Wohnen: Boxspringsofas erobern das Wohnzimmer

Boxspringsysteme werden laut der Deutschen Gütegemeinschaft Möbel (DGM) auch im Wohnzimmer immer beliebter. Jochen Winning, Geschäftsführer der DGM hebt hervor, dass Boxspringsofas den gleichen Komfort wie ihre bettbezogenen Pendants bieten. Der Aufbau eines solchen Sofas ähnelt dem der Betten: Eine Federkernbox als Basis, darauf ein Polster, eventuell ergänzt durch eine weitere Polsterschicht.

Auf den ersten Blick ist nicht immer zu erkennen, ob es sich um ein Sofa mit oder ohne Boxspringsystem handelt. Das liegt daran, dass der mehrschichtige Aufbau im Inneren des Sofas verborgen ist. Laut Jochen Winning sind Boxspringsofas in der Regel fester als andere Polstermöbel und unterstützen eine ergonomische Sitz- oder Liegeposition. Das Angebot an Boxspringsofas ist riesig, sowohl in Design als auch in Funktionalität.

Da der Begriff „Boxspring“ nicht geschützt ist, rät der DGM-Geschäftsführer potenziellen Käufern beim Erwerb eines solchen Möbelstücks auf das RAL-Gütezeichen „Goldenes M“ zu achten. Dieses Siegel garantiert laut DGM eine unabhängige Überprüfung auf Sicherheit, Langlebigkeit und Umweltverträglichkeit.

Quelle: moebelindustrie.de
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Mietrenditen: Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen an der Spitze

Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen haben deutschlandweit die höchsten Mietrenditen zu verzeichnen (Q2/2023). Im Hinblick auf die Mietrendite für Bestandswohnungen liegen Anhalt-Bitterfeld (Sachsen-Anhalt) und Gera (Thüringen) mit 5,4 Prozent an der Spitze. Dies geht aus einer Analyse von ImmoScout24 hervor.Die Mietrenditen in den großen Metropolen liegen dagegen zwischen 2 und 3 Prozent für Bestands-sowie Neubauwohnungen. Bei den Neubauwohnungen erzielt Düsseldorf mit 2,3 Prozent die niedrigste durchschnittliche Mietrendite. Zum Vergleich: In Neunkirchen im Saarland lässt sich mit einer Neubauwohnung eine Mietrendite von 4,0 Prozent erzielen, im Vogelsbergkreis in Hessen von 3,9 Prozent und in Brandenburg an der Havel von 3,7 Prozent erzielen.

Dr. Gesa Crockford, Geschäftsführerin von ImmoScout24, betont, dass Immobilienkäufe trotz temporärer Preisschwankungen in den vergangenen fünf Jahren einen Wertzuwachs von 50 bis 60 Prozent verzeichneten. Sie empfiehlt Investoren auch kleinere Städte und Kreis in Betracht zu ziehen. Dort könne die Mietrendite im Durchschnitt mitunter höher ausfallen als in Deutschlands Metropolen.

Quelle: immobilienscout24.de
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Kellerumbau: Vorgaben beachten

Das Ausbauen von Kellerräumen zu Wohnzwecken kann eine Baugenehmigung erfordern. Dies betont der Verband Privater Bauherren (VPB). Denn es handelt es sich um eine sogenannte Nutzungsänderung, wenn Hausbesitzer aus ihrem Kellerabstellraum eine eigenständige Wohnung machen möchten. Diese Veränderung benötigt in den meisten Fällen eine behördliche Zustimmung.

Die jeweiligen Landesbauordnungen legen spezifische Vorgaben für solche Umbauten fest. Sie bestimmen beispielsweise die Mindesthöhe der Räume und sorgen dafür, dass ausreichend Licht und Luft vorhanden ist. Darüber hinaus sind die Brandschutzvorgaben und die Energieeinsparverordnung zu beachten.

Der VPB rät Hausbesitzern dringend, sich vorab bei der örtlichen Baubehörde über die Machbarkeit und die entsprechenden Auflagen zu erkundigen. Erst wenn alle Bedingungen und Richtlinien geklärt sind, sollte die detaillierte Planung und Finanzierung des Vorhabens erfolgen.Quelle: VPB
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Öffentlicher Raum: Gericht verbietet Geldautomaten auf Gehweg

Die Platzierung eines Geldautomaten auf einem öffentlichen Gehweg muss nicht genehmigt werden muss. Das hat Verwaltungsgericht Berlin entschieden (VG 1 K 342.18 und VG 1 K 98.19). Eine Gesellschaft, die in ganz Deutschland Geldautomaten betreibt, hatte in Prenzlauer Berg vor einem Mehrfamilienhaus einen Geldautomaten installiert. Dies war vom Bezirksamt Pankow wegen fehlender Sondernutzungserlaubnis beanstandet worden.

Trotz der Argumente, dass der Geldautomat der Bevölkerung zugutekäme und lediglich eine kleine Fläche beanspruche, betonte das Gericht, dass öffentliche Interessen Vorrang hätten.Die Befürchtung des Bezirksamts, dass Gehwege einen privaten kommerziellen Charakter erhalten könnten, wurde vom Verwaltungsgericht geteilt.

Das VG kam zur Auffassung, dass das wirtschaftliche Interesse der klagenden Gesellschaft gegenüber den öffentlichen Interessen zurückstehen müsse. Das Bezirksamt war somit im Recht, als es die Entfernung des Geldautomaten anordnete. Gegen die Entscheidung kann Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Quelle: berlin.de
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Virtual Reality: Stadtplanung der Zukunft

Die Kartografen der Ruhr-Universität Bochum verwenden Virtual Reality (eine sogenannte „Unity“-Game-Engine), um städtische Szenarien in 3D nachzubilden und mögliche bauliche Auswirkungen deutlich zu machen. Julian Keil und Marco Weißmann aus dem Team von Prof. Dr. Frank Dickmann haben dazu eine Art innovativen Laborbaukasten entwickelt, der virtuelle Nachbildungen des Verkehrs und der Umgebung ermöglicht. So können geplante Veränderungen direkt visualisiert werden, etwa wie sich Straßenverkehr verhält oder ob Konflikte zwischen Fußgängern und Autos auftreten.

Zudem wollen die Forscher mittels der Virtual Reality herausfinden, welchen Einfluss die Stadtplanung auf die Einwohner haben könnte. Anwohner einer lauten Straße könnten beispielsweise ein höheres Stresslevel aufweisen, auch wenn sie den Lärm möglicherweise nicht bewusst wahrnehmen. In VR-Simulationen erleben Probanden verschiedene Szenarien, während gleichzeitig Indikatoren wie Hautleitfähigkeit gemessen werden.

Bei den Untersuchungen wurde bereits festgestellt, dass erhöhtes Verkehrsaufkommen an einer Straße bei den Probanden Stress auslöst. Zukünftige Studien sollen weitere Messungen wie Herzfrequenz, Blutdruck und Pupillengröße einbeziehen. Die Finanzierung des 3D-Modellierungsprojekts erfolgte durch das Ministerium für Schule und Bildung Nordrhein-Westfalen.

Quelle und weitere Informationen: news.urb.de
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Konsumentenkredite: Immobilienbesitzer zahlen weniger

Immobilienbesitzerinnen genießen einen finanziellen Vorteil bei Konsumentenkrediten und zahlen weniger für diese als diejenigen ohne Wohneigentum. Sie zahlten für diese nur 6,26 Prozent Zinsen zahlten, während sich die Zinsen für andere Kreditnehmer auf 7,47 Prozent beliefen. Dies geht aus einer Untersuchung von Check24 hervor. Dr. Stefan Eckhardt von CHECK24 betont, dass Immobilienbesitzer aufgrund ihrer hohen Kreditwürdigkeit von Banken bevorzugt behandelt werden.

Das gelte auch für Modernisierungskredite. Für diese haben die Zinskosten im Vergleich zum Vorjahr um 69 Prozent zugenommen. Diese Zunahme habe dazu geführt, dass ein Kredit über 15.000 Euro für 60 Monate die Verbraucher nun monatlich 15 Euro oder insgesamt 919 Euro mehr kostet als zuvor. Dr. Stefan Eckhardt gibt auch zu bedenken, dass der aktuelle Zinsvorteil für Immobilienbesitzer gesunken ist und die Kreditvergabekriterien strenger geworden sind. Er prognostiziert jedoch, dass Banken bald günstige Kredite für ökologische Anlagen wie Wärmepumpen und Solaranlagen bereitstellen könnten.

2023 haben Immobilienbesitzer laut Check24 durchschnittlich 19.660 Euro von Banken für Immobilienmodernisierungen aufgenommen. 2022 waren es noch 22.851 Euro. Das entspricht einem Rückgang von 14 Prozent. Gründe dafür können laut Check24 gestiegene Zinsen sowie politische Unsicherheiten seien.Quelle und weitere Informationen: check24.de
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Bauen: Gewinner der DGNB Sustainability Challenge 2023

Im Rahmen der „DGNB Sustainability Challenge 2023“ hat die Deutsche Gesellschaft (DGNB) herausragende Akteure im nachhaltigen Bauen ausgezeichnet. Smarter Habitat überzeugte mit „ecoHab“, einem Baupaneel aus Popcorn. Das Unternehmen STRAMEN.TEC punktete mit einem Trockenbausystem aus Stroh.

Die Technischen Universität Berlin überzeugte mit einem nachhaltigen Mietwohnungsbau mit Holz, Ziegel und Lehm. Beteiligt hieran waren auch die ARGE ZRS Architekten und Bruno Fioretti Marquez sowie die Technischen Universität Braunschweig und die Universität Stuttgart.

Darüber hinaus vergab die DGNB zwei Publikumspreise. Einer ging erneut an STRAMEN.TEC. Der zweite Publikumspreis ging an die Innovation CARBOrefit von Carbocon. Dabei handelt es sich um eine Methode mit Carbonbeton, um schwer sanierbare Bestandsbauten und Brücken instandzuhalten.

Quelle und weitere Informationen: dgnb.de
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Räumungsklage: Gericht unterstützt Kündigung gegen Kinobetreiber

Das Landgericht München I hat entschieden, dass die Filmbetreiber-GmbH (Beklagte) ein Kino im Münchener Zentrum räumen und herausgeben muss (Az. 34 O 7322/20). Die Entscheidung stützt sich auf den Pachtvertrag aus dem Jahr 1956, der 2006 auf die Beklagte übertragen wurde. Das betroffene Kino ist Teil eines Grundstücks, das von einer Bruchteilsgemeinschaft besessen wird. Dem Kläger gehören 80 Prozent des Miteigentumsanteils.

Nachdem 2019 über 90 Prozent der Personen mit Miteigentumsanteilen die Kündigung des Pachtverhältnisses genehmigt hatten, kündigte der Kläger den Vertrag zum 30. Juni 2020. Die Beklagte wies die Kündigung jedoch zurück. Zwei Mitverpächter zogen ihre Zustimmung zur Kündigung zwei Jahre später (also 2021) zurück, da ihnen angeblich nicht alle Tatsachen präsentiert wurden. Das Landgericht entschied jedoch, dass der Pachtvertrag zum festgelegten Datum wirksam beendet wurde und hob hervor, dass die Pacht ungewöhnlich niedrig war. Expertenbewertungen zeigten, dass bei einer Neuvermietung der Räume als Kino deutlich höhere Pachtbeträge hätten erzielt werden können.

Das Landgericht wies darauf hin, dass die Bruchteilseigentümer oder die Verpächtergemeinschaft das Recht haben, nur den Kinobetreiber zu wechseln, ohne das Grundstück wesentlich zu verändern. Über die denkmalschutzrechtliche Zulässigkeit einer anderen Grundstücksnutzung wurde nicht entschieden. Außerdem konnte das Landgericht die späte Zurückziehung der Zustimmung von zwei Mitverpächtern nicht nachvollziehen und hielt sie damit für unbeachtlich. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: justiz.bayern.de/AZ: 34 O 7322/20
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Bauverordnung: VPB warnt vor Kostenfalle für Privatleute

Vor den finanziellen Folgen einer geplanten Reform der Gefahrstoffverordnung warnt der Verband Privater Bauherren (VPB). Sollte die Reform wie vorgesehen umgesetzt werden, könnten private Bauherren, besonders jene ohne Expertise, für kostspielige Schadstoffüberprüfungen und -sanierungen in älteren Gebäuden allein aufkommen müssen. Corinna Merzyn, Hauptgeschäftsführerin des VPB, betont: „Nicht akzeptabel ist, dass nun ausgerechnet die privaten Bauherren als Laien und schwächstes Glied in der Kette alleine für die Altlasten der vergangenen Jahrzehnte bezahlen sollen“.

Laut der geplanten Neufassung des § 5a Abs. 2 der Gefahrstoffverordnung sollen Arbeiten an Bestandsgebäuden, die vor dem 31. Oktober 1993 erbaut wurden, entweder unter umfassenden Asbestschutzmaßnahmen oder durch teure Messungen von Sachverständigen durchgeführt werden, um die Freiheit von Asbestbelastung nachzuweisen. Jedoch sind Fachleute rar und die Messungen können laut VPB hohe Kosten verursachen.

Der VPB kritisiert, dass private Bauherren diese Kosten tragen sollen und betont, dass das Erkennen und die fachgerechte Beseitigung von Schadstoffen eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe ist, die finanzielle Unterstützung erfordert.

Quelle: VPB
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Verbraucherschutz: BGH bestätigt Recht auf Neukundenbonus

Kunden des insolventen Energieversorgers BEV steht der zugesagte Neukundenbonus weiterhin zu. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (IX ZR 267/20). Im vorliegenden Fall wollte der Insolvenzverwalter den Neukundenbonus nicht mehr in vollem Umfang gewähren, nachdem das Unternehmen 2019 Insolvenz anmeldete. Dagegen ging der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) mit einer Musterfeststellungsklage vor, der sich über 5.000 Personen angeschlossen hatten.

Ronny Jahn, Leiter des Teams Musterfeststellungsklagen beim vzbv, betonte die Bedeutung vertraglicher Zuverlässigkeit. Verbraucher müssten sich auf gegebene Zusagen verlassen können. „Nachträgliche einseitige Anpassungen darf es nicht geben, auch nicht nach einer Insolvenz“, so der Leiter des Teams Musterfeststellungsklagen.

In den BEV-Verträgen gab es keine Bedingung, wonach der Neukundenbonus nur nach Ende der Mindestvertragslaufzeit gezahlt werden soll. Dies wurde bereits vom Oberlandesgericht München festgestellt und vom BGH bestätigt. Endrechnungen des Insolvenzverwalters müssen den Bonus unabhängig von der Laufzeit berücksichtigen. Für Kunden kann dies bedeuten, dass Nachforderungen reduziert werden oder komplett entfallen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Quellen: vzbv.de/bundesgerichtshof.de
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