Grundbuch: Keine Löschung von Zwangseintragungen

Grundstückseigentümer haben nach der Löschung rechtmäßiger Zwangseintragungen keinen Anspruch auf eine Umschreibung der Grundbuch-Eintragungen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH, AZ: V ZB 17/22) entschieden. Im vorliegenden Fall hatte eine Eigentümerin vom Grundbuchamt gefordert, neue Wohnungsgrundbuchblätter anzulegen, aus denen die gelöschten Eintragungen nicht mehr ersichtlich wären. Da die gelöschten Eintragungen im Grundbuch lediglich markiert, aber nicht entfernt werden, sind sie immer noch ersichtlich. Dagegen wollte die Eigentümerin vorgehen.

Der BGH urteilte jedoch, dass weder aus der Grundbuchverfügung noch aus Datenschutzregelungen ein Umschreibungsanspruch abzuleiten ist. Die geforderte Umschreibung würde die Übersichtlichkeit und Funktionsfähigkeit des Grundbuchs nicht wesentlich verbessern. Zudem ist eine Entfernung der Eintragungen aus dem Grundbuch nicht vorgesehen und es sei nicht praktikabel, bei jeder gelöschten Zwangseintragung ein neues Grundbuchblatt anzulegen und das alte zu schließen. Bestehe ein berechtigtes Interesse, könne zudem auch in ein geschlossenes Grundbuchblatt Einsicht genommen werden.

Die Entscheidung betont das öffentliche Interesse an der Zuverlässigkeit und Vollständigkeit des Grundbuchs. Der BGH erkannte an, dass die Verweigerung der Umschreibung die informationelle Selbstbestimmung der Eigentümerin berührt, sah aber darin keine Grundrechtsverletzung. Die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Grundbuchsystems und die zuverlässige Dokumentation der Rechtsverhältnisse an Grundstücken rechtfertigten diese Entscheidung.Quelle: bundesgerichtshof.de/AZ: V ZB 17/22
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Küchentrends 2024: Modern, natürlich und nachhaltig

Die Küchen des Jahres 2024 bieten eine Vielzahl an optischen, haptischen sowie funktionalen Neuerungen. Laut Arbeitsgemeinschaft Die Moderne Küche (AMK) zeichnen sich diese Küchen durch ihre Kombination aus natürlichen und technischen Elementen, Flexibilität und Stabilität sowie Nachhaltigkeit und Innovation aus. Sie bieten eine harmonische Mischung aus Authentizität und High-Tech, die sowohl für ästhetische Anziehung als auch für funktionale Vielfalt steht.

Im Trend liegen echte und nachgebildete Materialien wie Holz, kombiniert mit neuen Farbpaletten, Oberflächen und Lichtdesigns. Besondere Aufmerksamkeit erhalten vertikale Rillen- und Lamellen-Designs, die neben ihrer Optik auch haptische Erlebnisse bieten. Ebenso gefragt sind seidenmatte Oberflächen mit Antifingerprint-Eigenschaften, die zugleich robust und nachhaltig sind. Die Farbpalette für 2024 umfasst sowohl dezente als auch kräftigere Farbtöne, von Pastelltönen bis zu erdigen Farben und angesagten Metallic-Oberflächen in Bronze. Diese Farbvielfalt ermöglicht individuelle Gestaltungsmöglichkeiten, abhängig vom persönlichen Geschmack und Einrichtungsstil.

Zu den technischen Highlights gehören blendfreie Beleuchtungskonzepte und illuminierte Design-Regalsysteme, die den Wohncharakter der Küchen betonen. Hinzu kommen hochwertige Innenausstattungen und innovative Einbaugeräte mit smarten Funktionen und KI-Einsatz. Diese tragen nicht nur zum Komfort bei, sondern sind auch unter Nachhaltigkeitsgesichtspunkten attraktiv.

Quelle und weitere Informationen: amk.de
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Immobilienkauf: Trotz sinkender Preise teurer als Mieten

Obwohl die Immobilienpreise im zweiten Quartal 2023 einen historischen Rückgang von 9,9 Prozent im Vergleich zum Vorjahr verzeichneten, bleibt der Kauf einer Immobilie finanziell unerschwinglicher als die Miete. Selbst bei einem weiteren Anstieg der Mieten um 20 Prozent sei der Immobilienkauf aufgrund der hohen Kreditzinsen eine weniger attraktive Option als die Miete. Das geht aus einer Studie der Kreditversicherungsgruppe Allianz Trade hervor.Der Wohnungsmarkt werde zunehmend von steigenden Mieten und realen Lohnverlusten geprägt. Die derzeitige Inflation und der Anstieg der Zinsen haben Bauprojekte stark verteuert, was zu einem deutlichen Rückgang der Baugenehmigungen führe. Eine fast ein Drittel geringere Anzahl an Baugenehmigungen für Wohnungen im August 2023 im Vergleich zum Vorjahr spiegele die zunehmende Wohnungsknappheit wider. Die schlechte Auftragslage betreffe vor allem mittelständischer Subunternehmer. Sie können die Preise für ihre Produkte oder Dienstleistungen nicht so stark erhöhen oder senken wie große Unternehmen (sogenannte Preissetzungsmacht) und geraten durch mangelnde Aufträge unter Druck.

Aus der Studie geht auch hervor, dass die Insolvenzen im deutschen Bau- und Immobiliensektor bis August 2023 im Vergleich zum Vorjahr um 20 Prozent gestiegen sind. Das mache einen Anteil von 21 Prozent aller Insolvenzen in Deutschland aus. Dieser Trend zeichne sich durch einen Rückgang an Baugenehmigungen und zahlreiche Baustopps aufgrund hoher Zinsen und Materialkosten ab.Quelle und weitere Informationen: allianz-trade.de
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Baugesetzbuch: Neue Regelungen zur Vereinfachung von Bebauungsplänen

Wichtige Änderungen im Baugesetzbuch (BauGB), die wesentlich zur Rechtsklarheit bei der Aufstellung von Bebauungsplänen im Außenbereich beitragen, hat der Deutsche Bundestag beschlossen. Im Mittelpunkt steht die Einführung des Paragrafen 215a des Baugesetzbuches (BauGB), einer „Reparaturvorschrift“, die den bisherigen § 13b BauGB ersetzt. Dieser Schritt folgt auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, das den § 13b für rechtswidrig erklärte. Diese Entscheidung hatte in vielen Gemeinden zu Unsicherheit geführt, insbesondere in Bezug auf laufende und fehlerhafte Planverfahren.

Mit der neuen Vorschrift des § 215a BauGB müssen Gemeinden nun eine umweltrechtliche Vorprüfung durchführen. Diese Vorprüfung dient der Feststellung möglicher erheblicher Umweltauswirkungen. Nur wenn solche Anhaltspunkte vorliegen, ist eine vollständige Umweltprüfung erforderlich. Die anderen Erleichterungen des vereinfachten Verfahrens, wie der Verzicht auf frühe öffentliche Beteiligung, bleiben bestehen. Ziel dieser Neuregelung ist es, den Mehraufwand für betroffene Gemeinden unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorgaben möglichst gering zu halten.

Die Gesetzesänderung wird voraussichtlich am 1. Januar 2024 in Kraft treten, jedoch können sich die Gemeinden bereits im Vorfeld an den neuen Regelungen orientieren. Der § 215a BauGB löst den bisherigen § 13b BauGB ab, der aufgrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und einer Vereinbarung im Koalitionsvertrag für die 20. Legislaturperiode klarstellend aufgehoben wird. Diese Anpassung stellt einen wichtigen Schritt zur Vereinfachung und Rechtsklarheit im Bereich der Bebauungspläne im Außenbereich dar.

Quelle und weitere Informationen: bmwsb.bund.de
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Steuern: Keine Erleichterung bei Vermietung von Luxusimmobilien

Verluste aus der Vermietung von Immobilien mit einer Wohnfläche von über 250 Quadratmetern können nicht automatisch mit anderen Einkünften des Steuerpflichtigen verrechnet werden. Dies betrifft insbesondere Luxusobjekte, deren Marktmiete den hohen Wohnwert und die damit verbundenen Kosten nicht adäquat abbildet, was eine kostendeckende Vermietung oft unmöglich macht. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich entschieden (AZ: IX R 17/21).

Im konkreten Fall hatten Eltern drei Villen mit je über 250 Quadratmetern Wohnfläche an ihre volljährigen Kinder vermietet. Daraus entstandene jährliche Verluste von 172.000 bis 216.000 Euro hatten sie mit ihren anderen Einkünften verrechnet. Dies führte zu einer beträchtlichen Einkommensteuerersparnis, die der BFH jedoch nicht anerkannte. Der BFH fordert, dass Steuerpflichtige in solchen Fällen nachweisen müssen, dass die Vermietung mit der Absicht erfolgt, langfristig finanzielle Überschüsse zu erzielen. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden und entstehen über längere Zeit Verluste, wird die Vermietung als steuerlich irrelevant eingestuft.

Die Entscheidung des BFH unterstreicht die bisherige Rechtsprechung, dass bei der Vermietung von aufwendig gestalteten oder ausgestatteten Objekten nicht automatisch von einer steuerbaren Tätigkeit auszugehen ist. Um als steuerliche Einkunftsquelle anerkannt zu werden, muss nachgewiesen werden, dass über einen Zeitraum von 30 Jahren ein positives Ergebnis erwirtschaftet werden kann.

Quelle: AZ: IX R 17/21/bundesfinanzhof.de
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Broschüre: „Länger zuhause leben“

Wie können ältere Menschen so lange wie möglich selbstständig in ihrem vertrauten Umfeld leben? Das wird in der Broschüre „Länger zuhause leben“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) aufgeschlüsselt. In der Broschüre werden ältere Menschen dazu ermutigt, das eigene Zuhause altersgerecht zu gestalten, sei es durch bauliche Veränderungen oder technische Hilfsmittel.

Außerdem werden in der Broschüre verschiedene Wohnformen für das Alter vorgestellt. Diese reichen von gemeinschaftlichen Wohnprojekten, die das Zusammenleben von älteren Menschen und jungen Familien fördern, bis hin zu betreutem Wohnen. Die Broschüre unterstreicht, dass jede Wohnform darauf abzielt, den Bewohnern ein Höchstmaß an Selbstbestimmung und Lebensqualität zu bieten, unabhängig von ihrem Pflegebedarf.

Zudem sei es laut BMFSFJ ebenfalls wichtig, dass sich auch diejenigen, die sich um ältere Menschen kümmern, auf Unterstützung verlassen können. Dieser ganzheitliche Ansatz soll sicherstellen, dass alle Menschen, unabhängig von ihrem Alter, ein selbstbestimmtes und erfülltes Leben führen können. Die Broschüre kann kostenlos unter bmfsfj.de/bmfsfj/service/publikationen/laenger-zuhause-leben-77502 heruntergeladen werden.

Quelle und weitere Informationen: bmfsfj.de
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Baugenehmigungen: Rückgang im Wohnungsbau

Im September 2023 erreichte der Wohnungsbau in Deutschland einen neuen Tiefpunkt: Laut des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie fiel die Zahl der Baugenehmigungen um 29,7 Prozent auf 19.300 Wohnungen – die niedrigste Rate seit 2013. Hauptgeschäftsführer Tim-Oliver Müller äußerte sich besorgt über diesen anhaltenden Rückgang. Er betonte, dass weder politische Gipfeltreffen noch bisherige politische Initiativen eine positive Trendwende herbeigeführt haben. Er forderte daher eine entschlossenere Reaktion der Politik, um einer weiteren Verschärfung der Wohnungsnot entgegenzuwirken, besonders angesichts des ungebremsten Zuzugs nach Deutschland.

Die Situation werde durch die hohe Zahl genehmigter, aber noch nicht begonnener Bauprojekte (100.000 Wohnungen) verschärft. Investoren zögern, Bauvorhaben zu beginnen, da die gestiegenen Baukosten nicht durch die erzielbaren Mieten gedeckt werden können. Die Bauindustrie habe bereits Möglichkeiten aufgezeigt, die Mietpreise um zirka 20 Prozent zu senken – etwa durch industrielles, serielles Bauen. Der Hauptgeschäftsführer forderte Bund und Länder auf, effektive Maßnahmen zu ergreifen, um Wohnen in Deutschland wieder erschwinglich zu machen. Ohne zusätzliche Maßnahmen geht er davon aus, dass die Fertigstellungszahlen im Jahr 2025 unter die Marke von 200.000 fallen könnten.

Tim-Oliver Müller wiederholte seine Forderung nach einer landesweiten Senkung der Grunderwerbsteuer und der Vereinheitlichung der Landesbauordnungen. Er erhofft sich zudem von der Bundesregierung die baldige Umsetzung eines Zinsverbilligungsprogramms. Nur durch die Senkung der Refinanzierungskosten der Investoren sei mit einem Anspringen des Wohnungsbaumotors zu rechnen.Quelle: bauindustrie.de
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Urteil: Vorsicht bei Haftungsausschluss für Sachmängel

Eine Käuferin kann vom Verkäufer nicht immer den Kaufpreis zurückverlangen, wenn sich später herausstellt, dass keine Baugenehmigung für die Immobilie vorliegt (AZ: 6 U 210/22). Das entschied kürzlich das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG). Die Käuferin hatte eine Wohnung im Frankfurter Nordend für 330.000 Euro erworben. Im Kaufvertrag war allerdings ein Haftungsausschluss für Sachmängel vereinbart worden. Das bedeutet, dass die Klägerin auf ihre Gewährleistungsrechte im Hinblick auf die gekaufte Wohnung verzichtet.

Ein solcher Haftungsausschluss für Sachmängel schließe die fehlende Baugenehmigung mit ein. Daher bestätigte das OLG die vorangegangene Entscheidung des Landgerichts, dass die Klägerin den Kaufpreis nicht zurückfordern kann. Der Beklagte (Verkäufer) hatte zudem glaubhaft gemacht, dass er selbst 14 Jahre in der Wohnung gewohnt hatte und von der fehlenden Baugenehmigung keine Kenntnis hatte. Die Klägerin konnte kein arglistiges Verhalten des Beklagten nachweisen. Zudem konnte dem Beklagten auch keine Beteiligung am Bau oder Umbau der Wohnung vorgeworfen werden.

Das OLG stellte ferner klar, dass die Bezeichnung „Wohnung“ im Kaufvertrag keine Beschaffenheitsgarantie für die baurechtliche Unbedenklichkeit darstellt. Der Begriff „Wohnung“ beziehe sich lediglich auf den tatsächlichen Zustand der Räumlichkeiten und ihre Verwendung zu Wohnzwecken. Eine weitergehende Haftung des Beklagten für die baurechtliche Unbedenklichkeit konnte aus der Verwendung des Begriffs nicht abgeleitet werden. Die Entscheidung des OLG ist nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann noch mit einer Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung der Revision begehren.

Quelle: Beschluss vom 31.10.2023, Az. 6 U 210/22/ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de
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Bodenbelag: Die passende Wahl

Welcher Fußbodenbelag ist der richtige für die Wohnung oder das Haus? Dabei kommt es nicht nur auf den Raum an, in dem er verlegt wird, sondern auch auf persönliche Ansprüche sowie die Optik. In einer Bilderstrecke zeigt das Portal „schoener-wohnen.de“ verschiedene Fußbodenbeläge und schlüsselt auch die Vor- und Nachteile der verschiedenen Varianten auf.

So gilt Parkett beispielsweise als sehr langlebig und wärmedämmend. Es gibt sogar Fertigparkett mit Klickverbindungen. Parkett ist aber auch empfindlich und relativ teuer. Wer sich für eine robustere Variante entscheiden möchte, kann Bambusparkett wählen. Allerdings ist die Maserung eher unruhig und das Bambusparkett ist häufig noch teurer als normales Parkett.

Wer Fliesen haben möchte, hat zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten. Sie können in nahezu jedem Zimmer verlegt werden. Wegen des Halls und der Kühle sind sie jedoch nicht fürs Schlafzimmer geeignet. Einen Loft-Charme können Eigentümer mit Sichtestrich erzeugen. Dabei ist allerdings eine hohe Qualität beim Material und bei der Verlegung erforderlich. Zudem können Risse entstehen. Wer sich für weitere Fußbodenbeläge und deren Vor- und Nachteile interessiert, wird in der Bilderstrecke des Portals schoener-wohnen.de fündig.

Quelle: schoener-wohnen.de
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Städteranking: Mainz führt im Dynamikranking

Mainz hat sich im aktuellen Städteranking 2023 als dynamischste Stadt Deutschlands behauptet (Platz 1) und hat sich damit in den vergangenen fünf Jahren am besten entwickelt. Berlin und Leipzig liegen im Dynamikranking auf Platz 2 und 3. Im Niveauranking, das die Wirtschaftskraft der Städte abbildet, hat es München auf Platz 1 geschafft. Mainz liegt in diesem Ranking auf Platz 2, Stuttgart auf Platz 3.

Im Bereich Nachhaltigkeit Heidelberg sticht hervor und erklimmt den ersten Platz, gefolgt von Ingolstadt und Wolfsburg. Die Stadt Heidelberg beeindruckt durch ihre zukunftsorientierte Ausrichtung, hervorragende Forschungseinrichtungen und eine starke digitale Infrastruktur. Herne, Duisburg und Gelsenkirchen nehmen im Nachhaltigkeitsranking dagegen die untersten Ränge ein.

Das Ranking offenbart eine bemerkenswerte Dynamik in den Metropolen. Sechs der sieben größten Städte Deutschlands sind unter den Top-15 des Dynamikrankings vertreten, mit Hamburg als Aufsteiger des Jahres. Einzig Stuttgart schneidet mit Platz 57 schwächer ab. Die Metropolen punkten insbesondere im Immobilienmarkt, wobei Berlin, Köln und Hamburg die höchsten Steigerungen bei den Mieten verzeichnen. Dieser Trend zeigt die hohe Attraktivität dieser Städte, stellt aber gleichzeitig eine Herausforderung für Mietsuchende dar. Das Städteranking ist eine gemeinsame Initiative von der Wirtschaftswoche, ImmoScout24 und IW Consult, bei der alle 71 deutschen Großstädte mit mehr als 100.000 Einwohnern anhand verschiedener Faktoren wie Wirtschaftskraft, Lebensqualität und Nachhaltigkeit bewertet werden.

Quelle und weitere Informationen: immobilienscout24.de
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