Strategiepapier: „Vision, Innovation, Umbau. Bauen neu denken“:

Ein neues Strategiepapier zum Thema „Vision, Innovation, Umbau. Bauen neu denken“ wurde kürzlich beim Ettersberger Gespräch verabschiedet. In dem Strategiepapier werden drei Forderungen gemacht. Erstens: „Vision – die gebaute Zukunft neu denken“, zweitens: „Innovation – kluge Ideen fördern und verankern“ und drittens: „Umbau – Verantwortung für die Weiterentwicklung des Bestands“.

Im ersten Punkt fordern die Verantwortlichen, Bauen neu zu denken und einen disziplinübergreifenden Wandel vorzunehmen. Als Vorschläge dafür werden unter anderem der Erhalt der Biodiversität, eine Reduzierung der Flächenversieglung sowie der Fortschritt der Digitalisierung für eine zukunftsfähige Bauwirtschaft genannt. Der zweiten Punkt bezieht sich auf ressourcenschonendes Bauen. Die Forschung müsse gefördert, Anschubfinanzierungen geleistet und wirtschaftliche Anreize geschaffen werden.

Im dritten Punkt wird gefordert, Bestandsimmobilien besser in den Fokus der Ordnungs-, Förder- und Steuerpolitik zu rücken. Für eine langfristig erfolgreiche Bauwirtschaft fordern die Verantwortlichen gezielte Investitionen und verlässliche Rahmenbedingungen als Grundlage für nachhaltige Investitionsentscheidungen. Das vollständige Strategiepapier kann unter bundesstiftung-baukultur.de eingesehen werden. Das Ettersberger Gespräch wird jährlich von der Bundesstiftung Baukultur und ihrem Förderverein ausgerichtet. Zu ihm erscheinen unter anderem Entscheidungsträger aus der Bau-, Wohnungs- und Immobilienwirtschaft.

Quellen: bundesstiftung-baukultur.de/zdb.de
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Urteil: Rechte von Mietern gestärkt:

Die gelegentliche Nutzung einer Zweitwohnung stellt keinen „vorübergehenden Gebrauch der Mietsache“ dar. Das hat das Landgericht (LG) Berlin entschieden (LG Berlin Az.: 63 S 19/20). Im vorliegenden Fall hat eine Vermieterin ihrer Mieterin gekündigt. Als Grund führte sie eine Zweckentfremdung der Wohnung an, da die Mieterin die Zweitwohnung nur gelegentlich nutze und der Mieterschutz für eine Kündigung somit nicht gelte.

Doch die Mieterin weigerte sich auszuziehen. Ihre Vermieterin reichte daraufhin eine Räumungsklage beim Amtsgericht Berlin-Schöneberg ein. Diese wurde allerdings abgewiesen. Auch die Klage vor dem LG Berlin scheiterte. Die Richter wiesen darauf hin, dass es ein vorübergehender Gebrauch der Mietsache die zeitliche Begrenzung der Nutzungsabsicht der Mietsache bei Vertragsschluss voraussetzt. Da der Mietvertrag unbefristet ist, sei dies allerdings nicht der Fall.

Zum Hintergrund: An angespannten Wohnungsmärkten wie in Berlin gibt es Vorgaben, mit denen eine Zweckentfremdung von Wohnungen – wie zum Beispiel die Weitervermietung an Touristen – verhindert werden soll. Mieter, die eine Wohnung als Zweitwohnung nutzen, verstoßen damit allerdings nicht gegen diese.

Quellen/Urteil: hausundgrund-verband.de/LG Berlin Az.: 63 S 19/20
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Einrichtungstipps: Hauswirtschaftsraum:

Putzmittel, Wasserkästen, Waschmaschine und Trockner – all diese Utensilien können gegebenenfalls in einem Hauswirtschaftsraum aufbewahrt oder aufgestellt werden. Das Portal schoener-wohnen.de hat für Interessenten Tipps zusammengestellt, wie die Einrichtung eines solchen Hauswirtschaftsraums am besten gelingt.

So weist das Portal unter anderem darauf hin, dass in einem Hauswirtschaftsraum mit einer Waschküche für eine gute Belüftung gesorgt werden muss. Dazu können Luftentfeuchter zum Einsatz kommen. Wer sich unsicher ist, kann sich vor dem Einbau von einem Experten beraten lassen.

Um den Staubsauger, den Besen oder das Bügeleisen zu verstauen, eignen sich Schränke. In diesen sind angeschrägte Regalböden praktisch, um Wasserkästen zu verstauen. Liegt der Hauswirtschaftsraum hinter der Küche, kann man ihn mit Schränken auch verdecken, sofern die Schranktür zu einer Durchgangstür umfunktioniert wird. Weitere Tipps gibt es auf: schoener-wohnen.de

Quelle: schoener-wohnen.de
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Interview: Eigenheime bei 25- bis 39-Jährigen gefragt:

39 Prozent der 25- bis 39-Jährigen möchten laut der Bausparkasse Schwäbisch Hall innerhalb der nächsten zehn Jahre ein Eigenheim kaufen oder bauen. Auch Corona ändere daran nichts. Ralf Oberländer, Finanzierungsexperte der Bausparkasse, geht allerdings davon aus, dass die Immobilienpreise weiterhin steigen werden.

Zudem erwartet er, dass das Angebot von Wohnraum die hohe Nachfrage nicht deckt. Den zirka 350.000 benötigten Wohnungen würden laut Prognosen nur 2023 lediglich 295.000 Wohnungsfertigstellungen gegenüberstehen.

Dennoch rät der Finanzierungsexperte Interessenten mit genügend Eigenkapital und sicherem Einkommen zum Immobilienkauf. Dafür spreche unter anderem die „Robustheit des Marktes“. Außerdem komme es der Altersvorsorge und Vermögensbildung zugute, wenn Personen statt der Miete den Immobilienkredit zahlen. Das vollständige Kurz-Interview finden Interessenten auf schwaebisch-hall.de.

Quelle: schwaebisch-hall.de
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Wohnungsüberlassung: Schnelles Handeln erforderlich:

Trennt sich ein Ehepaar und verbleibt nicht der Eigentümer, sondern der andere Partner in der Immobilie, muss er die Überlassung dieser innerhalb eines Jahres beantragen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH; XII ZB 243/20) entschieden. Im vorliegenden Fall trennte sich ein Ehepaar 2014, die Scheidung folgte 2015. Seit der Trennung nutzte die Frau die Wohnung, die ihrem Mann gehörte, allein. Eine Wohnung im selben Haus, die ihrem Besitz war, übertrug sie 2016 unentgeltlich ihrem Sohn.

Überlassungsansprüche auf die Wohnung, in der sie lebte, machte die Frau nicht geltend. Außerdem zahlte sie ihrem Mann weder Miete noch andere Kosten – auch nicht nach dessen Zahlungsaufforderungen. Zudem gab sie die Wohnung nicht an ihn heraus. Daraufhin beantragte der Mann einen Räumungs- und Herausgabeantrag beim Amtsgericht. Mit Erfolg. Die Frau akzeptierte dies allerdings nicht und zog daraufhin zunächst zum Oberlandesgericht, das die Beschwerde zurückwies, und dann zum Bundesgerichtshof. Doch auch dieser entschied zugunsten des Mannes.

Für die Entscheidung wird unter anderem der Grund angeführt, dass die Sperrwirkung durch § 1568 a Abs. 6 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zeitlich begrenzt ist. Dieser führt zwar keine Regelungen zur Überlassung aus, besagt aber, dass „der Anspruch auf Eintritt in ein Mietverhältnis oder auf seine Begründung ein Jahr nach Rechtskraft der Endentscheidung in der Scheidungssache [erlischt], wenn er nicht vorher rechtshängig gemacht worden ist“.

Quelle: BGH (XII ZB 243/20)
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Fliesen: Kleine Bäder schön gestalten:

Eigentümer, die in kleinen Bädern Fliesen verlegen wollen, können dabei einige Tipps beherzigen. Das Portal „schoener-wohnen.de“ gibt ihnen Ratschläge, worauf sie dabei achten können. So sorgen zum Beispiel helle, große und gleichmäßig gestaltete Fliesen für mehr Weite im Raum.

Außerdem ist es auch möglich, lediglich auf dem Boden Fliesen zu verlegen und mit verschiedenen Farben zu arbeiten. Möchten Eigentümer in ihrem kleinen Badezimmer auch dunkle Farben einsetzen, sollten sie dies relativ weit unten im Raum tun. Durch die Kombination mit hellen Wänden, Flächen und Sanitärmöbeln entsteht ebenfalls mehr Weite.

Zudem können Eigentümer, die sowohl am Boden als auch an der Wand Fliesen einsetzen möchten, darauf achten, mit den gleichen Materialien oder zumindest mit ähnlichen Farben zu arbeiten. Auch so wirkt das Badezimmer größer. Zudem sorgen enge Fugen für optische Ruhe.

Quelle: schoener-wohnen.de
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Berliner Wohnimmobilie wird mit Smart-Home-Technologie ausgestattet:

Wie ungenutzte Parkhäuser zu modernen Wohnungen mit neuester Smart-Home-Technologie umgebaut werden, zeigt das Bauprojekt „Gleis Park“ in Berlin Kreuzberg. Auf über 10.000 Quadratmetern Fläche entstehen derzeit 178 hochwertige und digitalisierte Wohnungen. Die Architekten von Jürgen Engel und das Immobilienunternehmen Bauwens fördern mit dem Projekt „Gleis Park“ den Bestand öffentlicher Grünanlagen und machen mit der technischen Ausstattung der Wohnung die Immobilie zukunftsfähig. 
 
Insgesamt 110 der 178 Wohneinheiten im „Gleis Park“ am Schöneberger Ufer werden mit der Smart-Home-Technologie der Firma PropTech Sensorberg ausgestattet. Ein in die Türen installierter „Access Hub“ ermöglicht den Mietern den Zugang zu ihrer Wohnung durch die Nutzung der digitalen Technologie via Smartphone. Die Zugangsberechtigungen dafür werden verschlüsselt auf den jeweiligen Endgeräten gespeichert. 
 
Außerdem stattet Bauwens die Wohneinheiten mit der von der Firma PropTech entwickelten cloudbasierten App „Living 25“ aus. Via App können die Bewohner Licht, Jalousien und die Fußbodenheizung digital steuern und den Verbrauch von Wasser, Strom und Wärme in Echtzeit verfolgen und regulieren. Wer möchte, kann weitere Services, wie zum Beispiel die digitale Nutzung von Waschmaschinen und Trocknern hinzu buchen. Auch Vermieter profitieren von der technischen Ausstattung, denn die Services lassen sich zentral steuern und die Immobilie kann durch das digitalisierte Mietermanagement effizient verwaltet werden. 
 
Quelle: Bauwens und KSP Jürgen Engel GmbH
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Urteil: Fristlose Kündigung unzulässig bei Umzug ins Pflegeheim:

Ein älteres Paar aus Berlin muss aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation in ein Pflegeheim ziehen und kündigt fristlos und vorsorglich fristgemäß zum nächstmöglichen Zeitpunkt das Mietverhältnis einer Mietwohnung.

Der Vermieter sieht jedoch keinen Anlass zu einer außerordentlichen Kündigung und bestätigt diese fristgerecht zum Ablauf der dreimonatigen Kündigungsfrist. Da das Paar den ausstehenden Zahlungen für die verbliebenen Monate nicht nachgekommen ist, behielt der Vermieter die Kaution ein. Das Paar sah sich im Recht und forderte zwei Mal zur Auszahlung der Kaution auf. Aus Sicht des Vermieters war die Rückzahlung obsolet, denn der Mietrückstand überstieg das Kautionsguthaben. Das Paar klagte daraufhin und beanspruchte für sich weiterhin die Rückerstattung der Kaution. 
 
Dieser Klage widersprach das Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg (AZ 205 C 172/18) mit der Begründung, dass eine außerordentliche Kündigung nur dann gilt, wenn diese in der Person oder in dem Risikobereich des Vermieters begründet ist. Eine Krankheit oder ein Umzug sind keine Gründe, um eine fristlose Kündigung geltend machen zu können. Somit standen dem Vermieter drei Monatsmieten zu.
 
Gebrauch hätte das Ehepaar von dem Anspruch auf Abschluss eines Mietaufhebungsvertrags machen können. Hier hätten sie jedoch einen Nachmieter benennen müssen, was jedoch nicht vorschriftsmäßig geschehen ist.
 
Quelle: Amtsgericht Berlin-Charlottenburg ©

Studie: Häufigste Mängel bei Eigentumswohnungen:

Das Institut für Bauforschung (IfB) und der Bauherren-Schutzbund (BSB) haben in Zusammenarbeit die Kurzstudie „Die 10 häufigsten Mängel bei Eigentumswohnungen in Mehrfamilienhäusern“ herausgegeben. Mit dieser Studie fassen die Herausgeber die am häufigsten auftretenden Baumängel zusammen. Zudem enthält die Studie hilfreiche Tipps für Wohnungsverkäufer, wie sie die Mängel frühzeitig erkennen können. IfB und BSB empfehlen, bei einem Wohnungskauf einen Sachverständigen zurate zu ziehen.

Denn nur wenn Baumängel frühzeitig erkannt werden, werden Wohnungskäufer nicht zu einem späteren Zeitpunkt mit sichtbaren Folgeschäden überrascht und mit hohen Folgekosten konfrontiert. Bestenfalls lässt man den Kaufvertrag sowie den Modernisierungs-Bauvertrag vor dem Kauf von einem Fachmann prüfen. Ebenso sollte ein Experte in der Bauphase die Arbeiten kontrollieren und bei der Abnahme des Eigentums fachlich beratend zur Seite stehen.

Einige der häufigsten Mängel in Eigentumswohnungen beruhen auf einer lückenhaften Baubeschreibung. So ist in Bauverträgen die Ausstattung oftmals nicht genau definiert, was im Nachhinein der Grund für aufwendige Umbauten ist. Deshalb sollte beispielsweise genau definiert werden, welche Baumaßnahmen zum „seniorengerechten Wohnkomfort“ gehören. Weitere häufige Mängel, die hohe Folgekosten nach sich ziehen, entstehen durch einen unzureichenden Schallschutz sowie durch Feuchteschäden am Bodenbelag, im unbeheizten Dachgeschoss oder im Keller nach einem Heizkesselaustausch. Auch bei fehlender Leitungsdämmung oder mangelhafter Beheizung bei einem Aus- und Anbau können kosten- und arbeitsintensive Folgeschäden entstehen.

Quelle: BSB
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Tipps: Unbeschädigte Fliesen beim Bohren:

Fliesen im Badezimmer, in der Küche oder in anderen Räumlichkeiten sollten nach Möglichkeit nicht bearbeitet werden. Denn sie bestehen aus Keramik, Ton oder Porzellan, sind widerstandsfähig und bieten den perfekten Schutz gegen Feuchtigkeit. Mit einer Ritzhärte von 8 gehören Fliesen zu den härtesten Werkstoffen und befinden sich im oberen Drittel der Härteskala. Die Ritzhärte beschreibt die Widerstandskraft eines Minerals beim Ritzen mit einem scharfkantigen Gegenstand. Zum Vergleich: Ein Diamant hat eine Ritzhärte von 10.

Die Ritzhärte hat zur Folge, dass Fliesen beim Bohren schnell zerbrechen, abplatzen oder Risse entstehen. Doch manchmal lässt sich der Griff zum Bohrer nicht vermeiden. Vor allen Dingen dann, wenn im Badezimmer kaum Sanitäreinrichtungen vorhanden sind. Mit dem passenden Werkzeug und einer korrekten Technik lassen sich Fehler vermeiden und die Fliesen bleiben unbeschädigt. Zu einer der wichtigsten Vorarbeiten gehört die Prüfung der Wand hinsichtlich verlegter Wasser- und Stromleitungen. Mit einem speziellen Leitungssucher lassen sich Metalle innerhalb der Wand aufspüren.

Besonders geeignet für den Bohrvorgang an Fliesen sind sogenannte Glasbohrer. Diese dringen leicht durch Keramik, Ton und Porzellan und lassen die Fliesen bei der richtigen Anwendung unbeschädigt. Auch Bohrmaschinen mit einer sogenannten Bohrkrone eignen sich gut für Wandfliesen. Bohrkronen sind mit unterschiedlichen Durchmessern erhältlich und haben den Vorteil, dass die Fliese durch ein eingebautes Wachs oder mit einer Wasserfüllung gleichzeitig gekühlt wird. Die Kühlung der Fliese ist das A und O beim Bohren. Denn durch die Reibung entsteht viel Wärme, die schnell zu Spannungen und somit zu Sprüngen in der Fliese führen können. Empfehlenswert ist es deshalb, beim Bohren kurze Pausen einzulegen und die Fliese abkühlen zu lassen. Ebenso sollte mit einer kleinen Drehzahl gebohrt und kein Druck aufgebaut werden.

Quelle: Das Haus online
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