Bau: Preis für mehr Sicherheit ausgelobt

Unternehmen oder Einzelpersonen, die sicherheitstechnische Detaillösungen, innovative Produkte, Konzepte zum ergonomischen Arbeiten oder ressourcenschonende Technologien geschaffen haben, die das Arbeiten auf dem Bau und bei baunahen Dienstleistungen sicherer machen, können sich noch bis Montag, 1. August, für den EuroTest-Preis 2022 der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau) bewerben.

Eine Fachjury aus Mitgliedern internationaler Prüfinstitute sowie Vertretern von Hochschulen, Industrieverbänden und der BG BAU kürt die Preisträger. Der seit 2001 alle drei Jahre ausgelobte Preis wird am Dienstag, 25. Oktober, bei der der 33. Weltleitmesse für Baumaschinen, Baustoffmaschinen, Bergbaumaschinen, Baufahrzeuge und Baugeräte „bauma“ in München verliehen.

„Gefahren sollten immer direkt an der Quelle beseitigt werden. Dazu tragen technische Schutzmaßnahmen und sichere Produkte entscheidend bei. Mit unserem EuroTest-Preis fördern wir solche Innovationen und zeichnen die besten Entwicklungen für mehr Sicherheit auf den Baustellen aus“, so Bernhard Arenz, Leiter der Hauptabteilung Prävention der BG BAU.

Quelle und weitere Informationen: bgbau.de/service/angebote/pruefung-und-zertifizierung/fachbereich-bauwesen/eurotest-preis-2022/
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Urteil: Fristlose Kündigung wegen unerlaubter Untervermietung

Mieter, die ihre Wohnung nach einer Abmahnung weiterhin unerlaubt untervermieten, müssen mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Das entschied das Amtsgericht München (AZ 417 C 7060/21). Im vorliegenden Fall bewohnte ein Mieter seit 2009 eine Wohnung in München-Pasing. Die monatliche Miete betrug 800 Euro pro Monat. Der Mietvertrag beinhaltete folgende Klausel: „[Die] Untervermietung oder sonstige Gebrauchsüberlassung der Mieträume oder Teilen davon an Dritte darf nur mit Einwilligung des Vermieters erfolgen.“ Noch im selben Jahr genehmigte die Vermieterin die teilweise Untervermietung an eine Mitbewohnerin zur Gründung einer Wohngemeinschaft.

Im Frühjahr 2020 stellte die Vermieterin fest, dass die Wohnung über Internetplattformen für 45 Euro pro Person und Nacht Touristen angeboten wurden. Einer solchen gewerblichen Nutzung hatte sie nicht zugestimmt. Sie mahnte den Mieter daher schriftlich ab. Trotzdem vermietete er erneut zwei Zimmer, ohne die Vermieterin zu informieren. Zudem stellte der Hausverwalter fest, dass sich am Klingelschild mehrere Namen befanden. Daraufhin kündigte die Vermieterin den Mietvertrag fristlos.

Die Vermieterin verlangte nun von ihrem Mieter, die Wohnung zu räumen und herauszugeben. Da der Mieter (Beklagte) allerdings unter anderem der Auffassung war, die Wohnung unter der Voraussetzung angemietet zu haben, dass die dort bereits vorhandene Wohngemeinschaft bestehen bleibe, ihm daher ein grundsätzliches Recht auf Untervermietung zustehe und er die Wohnung nicht an Touristen vermietet habe, landete der Fall schließlich beim Amtsgericht München. Dieses schenkte ihm keinen Glauben und gab der Vermieterin Recht.

Quelle: AG München/AZ 417 C 7060/21
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Sitzfenster: So können sie realisiert werden

Wer schon einmal für Gemütlichkeit im Winter in seinem Neubau, seiner Wohnung oder seinem Haus vorsorgen möchte, kann das mit einem sogenannten Sitzfenster. Darauf weist das Portal „schoener-wohnen.de“ hin und zeigt Interessenten entsprechende Vorschläge. Am einfachsten sei es, ein entsprechendes Sitzfenster von Anfang an mit einzuplanen. Sitzfenster lassen sich aber auch nachträglich einplanen sowie in einer Mietwohnung realisieren.

Bauherren, Eigentümer oder Mieter, die eine Sitzbank planen, sollten beachten, dass diese mindestens 40 Zentimeter, besser noch 60 Zentimeter tief sein muss. Ansonsten fehlt es an Gemütlichkeit. Außerdem ist eine entsprechende Planung der Verkleidung mithilfe eines Tischlers erforderlich, wenn sich das Sitzfenster über einer Heizung befinden soll. Schließlich soll diese weiterhin wie gewohnt ihre Wärme abgeben können.

Wer sich für einen Fertighausanbieter entscheidet, sollte vorab prüfen, ob Sitzfenster wählbar sind oder nicht. Bauherren müssen sich außerdem darüber Gedanken machen, ob sich das Fenster öffnen lassen soll oder nicht. Sind die Planung und der Bau abgeschlossen, kann für Gemütlichkeit gesorgt werden. Dazu können entsprechende Accessoires wie Kissen und Decken zum Einsatz kommen. Weitere Informationen und Eindrücke erhalten Interessenten auf schoener-wohnen.de.

Quelle: schoener-wohnen.de
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Studie: Mehrheit würde in Immobilien investieren

Müssten sich die Deutschen für eine nachhaltige Geldanlage und Altersvorsorge entscheiden, würden die meisten Immobilien wählen. Das geht aus einer aktuellen Bevölkerungsumfrage hervor, die Pangea Life beim Marktforschungsinstitut YouGov in Auftrag gegeben hat. Die Befragten mussten sich entscheiden, ob sie am ehesten in Immobilien, Energie oder Technologie investieren würden. 26 Prozent entschieden sich für den Bereich Immobilien, 24 Prozent für den Bereich Energie und 19 Prozent für den Bereich Technologie.

„Nachhaltiges Wohnen und die klimaneutrale Zukunft unserer Städte sind Themen, die Menschen in Anbetracht des Wohnraummangels, stetig steigender Mieten und den zugleich immer sichtbareren Auswirkungen des Klimawandels in unseren Städten bewegen“, so Daniel Regensburger, Geschäftsführer der Pangaea Life. Daher sei es nicht verwunderlich, dass Menschen durch Investments in nachhaltige Immobilien gerne selbst einen Teil zur Lösung dieser Herausforderungen beitragen möchten und in Immobilien eine sicherere und chancenreiche Wertanlage sehen.

Außerdem geht aus der Studie hervor, dass sich die Befragten in etwa zu gleichen Teilen bei Freunden, Familie und Bekannten (25 Prozent), Anlageberatern und Versicherungsvermittlern (25 Prozent) sowie in Wirtschafts- und Finanzmagazinen (24 Prozent) und durch Produkt-Tests und -Ratings (22 Prozent) über die nachhaltige Geldanlage und Altersvorsorge informieren. Für die Bevölkerungsumfrage wurden zwischen dem 25. und 18. März insgesamt 2.144 Personen ab 18 Jahren online befragt.

Quelle und weitere Informationen: diebayerische.de
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Renovierung: Das verleiht der Küche neuen Glanz

Wie die Küchenrenovierung gelingen kann, zeigt das Portal „planungswelten.de“. Laut des Portals lohnt sich eine Küchenrenovierung beispielsweise dann, wenn sich in der Küche Spritzer hinter dem Herd befinden oder die Küchenplatten abgenutzt sind. Aber auch dann, wenn sich die Bewohner neu erfinden, kann eine Küchenrenovierung der richtige Schritt sein.

Besonders leicht lässt sich das Aussehen bei Küchen verändern, indem man die Fronten mit entsprechenden Folien verklebt. Besitzt jemand eine Küche, deren Fronten sich austauschen lassen, gelingt ebenfalls schnell ein neuer Look. Zudem können die Fronten der alten Küche abgeschliffen und mit neuer Farbe versehen werden.

Laut Portal ist eine solch rasante Veränderung aber nicht immer erforderlich. Bewohner, die nicht viel Zeit oder Budget haben, können ihre Küche auch mit kleinen Kniffen optisch verändern. So sorgen beispielsweise Porzellan-Accessoires in unterschiedlichen Farben und Formen für eine optische Veränderung, aber auch ein bunter Fensterrahmen. Weitere Ideen und andere Wohntipps für die Küche finden Interessenten auf planungswelten.de.

Quelle: planungswelten.de
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Urteil: Auf den Mieter umgelegte Grundsteuer ist gewerbesteuerrechtlich hinzuzurechnen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die vom Vermieter geschuldete, aber vertraglich auf den gewerbetreibenden Mieter umgelegte Grundsteuer, zur Miete gehört. Deshalb ist sie laut BFH gewerbesteuerrechtlich dem Gewinn zum hinzuzurechnen. Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin, eine GmbH, von ihren Gesellschaftern ein Betriebsgebäude gemietet. Im Mietvertrag war vereinbart, dass die Klägerin als Mieterin die Grundsteuer tragen sollte.

Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass die auf die Klägerin vertraglich umgelegte Grundsteuer, zu der von ihr zu zahlenden Miete gehöre und deshalb gewerbesteuerrechtlich hinzuzurechnen sei. Das Finanzgericht sah das anders und gab der Klage statt. Der BFH ließ die Revision zu und hob das Urteil des Finanzgerichtes auf. Der vom Gesetz verwendete Begriff der Miet- und Pachtzinsen ist laut BFH wirtschaftlich zu verstehen. Dazu gehörten auch vom Mieter getragene Aufwendungen, die nach dem gesetzestypischen Lastenverteilungssystem eigentlich vom Vermieter zu tragen wären, aber vertraglich vom Mieter übernommen werden.

Ein derartiger Fall lag hier laut BFH vor. Schuldner der Grundsteuer sei somit der Eigentümer, also der Vermieter. Zivilrechtlich könne die Grundsteuer jedoch auf den Mieter überwälzt werden. Sie fließe damit in den Mietzins ein, der gewerbesteuerrechtlich zum Teil hinzuzurechnen ist. Die Hinzurechnung könne somit nicht dadurch reduziert werden, dass der Mieter Aufwendungen übernimmt, die eigentlich vom Vermieter zu tragen wären und dieser im Gegenzug einen entsprechend geminderten Mietzins akzeptiert.

Quelle: Nummer 017/22 – Urteil vom 02.02.2022; III R 65/19/bundesfinanzhof.de
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Balkon: Skandinavische Gemütlichkeit

Möchten Eigentümer oder Mieter ihrem Balkon einen gemütlichen skandinavischen Look verleihen, können sie dies unter anderem mit Möbeln aus naturbelassenem Holz, einer natürlichen Farbwahl bei der Deko sowie der passenden Beleuchtung. Dies geht aus einem Artikel auf dem Portal „zuhausewohnen.de“ hervor. Darüber hinaus können auch Blumen in Form von Kränzen oder Sträußen, Pflanzen in Balkonkästen oder Trockenblumen eingesetzt werden, um das sogenannte Hygge-Gefühl zu schaffen.

Das Portal „zuhausewohnen.de“ zeigt aber nicht nur einige Beispiele, sondern auch, wo Ketten mit Lampions, Holzlaternen mit integrierter LED-Kerze, Laternen- oder Solarleuchten, Kissenbezüge, Wilblumensets oder Blumenampeln erhältlich sind. Dabei arbeitet das Portal mit sogenannten Affliliate-Links. Klickt ein Kunde auf diese und kommt letztlich ein Kauf zustande, erhält das Portal eine Provision.

Der skandinavische Stil steht für Leichtigkeit, natürliche Elemente, reduzierte Farben und minimalistische Formen. Er kann nicht nur auf dem Balkon eingesetzt werden, sondern beispielsweise auch in der Küche, im Wohnzimmer oder im Schlafzimmer. Bei dem Einrichtungsstil steht neben der Gemütlichkeit die Nachhaltigkeit im Fokus. Obwohl das skandinavische Design eher schlicht ist, können hin und wieder auch Farbakzente gesetzt werden.

Quelle: zuhausewohnen.de
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Studie: In Deutschland sind 99.000 Hektar Bauland vorhanden

In Deutschland ist genügend Bauland vorhanden, um zwischen 900.000 und rund zwei Millionen, bei dichter Bebauung sogar bis zu vier Millionen Wohnungen zu bauen. Das geht aus einer Studie des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) im Auftrag des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) hervor.

Bei den baureifen, potentiell bebaubaren Flächen in den Städten und Gemeinden handelt es sich um mindestens 99.000 Hektar. Dazu sagt Bundesbauministerin Klara Geywitz: „Es gibt ausreichend Bauland in Deutschland. So viel wie die Größe Berlins oder 140.000 Fußballfelder.“ Damit sei das Potenzial da, um 400.000 Wohnungen jährlich zu bauen, davon 100.000 Sozialwohnungen. Über die Hälfte des Baulands sei kurzfristig bebaubar.

„Damit die vorhandenen Flächen für Wohnungen, Schulen, Kitas und mehr genutzt werden können, ist eine gemeinsame Kraftanstrengung nötig“, meint Prof. Dr. Eckart Würzner, Erster Stellvertreter des Präsidenten des Deutschen Städtetages. „Städte müssen in die Lage versetzt werden, Grundstücke vergünstigt kaufen und gemeinwohlorientiert entwickeln zu können. Sofort nutzbare Bauflächen dürfen nicht aus Spekulationszwecken liegengelassen werden“, so Prof. Dr. Eckart Würzner.

Quelle und weitere Informationen: bbsr.bund.de
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Pool-Bau: So gelingt die Planung

Was Wasserraten beachten müssen, die sich einen Pool in den Garten bauen möchte, hat das Portal „bautipps.it“ zusammengefasst. So sei es zunächst ratsam, sich beim Bauamt der Gemeinde nach entsprechenden Auflagen zu erkundigen. Denn für den Bau – besonders von großen Pools – können Baugenehmigungen erforderlich sein. Außerdem sollten auch versicherungstechnische Aspekte im Vorfeld geklärt werden.

Ist dies geschehen, sollte im Garten ein ebenerdiger Platz für den Pool auserkoren werden. Plant man ihn im Süden oder Südwesten, bleibt das Wasser laut „bautipps.it“ im Sommer länger warm. An einem optimalen Pool-Standort sollten zudem keine Bäume in der unmittelbaren Umgebung stehen. Grund dafür ist, dass herabfallendes Laub das Wasser verdrecken kann. Bei der Wahl der Form, der Größe und des Materials des Pools kommt es laut des Portals nicht nur auf die Größe des Gartens, sondern auch auf den finanziellen Ermessensspielraum an.

Neben der Planung und dem Bau muss aber auch über die richtige Pool-Pflege nachgedacht werden. Dazu bedarf es unter anderem Chlor, Algenverhütungs- und Flockmitteln, die das Poolwasser klar bleiben lassen. Zudem muss der pH-Wert regelmäßig geprüft und Filteranlagen müssen regelmäßig gesäubert werden. Spezielle Abdeckungen, die Belastungen bis zu 100 Kilogramm aushalten, sorgen nicht nur dafür, dass der Pool sauber bleibt, sondern auch dafür, dass er für Kinder nicht zu Gefahr wird. Laut „bautipps.it“ erkennt man sichere Abdeckungen daran, dass sie die Wasseroberfläche nicht berühren.

bautipps.it
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Vertrag: Pächter muss sich selbst umfassend über Inhalte informieren

Der Verpächter eines denkmalgeschützten Herrenhauses muss bei der vorvertraglichen Aufklärung nicht die Interessen des Pächters wahrnehmen und ihm das Vertragsrisiko abnehmen. Stattdessen muss der Pächter selbst prüfen und entscheiden, ob der Vertrag für ihn von Vorteil ist oder nicht. Zu diesem Schluss kommt das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG).

Im vorliegenden Fall verpachtete das Land Hessen ein ehemaliges Herrenhaus, in dem Pächter 2014 ein Restaurant eröffneten. Die Pächter übernahmen die Renovierungsarbeiten im ersten Geschoss sowie die Ausstattung der Küche auf eigene Rechnung, berechneten die Eigenleistung aber dem Land gegenüber. Pachtzahlungen leisteten sie nicht. Wegen des Zahlungsrückstand kündigte das Land im Januar 2019 den Pachtvertrag und klagte vor dem Landgericht Darmstadt auf die Räumung des Herrenhauses und – unter Berücksichtigung einer entsprechenden Minderung – auf die ausstehende Pacht von 68.500 Euro.

Das wollten die Pächter nicht auf sich sitzen lassen und verklagten wiederum das Land auf Schadenersatz, wegen Verletzung vorvertraglicher Pflichten. Sie seien über den Zustand des Herrenhauses arglistig getäuscht worden. Schließlich landete der Fall bei OLG, das zugunsten des Landes urteilte. Einerseits müsse sich ein Mieter selbst umfassend über den Vertrag informieren. Anderseits seien die Angaben des Landes zum Sanierungszustand des Herrenhauses nicht pflichtwidrig falsch gewesen.

Quelle: OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 6.4.2022, Az. 12 U 323/ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de
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