Baumesse: Sonderfläche für Modulbau

Eine Sonderfläche für Modulbau ist von Montag, 17. April, bis Samstag, 22. April, bei der Messe „BAU“ in München zu sehen. Die Sonderfläche ist im Atrium zwischen den A- und B-Hallen zu finden. Außerdem präsentieren Hersteller und Architekten montags bis freitags um jeweils 13 Uhr in der Communication Area der Halle B0 diesbezüglich verschiedene Projekte.

Serielles Bauen ist schon seit Jahrzehnten bekannt und könnte laut Veranstalter dabei helfen, das angestrebte Ziel von 400.000 Wohnungen pro Jahr zu erreichen. Allerdings hält selbst die Bundesbauministerin Klara Geywitz das von der Bundesregierung angestrebte Ziel erst ab 2024 für erreichbar.

Neben dem Thema „Modulares, serielles, vorgefertigtes Bauen“ zählen zu den Leitthemen der Messe „Herausforderung Klimawandel“, „Digitale Transformation“, „Zukunft des Wohnens“ sowie „Ressourcen + Recycling“. Für Besucher ist die Messe von montags bis freitags von 9.30 bis 18 Uhr und samstags von 9.30 bis 16 Uhr geöffnet. Tagestickets gibt es ab 29,50 Euro (ermäßigt 17 Euro). Sie können unter bau-muenchen.com/de/besucher/besuch-planen/ticket-kaufen/ bestellt werden.

Quelle: bau-muenchen.com/tagesschau.de
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Urteil: Unerlaubtes Werben kann Umzugsunternehmen eine Viertelmillion kosten

Lassen Umzugsunternehmen unerlaubt Werbematerial in Briefkästen werfen oder vor Häusern ablegen, könnte es teuer für sie werden. Das Amtsgericht München drohte einem entsprechenden Umzugsunternehmen bei Wiederholung nun ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 EUR an, ersatzweise eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (AZ: 142 C 12408/21).

Im vorliegenden Fall waren sämtliche Briefkästen eines Mehrfamilienhauses mit Hinweis „Bitte keine Werbung einwerfen“ versehen. Dennoch fand der Kläger zwei Flyer. Diese waren zwar nicht eingeworfen, jedoch auf andere Weise in die Briefkastenanlage geklemmt worden. Der Hinweis des Umzugsunternehmen, dass auch Dritte die Werbung eingeworfen haben könnten, zog beim zuständigen Richter nicht.

Das Umzugsunternehmen wies auch darauf hin, dass es die beauftragten Austräger angewiesen habe, Werbung nur auf erlaubte Weise zu verteilen. Auch das überzeugte den Richter nicht, denn die Beklagte müsse durch entsprechende Maßnahmen – wie zum Beispiel eine Vertragsstrafenvereinbarung – sicherstellen, dass sich die Austräger tatsächlich daran halten.

Quelle: AZ: 142 C 12408/21/justiz.bayern.de
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Kabelfernsehen: Abschaffung des Nebenkostenprivilegs

Haben Vermieter Sammelverträge mit Kabelanbietern geschlossen, sollten sie eine mögliche Kündigung prüfen. Darauf weist das Portal mietercheck.de hin. Grund dafür ist die Abschaffung des sogenannten Nebenkostenprivilegs für Kabelgebühren. Ein entsprechendes Gesetz dazu trat zwar bereits am 1. Dezember 2021 in Kraft, jedoch gilt noch eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2024.

Die Verbraucherzentrale weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass in Eigentümergemeinschaften besondere Regelungen gelten. Es besteht zwar ein Sonderkündigungsrecht für Sammelverträge zum 31. Juni 2024, es könne aber auch vorkommen, dass sich eine Eigentümergemeinschaft gegen eine Kündigung entscheidet. Ist dies der Fall, müssen die Wohnungseigentümer die Gebühren zwar weiterhin bezahlen, sie dürfen sie jedoch nicht mehr auf ihre Mieter umlegen.

Durch das Nebenkostenprivileg für Kabelgebühren mussten Mieter früher bei Sammelverträgen ihres Vermieters für die Kabelgebühren aufkommen, auch wenn sie diese Empfangsart gar nicht genutzt haben. Seit der Gesetzesnovelle können sie die Empfangsart frei wählen, „ohne doppelt für ihren Fernsehempfang zu zahlen“, wie die Verbraucherzentrale schreibt und auf Alternativen ausweichen oder selbst einen Vertrag mit einem Kabelanbieter abschließen.

Quellen: verbraucherzentrale.de/mietercheck.de
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Einschätzung: dbresearch analysiert Häusermarkt

In seinem Kommentar „Der Häusermarkt könnte die EZB in eine Zwickmühle bringen“ beurteilt der Analyst Jochen Möbert von Deutsche Bank Research die aktuelle Lage an Wohnungsmärkten. Er meint: „Bleibt die Inflation hoch, könnten weitere Zinserhöhungen zu Verwerfungen auf den Wohnungsmärkten führen.“

Häusermärkte könnten seiner Meinung nach weitere Zinserhöhungen nur schwer verkraften und sogar „eine ausgewachsene Zinskrise“ wäre bei weiteren massiven Zinserhöhungen möglich. Allerdings hält der Autor an der Einschätzung fest, dass es sich bei den steigenden Hauspreise in Deutschland um keine Immobilienpreisblase handelt.

Zudem rechnet der Autor damit, dass Faktoren wie „negative reale Kurzfristzinsen, ein historischer Inflationsschutz durch Wohneigentum, eine erhebliche Angebotsverknappung und steigendes Mietwachstum“ zu einer Stabilisierung der Preise führen können.

Quelle und weitere Informationen: dbresearch.de/13. März 2023
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Bauen: Kreative Lösungen können gefördert werden

Einzelpersonen, Unternehmen, Hochschulen, Forschungseinrichtungen und Forschungsverbünde aus der Bauforschung können sich noch bis zum 1. Juni 2023 für die Forschungsförderung „Zukunft Bau“ des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) und des Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) bewerben.

Gefördert werden Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Bauwesen, in der Architektur sowie in der Bau- und Wohnungswirtschaft. Sie müssen allerdings einen Gebäudebezug haben und Lösungen für die aktuellen und künftigen Herausforderungen im Baubereich darstellen.

Wer mitmachen möchte, muss eine Projektskizze anfertigen und einen entsprechenden Antrag einreichen. Mehr über die Teilnahmevoraussetzungen erfahren Interessenten in den Förderrichtlinien auf der Seite zukunftbau.de/foerderung/antragstellung. Ihren Antrag können sie später unter antragstellung.zukunftbau.de/benutzer/login einreichen.

Quelle: bmwsb.bund.de/zukunftbau.de
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Urteil: Pflichtteilstrafklausel greift nicht immer

Damit eine Pflichtteilstrafklausel in einem sogenannten Berliner Testament gültig ist, müssen Dritte tatsächliche etwas erben. Ist dies nicht der Fall, drohen ihnen keine Sanktionen. Dies entschied nun das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main (Beschluss vom 21.2.2023, 21 W 104/22).

Im vorliegenden Fall setzten sich Eheleute gegenseitig zu Alleinerben ein. Der Mann hatte aus seiner vorherigen Ehe zwei Töchter, die Frau eine Tochter. Die Töchter sollten das Erbe nach dem Tod der Eltern zu jeweils 1/3 erhalten. Ausgenommen sei „das Kind, das einen Pflichtteil beansprucht und erhalten hat“.

Nach dem Tod ihrer Mutter beantragte die Tochter der Frau einen Erbschein, der sie und eine ihrer Stiefschwestern zu je ½ als Erbinnen ausweisen sollte. Ihre andere Stiefschwester wäre ihrer Meinung nach als Erbin ausgeschlossen worden, da sie nach dem Tod ihres Vaters bereits ihren Pflichtteil geltend gemacht habe. Dieser sei aber laut der Töchter ‚gleich null‘ gewesen. Die dritte Tochter habe ihren Erbanspruch nicht verwirkt, da sie auch nichts erhalten habe, entschied das OLG.

Quelle: ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de/Beschluss vom 21.2.2023, 21 W 104/22
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Massivholzmöbel: So können sie gereinigt werden

Beim Frühjahrsputzen sollten auch die Möbeloberflächen gereinigt werden. Besonders im Hinblick auf die Reinigung von Massivholzmöbeln sind allerdings ein paar Dinge zu beachten. Darauf weist die Initiative Pro Massivholz hin. „Gerade bei Massivholzflächen sollte man auf aggressive Putzmittel verzichten und Wasser nur sparsam einsetzen“, so Andreas Ruf, Geschäftsführer der Initiative Pro Massivholz (IPM).

Für die Reinigung sollte ein weiches Baumwolltuch zum Einsatz kommen. Dieses sollte vorab mit Wasser nass gemacht werden, allerdings nur, bis es nebelfeucht ist. Die Massivholzfläche kann dann mit diesem in Richtung des Faserverlaufes gereinigt werden. Bei stärkeren Verschmutzungen kann auch ein weicher Haushalts- oder Tafelschwamm – in Kombination mit Neutralseife – verwendet werden.

Von der Benutzung eines Spülschwammes rät die IPM ab – die kratzige Oberfläche könnte Schäden an den Massivholzmöbeln verursachen. Laut IPM bedarf es nach der Reinigung von Öl- oder Wachsoberflächen einer Nachbehandlung: Die Oberfläche sollte erneut mit einem geeigneten Öl oder Wachs versiegelt werden. Laut IPM ist Massivholz wohl dennoch eher pflegeleicht. Es besitzt eine antistatische Wirkung und soll Schmutz und Staub daher nicht so sehr anziehen wie andere Materialien.

Quelle: moebelindustrie.de
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Aktien: Neuer Stimmungsindikator veröffentlicht

Den „Stimmungsindikator Immobilienaktien 2023“ hat kürzlich die Hamburger Agentur für Finanz- und Unternehmenskommunikation Kirchhoff Consult AG herausgegeben. Aus dem Stimmungsindikator geht hervor, dass die Grundstimmung der Analysten mit 3,8 Punkten (H1 2023) auf einem niedrigen Niveau bleibt. Zuvor (H2 2022) lag die Grundstimmung der Analysten noch bei 4,5 Punkten, wobei die mögliche Skala eine Spannbreite von -100 bis +100 Punkten umfasst.

Die Stimmung für Wohnimmobilienaktien bei Analysten liegt bei 11,5 Punkten. Das sind 2,3 Punkte weniger als im zweiten Halbjahr 2022. Die Stimmung der Analysten im Hinblick auf Gewerbeimmobilienaktien erreicht einen Wert von 7,7 Punkten. Das sind 9,1 Punkte weniger im Vergleich zum zweiten Halbjahr 2022. Neben der Grundstimmung der Analysten wird auch die Stimmung von Unternehmensvertretern erfasst.

Ihre Grundstimmung liegt bei 11,4 Punkten (- 2,3 Punkte gegenüber H2 2022). Die Stimmung für Gewerbeimmobilienaktien liegt bei den Unternehmensvertretern bei -2,3 Punkten, im zweiten Halbjahr 2022 lag sie bei -4,5 Punkten. Die Stimmung für Wohnimmobilienaktien ist bei den Unternehmensvertretern mit 11,4 Punkten beziffert. Gegenüber dem zweiten Halbjahr 2022 mit ebenfalls 11,4 Punkten weist sie somit keinen Unterschied auf. Der vollständige Stimmungsindikator kann unter kirchhoff.de kostenlos heruntergeladen werden.

Quelle: kirchhoff.de
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Sicherheit: Neues Merkblatt „Kampfmittelfrei bauen“ erschienen

Zum Thema „Kampfmittelfrei bauen“ hat der Verein zur Förderung fairer Bedingungen am Bau vor Kurzem ein überarbeitetes Merkblatt herausgegeben. Darin werden nicht nur die Pflichten der Baubeteiligten erläutert, sondern es werden unter anderem auch Informationen zu den Verhaltensregeln beim Auffinden vom Kampfmitteln geliefert.

Im Merkblatt finden Interessenten ein Ablaufschema für kampfmittelfreies Bauen im Standardfall. Darin wird unter anderem deutlich, dass eine Kampmittelbelastung beispielsweise durch eine Archivauskunft oder eine Luftbildauswertung festgestellt werden kann. Bestätigt sich ein Kampfmittelverdacht, müssen unter anderem die Bauarbeiten sofort eingestellt werden, das Gelände muss abgesperrt und die Polizei informiert werden.

Laut Schätzungen sollen bundesweit noch 100.000 Tonnen Blindgänger im Boden liegen. Auch Jahrzehnte nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges werden diese bei Bauarbeiten immer wieder entdeckt. „Die Problematik wird uns deshalb leider noch viele Jahre begleiten. Vor diesem Hintergrund haben die Sicherheit der Beschäftigten am Bau und die Sicherheit im gesamten Baubereich höchste Priorität“, so Tim-Oliver Müller Hauptgeschäftsführer des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie. Das Merkblatt ist kostenlos abrufbar unter: kampfmittelportal.de.

Quellen: kampfmittelportal.de/bauindustrie.de
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Urteil: Beschluss für Poolbau in Eigentümergemeinschaft erforderlich

Wohnungseigentümer dürfen nicht ohne Weiteres bauliche Veränderungen vornehmen, wenn die anderen Wohnungseigentümer darüber nicht informiert wurden bzw. nicht mit diesen einverstanden sind. Aufgrund des sogenannten „Beschlusszwanges“ müssen sie notfalls im Wege einer Beschlussersetzungsklage einen Gestattungsbeschluss herbeiführen. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor (V ZR 140/22).

Im vorliegenden Fall bewohnen die Eigentümer jeweils eine Doppelhaushälfte. Sie haben ein Sondernutzungsrecht an dem an die jeweilige Haushälfte anschließenden Gartenteil. Nun kam einer der Eigentümer auf die Idee, in seinem Gartenteil einen Swimmingpool zu bauen. Daraufhin klagte der andere Eigentümer auf Unterlassung und bekam vom Amts- und Landgericht Recht. Der Eigentümer, der bereits mit dem Swimmingpool-Bau begonnen hatte, legte Revision ein.

Diese wies der V. Zivilsenat des BGH jedoch ab. Denn der andere Eigentümer kann auf Unterlassung klagen, da „bauliche Veränderungen […] gemäß § 20 Abs. 1 WEG durch einen Beschluss der Wohnungseigentümer gestattet werden [müssen]“. Auch das Sondernutzungsrecht räume dem Eigentümer nicht ein, den Gartenteil grundlegend umzugestalten wie es durch den Bau eines Swimmingpools der Fall ist. 

Quelle: V ZR 140/22/bundesgerichtshof.de
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