Urteil: Widerrufsrecht gilt auch für Treppenlifts:

Der Verkauf und die Montage eines Treppenlifts stellen Werkverträge dar, die innerhalb von 14 Tagen widderrufen werden können. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) nach einer Klage einer Verbraucherzentrale gegen einen Vertreiber von Kurventreppenliften entschieden.

Im vorliegenden Fall hatte der Vertreiber der Kurventreppenlifte seinen Kunden – außer für ein Modell – kein gesetzliches Widerrufsrecht gewährt. Die Verbraucherzentrale (Klägerin) sah hierin unter anderem einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht und klagte beim Landgericht auf Unterlassung. Ohne Erfolg. Auch das Oberlandesgericht wies die Berufung der Klägerin zurück.

Der BGH jedoch hat eine andere Auffassung: Er hob auf die Revision der Klägerin das Urteil des Oberlandesgerichts auf und verurteilte den Vertreiber der Kurventreppenlifte zur Unterlassung. Zum Hintergrund: Die Verbraucherzentrale hatte geklagt, weil Kunden unter anderem von „Planungsfehlern“, „Sicherheitsmängeln“ oder einem „unzureichendem Service“ im Zusammenhang mit dem Einbau von Treppenliften berichtet hätten.

Quellen: BGH (I ZR 96/20)/verbraucherzentrale.de
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Deko: Blumensträuße sorgen für gute Stimmung:

Welche Blumensträuße sind im Herbst und Winter gefragt? Und wie können sie nachgebunden werden? Antworten auf diese Fragen liefert das Portal schoener-wohnen.de. Neben schlichten Sträußen werden in einer Fotostrecke auch auffälligere Sträuße gezeigt.

Wer es eher schlicht mag, kann zum Beispiel auf einen Trockenblumenstrauß aus Reitgras und Fuchsschwanz in brauner und roter Farbe setzen. Auch ein Strauß mit Chinaschilf, Eukalyptus, Flamingoblumen, Pampasgras und Silberblatt ist für alle geeignet, die auf natürliche Akzente setzen möchten.

Auffälliger hingegen sind beispielsweise farbige Sträuße mit vielen verschiedenen Blumenarten wie der der Blaublättrigen Akazie, Christrosen, Chrysantheme, Freesien, Gerbera, Rosen, Sterndolden und Zimmer-Alpenveilchen. Solche Kombinationen sind nicht nur schön anzusehen, sondern sorgen auch für eine gute Stimmung. Alle Ideen für Blumensträuße finden Interessenten unter: schoener-wohnen.de.

Quelle: schoener-wohnen.de
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Studie: Tokenisierung von Immobilien:

Eine Studie zur Tokenisierung von Immobilien mittels Blockchain-Technologie haben die Hamburg Commercial Bank AG (HCOB) und das Frankfurt School Blockchain Center (FSBC) an der Frankfurt School of Finance and Management veröffentlicht. Darin schlussfolgern sie, dass diese Methode den konservativen Immobilienmarkt revolutionieren kann.

Bei der Tokenisierung einer Immobilie werden laut HCBO und FSCB die mit der Immobilie verbundenen Eigentumsrechte in direkter Form tokenisiert beziehungsweise digital verbrieft. Dies geschieht mithilfe der sogenannten Blockchain-Technologie. Bei den Blockchains handelt es sich um digitale und schwer manipulierbare Datensätze, die die Basis von Kryptowährungen wie Bitcoins bilden.

Durch dieses Verfahren könnten laut HCOB und FSBC unter anderem Kosten für die Emittenten gespart werden, die für die Herausgabe von Wertpapieren verantwortlich sind. Außerdem könnten mehr Anleger erreicht werden, da Immobilien durch die Methode in kleinste handelbare Einheiten aufgeteilt werden können. Für die Studie haben die Verantwortlichen weltweit Anbieter tokenisierter Immobilien untersucht und verglichen. Alle Ergebnisse finden Interessenten auf: hcob-bank.de.

Quelle: hcob-bank.de
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Digitalisierung: HDB und ZIA fordern Modernisierung am Bau:

Die Voraussetzungen schaffen für mehr Digitalisierung und weniger Demokratie beim Bauen – dies fordern Tim Müller, Hauptgeschäftsführer beim Hauptverband der Bauindustrie (HDB), sowie Oliver Wittke, Hauptgeschäftsführer des „Zentralen Immobilien Ausschusses“ (ZIA) von der Politik. Dazu schlagen sie unter anderem eine digitale Vollständigkeitsprüfung von Antragsunterlagen für Baugenehmigungsprozesse sowie digitale 5D-Pläne vor.

Dadurch können ihrer Meinung nach Planung und Bau stärker miteinander verzahnt und die Arbeit von Auftraggebern, Planern und Bauunternehmen erleichtert werden. Dabei soll auch das sogenannte Building Information Modeling (BIM) zum Einsatz kommen. Mittels dieser Methode könne das Team ganzheitlich planen und zielgenau bauen.

Außerdem schlagen sie eine Kostensenkung durch serielles und modulares Bauen vor, vor allem im Bereich der Gewerbeimmobilien und Verwaltungsgebäude. In diesem Zusammenhang fordern HDB und ZIA eine bundeseinheitliche Anwendung der Musterbauordnung sowie länderübergreifende Typenbaugenehmigungen.

Quelle: bauindustrie.de
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Urteil: Eigentümer dürfen Immobilie nicht verfallen lassen:

Ist eine Immobilie in die Jahre gekommen, dürfen die Eigentümer nicht so lange mit Modernisierungs- oder Sanierungsmaßnahmen warten, bis diese nicht mehr betreten werden kann. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vor. Darin heißt es, dass die „Wohnungseigentümer verpflichtet [sind], die Behebung gravierender baulicher Mängel des gemeinschaftlichen Eigentums zu veranlassen, die eine Nutzung des Sondereigentums zu dem vereinbarten Zweck erheblich beeinträchtigen oder sogar ausschließen“.

Im aktuellen Fall ging es um ein sanierungsbedürftiges und jahrzehntealtes Parkhaus. Drei der insgesamt elf Etagen zählten zum Sondereigentum der Klägerin, die diese an ein Hotel vermietete. Die übrigen Etagen waren seit Jahren nicht mehr in Betrieb. Nun forderte aber das Bauordnungsamt Nachweise für die Einhaltung des Brandschutzes. Daraufhin beschloss die Eigentümergemeinschaft, dass die Klägerin die Etagen nicht mehr nutzen darf.

Diese klagte gegen den Mehrheitsbeschluss. Mit Erfolg. Der BGH urteilte, dass Eigentümer auch sanieren müssen, wenn Immobilien überaltert sind oder instandgehalten werden müssen. Dabei können die Eigentümer sich nicht darauf berufen, dass damit zu hohe Kosten verbunden sind. Nur in seltenen Fällen – zum Beispiel nach einem Brand, einer Überflutung oder einer Explosion – gilt ein nicht mehr nutzbares Gebäude als zerstört.

Quelle: BGH (V ZR 225/20)
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Tipps: Platzsparen im Wohnzimmer:

Oftmals ist es eine besondere Herausforderung, kleine Wohnungen einzurichten. Daher liefert das Portal zimmerschau.de „5 Einrichtungstipps zum Raumsparen“. Die Tipps betreffen die allgemeine Einrichtung des Wohnzimmers, die Farbauswähl, die Möbelauswahl, die Optik und das Licht.

Im Hinblick auf die Einrichtung rät das Portal dazu, minimalistische Lösungen zu wählen. Anstelle eines Sofas und eines Sessels könnten sich die Bewohner beispielsweise besser für einen Sofahocker in satten Farbtönen entscheiden. Bei der Farbwahl für Fliesen und Teppich dagegen gilt: Je heller, desto besser, denn so wirken sie optisch größer.

Bei den Möbeln ist Flexibilität gefragt: Ausziehbare Tische lassen sich nach Bedarf verwenden und Einbauschränke und hohe Regale erzeugen den Eindruck einer besseren Raumtiefe. Im Hinblick auf die Optik lassen auch Spiegel den Raum größer wirken. Beim Licht sollte auf eine dezente, indirekte Beleuchtung gesetzt werden, um das Wohnzimmer größer erscheinen zu lassen.

Quelle: zimmerschau.de
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Immobilienblase: Frankfurt mit größtem Risiko:

Frankfurt am Main ist laut der Studie „UBS Global Real Estate Bubble Index 2021“ neben Toronto und Hongkong eine der Städte mit dem höchsten Immobilienblasen-Risiko. Als einer der Gründe dafür wird unter anderem das inflationsbereinigte Preiswachstum bei Wohneigentum genannt. Von Mitte 2020 bis Mitte 2021 habe sich dies bei den genannten und weiteren Städten im Durchschnitt um sechs Prozent beschleunigt.

Auch Corona habe laut UBS zu dieser Situation beigetragen. Immer mehr Menschen entscheiden sich für einen Immobilienkauf. Dabei profitieren sie zwar von günstigen Krediten, gehen wegen der steigenden Immobilienpreise jedoch ein größeres Risiko ein: Der Verschuldungsgrad steigt, weil die Kredite nicht mehr rechtzeitig zurückgezahlt werden können.

Die Verantwortlichen von UBS haben bei der Studie 25 Großstädte weltweit analysiert und unter anderem auch die Entwicklungen für Europa, den Nahen Osten, Asien-Pazifik (APAC) und die USA festgehalten. In Deutschland besteht neben Frankfurt am Main auch in München ein hohes Blasenrisiko. Weitere Informationen zur Studie erhalten Interessenten auf der Interneseite ubs.com.

Quelle: ubs.com
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Bauen: Was bedeuten die Energieeffizienzklassen?:

Einen Beitrag über die Energieeffizienzklassen bei Gebäuden liefert das Portal „hausbauhelden.de“. Aus diesem geht hervor, dass der Energieausweis ein Bestandteil des 2021 eingeführten Gebäudeenergiegesetzes (GEG) ist und Aufschluss über die Klimawirkung des Gebäudes gibt. Auf dem Energieausweis sind so beispielsweise Angaben zum Endenergiebedarf oder zur Energieeffizienzklasse zu finden.

Die Energieeffizienzklassen werden von A+ bis H unterschieden. Dabei gilt die Energieeffizienzklasse A+ (grüner Bereich) als die beste, die Energieeffizienzklasse H als schlechteste (roter Bereich). Die Energieeffizienzklasse A+ liegt bei einem KfW-Effizienzhaus 40 Plus vor, die Energieeffizienzklasse H zum Beispiel bei unsanierten Häusern. Je besser die Energieeffizienzklasse ist, desto niedriger fallen die Endenergiekosten aus.

Der Energieausweis ist für verschiedene Zielgruppen interessant wie zum Beispiel für Immobilienverkäufer, Immobiliensuchende und Häuslebauer. Immobilienverkäufer können aus diesem Dokument ableiten, ob sich Modernisierungs- oder Sanierungsmaßnahmen vor dem Verkauf lohnen, um den Wert zu heben. Immobiliensuchende können die Endenergiekosten berechnen, die auf sie zukommen werden. Häuslebauern können davon profitieren, ein KfW-Effizienzhaus 40 Plus (A+) zu bauen, um eine möglichst hohe Förderung vom Staat zu bekommen. Darauf weist das Portal „hausbauhelden.de“ hin.

Quelle: hausbauhelden.de/wavepoint
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Urteil: Pflanzentröge auf Verkehrsflächen nicht erlaubt:

Auf Verkehrsflächen dürfen keine Pflanzentröge aufgestellt werden, selbst dann nicht, wenn es sich dabei um Eigentum handelt. Das hat das Verwaltungsgericht Regensburg entschieden (RN 4 K 20.514). Im vorliegenden Fall hatten Dritte die Beklagte darauf hingewiesen, dass ein Eigentümer Pflanzentröge aufgestellt und somit Parkplätze blockiert habe. Die Beklagte forderte den Eigentümer daraufhin auf, diese umgehend zu entfernen.

Dagegen wehrte sich der Eigentümer mit einer Klage, allerdings ohne Erfolg. Das Gericht urteilte, dass er die Planzentröge entfernen muss. Als Gründe dafür werden unter anderem genannt, dass der Fußgängerverkehr erschwert wird und bei einer festgestellten Breite von 1,30 Meter feststeht, dass beispielsweise zwei Rollstuhlfahrer den Weg nicht mehr gleichzeitig passieren können.

Der Eigentümer habe demnach eine Ordnungswidrigkeit nach Paragraf 49 Abs. 1 Nr. 27 der Straßenverkehrsordnung (StVo) begangen, indem er mit den Pflanzentrögen Verkehrshindernisse auf die Straße gestellt habe. Die Kosten für das Gerichtsverfahren muss er selbst tragen.

Quelle: VG Regensburg (RN 4 K 20.514)
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Einrichtungstipp: Beruhigende Erdfarben:

Eigentümer und Mieter, die einen natürlichen Look mögen, können bei ihrer Einrichtung auf Erdfarben setzen. Zu diesen zählen Töne wie Lehm, Ocker und Terrakotta, aber auch Sand, Mokka und Elfenbein. Dazu rät das Portal livingathome.de. Die Verwendung von entsprechenden Wandfarben und Einrichtungsgegenständen ist zum Beispiel im Wohn- und Schlafzimmer möglich.

Entscheiden sich Eigentümer und Mieter für eine Erdfarbe, sollten auch andere Einrichtungsgegenstände und Wohnaccessoires aus dieser Farbfamilie stammen. Um die Töne aufzulockern, ist aber auch der Einsatz von Blau und Rosé möglich – so kann zum Beispiel ein erdfarbenes Sofa mit roséfarbenen Kissen und Decken vor einer blauen Wand stillvoll wirken.

Das Portal weist darauf hin, dass Erdfarben – die auch in der Natur vorkommen – beruhigend wirken. Vor allem im Schlafzimmer können diese an einen gemütlichen Bau erinnern. Weitere Informationen zum Thema und weitere Einrichtungsideen erhalten Interessenten auf der Seite livingathome.de.

Quelle: livingathome.de
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