabschätzung erfolgen muss. Bei dieser müsse geprüft werden, ob tatsächlich eine Altlast im Sinne des Bundesbodenschutzgesetzes vorliegt. Der BGH verwies den Fall daher zurück ans OLG.

Quellen: bundesgerichtshof.de/(AZ: V ZR 213/21)/wavepoint
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Urteil: Kein Vertrag bei unglücklicher Verwechslung

Ziehen Mieter in eine neue Wohnung, erhalten sie automatisch Strom von einem Grundversorger – es sei denn, sie entscheiden sich für einen Wahlversorger. Doch was passiert, wenn sich ein Mieter für einen Wahlversorger entschieden hat, es aber zu einer Verwechselung der Zählernummern zweier Nachbarwohnungen kommt? Darüber entschied nun das Amtsgericht Frankfurt am Main [Aktenzeichen 29 C 903/21 (19)].

Im vorliegenden Fall hatte eine Immobilienverwaltung einer neuer Mieterin versehentlich die Zählernummer der Nachbarwohnung mitgeteilt. Die Mieterin schloss also mit der vermeintlich richtigen Zählernummer einen Vertrag mit einem Wahlversorger ab. Nachdem die Verwechslung aufgefallen war, informierte die Mieterin ihren Wahlversorger und teilte ihm die richtige Zählernummer, also die ihrer Wohnung, mit. Der Wahlversorger passte seine Abrechnungen entsprechend an.

Der Grundversorger, der ebenfalls Leistungen zur Verfügung gestellt hat, forderte nun allerdings Geld von der Mieterin. Diese sah es jedoch nicht ein, die Rechnung zu begleichen. Daraufhin verklagte der Grundversorger die Mieterin. Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Laut Amtsgericht Frankfurt am Main war zwischen den Parteien kein Stromlieferungsvertrag zustande gekommen. Schließlich wollte die Mieterin einen Vertrag mit einem Wahlversorger und nicht mit dem Grundversorger abschließen.

Quelle: ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de
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Beschluss: Grundstückseigentümerin muss für Rattenbekämpfung sorgen

Auch wenn eine Eigentümerin nichts für Schädlinge auf ihrem Grundstück kann, muss sie diese bekämpfen und die Kosten dafür tragen. So entschied es jetzt zumindest das Verwaltungsgericht Berlin (VG 14 L 1235/22). Im vorliegenden Fall hatte eine unbekannte Person Ratten auf einem Grundstück in Berlin-Reinickendorf mit Futter und Getränken versorgt. Der Rattenbefall war dem Gesundheitsamt gemeldet und von mehreren Personen unabhängig voneinander bestätigt worden.

Das Gesundheitsamt führte eine Ortsbesichtigung durch. Nach dieser verpflichtete das Bezirksamt Reinickendorf die Eigentümerin dazu, innerhalb von einer Woche eine Fachkraft mit der Rattenbekämpfung zu betrauen und das Bezirksamt hierüber schriftlich zu informieren. Geschehe das nicht, wolle das Bezirksamt die Rattenbekämpfung selbst vornehmen und der Eigentümerin die Kosten hierfür in Rechnung stellen.

Daraufhin reichte die Eigentümerin einen Eilantrag ein, jedoch ohne Erfolg. Die Pflicht der Eigentümerin zur Rattenbekämpfung ergebe sich in diesem Fall aus der Verordnung über die Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen. Die sei auch dann der Fall, wenn die Eigentümerin kein Verschulden und keine Verantwortlichkeit für die Entstehung des Rattenbefalls trifft. Gegen den Beschluss kann die Eigentümerin noch Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg einlegen.

Quelle: berlin.de/VG 14 L 1235/22
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Urteil: Amtsgericht zweifelt am Mietspiegel

Das Amtsgericht Siegburg zweifelt an der Richtigkeit des Mietspiegels 2021 im nordrhein-westfälischen Troisdorf und hat stattdessen mithilfe eines Gutachters eine abweichende Netto-Vergleichsmiete für eine Wohnung festgelegt. Im vorliegenden Fall (Az. 123 C 60/21) wollte ein Vermieter die Miethöhe für seine 78 Quadratmeter Maisonette-Wohnung von rund 560 Euro (7,18 pro Quadratmeter) anheben, und zwar auf rund 644 Euro (8,25 Euro pro Quadratmeter).

Die Mieter jedoch ließen sich das nicht gefallen und verwiesen stattdessen auf den Mietspiegel für die Stadt Troisdorf aus dem Jahr 2021. Laut diesem betrug die Vergleichsmiete nur 7,36 Euro pro Quadratmeter. Dementsprechend hätten sie höchstens eine neue monatliche Miete von rund 574 Euro zahlen müssen. Der Fall landete schließlich vor dem Amtsgericht Siegburg. Dieses kam zu Schluss, dass die Datenerhebung für den Troisdorfer Mietspiegel 2021 möglicherweise nicht korrekt ist.

Als Grund dafür wird angeführt, dass die Vergleichsmiete des Mietspiegels unter den Werten des Mietspiegels aus dem Jahr 2014 liegt und im städtischen Bereich mit Mietsteigerungen von mindesten 10 Prozent zu rechnen gewesen ist. Die ortsübliche Netto-Vergleichsmiete für die Maisonette-Wohnung wurde von einem Sachverständigen anhand von Vergleichswohnungen und des Mietspiegels stattdessen nun auf 622,50 Euro Monat (7,98 Euro pro Quadratmeter) beziffert. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: ag-siegburg.nrw.de/Az. 123 C 60/21
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