Baumfällung: Vermieter dürfen Kosten umlegen

Vermieter können die Kosten für die Fällung eines morschen Baums auf einem Mietgrundstück auf ihre Mieter umlegen. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs hervor (AZ: VIII ZR 107/20). Demnach zählen die Kosten für die Fällung eines Baumes zu den umlagefähigen Kosten der Gartenpflege.

Im vorliegenden Fall hatte eine Mieterin gegen eine Wohnungsbaugesellschaft geklagt, die eine morsche Birke fällen und die Kosten dafür von rund 2.500 Euro auf die Mieter umlegen ließ. Auf die Mieterin entfielen Kosten von rund 415 Euro. Sie zahlte diese zwar, aber unter Vorbehalt, und forderte schließlich ihr Geld zurück.

Ohne Erfolg. Denn die Pflege gärtnerisch angelegter Flächen, einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen, umfasse auch die Fällung eines Baumes. Der BGH weist auch darauf hin, dass es sich bei den Kosten einer Baumfällung um erwartbare Kosten handelt.

Quelle: BGH/ AZ: VIII ZR 107/20
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Wohntrends: Das ist 2022 angesagt

Wie lässt es sich im neuen Jahr am besten Wohnen? Das hat das Portal „fuersie.de“ aufgeschlüsselt und die vier größten Wohntrends 2022 ausgemacht. Dabei handelt es sich laut des Portals um Materialien aus Natur, Wiener Geflecht, Teddyfell und um geometrische Muster.

Mit Materialien aus Natur ist zum Beispiel Seegras, Marmor oder unbehandeltes Holz gemeint. Beim „Wiener Geflecht“ handelt es sich um ein spezielles Flechtwerk, das sich in verschiedenen Accessoires und Möbeln wie Kopfteilen an Betten, Tischen oder auch Regalen wiederfinden kann.

Teddyfell wird laut „fuersie.de“ unter anderem bei Sesseln, Decken oder Teppichen eingesetzt; geometrische Muster sind auf Bildern, Vasen und Tassen zu sehen. Auch Beispielbilder für werden beim Portal gezeigt. Zudem gibt es Informationen zu weiteren Einrichtungsthemen.

Quelle: fuersie.de
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Logistikimmobilien: Analyseunternehmen rechnet mit Rekordfertigstellungsvolumen

Für 2021 und 2022 rechnet das mit Analyseunternehmen Bulwiengesa mit einem Rekordfertigstellungsvolumen bei Logistikimmobilien von je über fünf Millionen Quadratmetern. Zuletzt blieben die fertiggestellten Logistikflächen mit 3,7 Millionen Quadratmetern aufgrund verzögerter Baustarts durch die Corona-Pandemie zwar hinter dem Vorjahreswert von 4,9 Millionen Quadratmetern zurück. Dennoch erwartet das Analyseunternehmen nun eine starke Neubauaktivität. Die Investitionen in Logistikimmobilien 2020 erreichten, trotz Corona-Pandemie, mit etwas weniger als fünf Milliarden Euro in etwa das Niveau der beiden vorangegangenen Jahre.

Das Analyseunternehmen hat auch untersucht, was zum Erfolg von Logistikimmobilien beiträgt: Neben der Lage sei die Qualität des Standortes entscheidend. Es werde zunehmend hochwertiger gebaut, eine gute Dämmung sowie große Lichtflächen für Dach und Wand gehören ebenfalls häufiger zur Ausstattung.

Diese und weitere Ergebnisse gehen aus der Studie „Logistik und Immobilien 2021“ hervor, die Bulwiengesa in Zusammenarbeit mit der Berlin Hyp AG, der Bremer AG, Garbe Industrial Real Estate GmbH und der Savills Immobilienberatungs GmbH herausgebracht hat. Es handelt sich um eine Studienreihe. In diesem Jahr erscheinen die Ergebnisse des siebten Jahres.

Quelle: Bulwiengesa
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Neubau: Höhere Schornsteine erforderlich

Neubauten müssen seit dem 1. Januar 2022 mit höheren Schornsteinen ausgestattet werden. Laut Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit müssen nun „neu errichtete Pelletheizungen, Kachelöfen oder Kamine […] einen Schornstein haben, dessen Austrittsöffnung so weit über das Dach hinausragt, dass Abgase von der natürlichen Luftströmung fortgetragen werden können“.

Ziel der Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchV) ist es unter anderem, Anwohner in Wohngebieten besser vor dem gesundheitsgefährdenden Feinstaub zu schützen, der beim Heizen entsteht und durch die Schornsteine austritt. Schornsteine müssen den Dachfirst daher künftig um mindestens 40 Zentimeter überragen.

Der Bundesrat hatte der Änderung bereits Mitte September 2021 zugestimmt. Veröffentlicht wurde die „Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen“ dann am 13. Oktober 2021 im Bundesgesetzblatt, in dem auch weitere Anforderungen zu finden sind. Laut Bundesumweltministerium sind ausschließlich neue Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als einem Megawatt von der Änderung betroffen.

Quellen und weitere Informationen: bmu.de/bgbl.de/deutsche-handwerks-zeitung.de
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Urteil: Schönheitsreparaturen von Mietern müssen nicht perfekt sein

Muss ein Mieter laut Mietvertrag Schönheitsreparaturen vornehmen, müssen diese nicht perfekt ausgeführt sein. Zu diesem Schluss kommt das Landgericht Berlin (Az.: 65 S 264/20). Im vorliegenden Fall forderte eine Vermieterin von einer ehemaligen Mieterin Schadenersatz. Sie hätte mit ihrem Neuanstrich der Wänden und Decken zu einer „Verschlimmbesserung“ des vorab fachgerechten Anstrichs geführt.

Die Vermieterin (Klägerin) kritisierte in dem Zusammenhang unter anderem einen „schattigen, nicht deckenden Anstrich der Wände und Decken in beiden Zimmern, im Flur, im Bad und in der Küche“. Sie forderte deshalb eine Summe von 1.354,03 Euro von ihrer ehemaligen Mieterin. Zu Unrecht, wie das Landgericht Berlin befand.

Zum einen haben mehrere Zeugen glaubhaft ausgesagt, die Arbeiten durchgeführt zu haben. Zum anderen sei die „fachgerechte Ausführung von Schönheitsreparaturen […] nicht mit einer Ausführung in Fachhandwerkerqualität gleichzusetzen“. Denn laut eines Urteils des Bundesgerichtshofs dürfen Mieter die ihm übertragenen Schönheitsreparaturen (kostengünstig) in Eigenleistung ausführen.

Quelle: Landgericht Berlin (Az.: 65 S 264/20)
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Wohnformen: Leben im Alter

Senioren möchten selbstbestimmt leben. Das hat das Marktforschungsinstitut Ipsos herausgefunden, das im Auftrag der Carestore-Gruppe deutschlandweit 1.124 Senioren sowie 74 Branchenexperten quantitativ und qualitativ zum Thema befragt hat.

Dabei ist herausgekommen, dass 74 Prozent der Befragten im Zentrum, in regulären oder gehobenen Wohnvierteln wohnen möchten. Aus der Studie geht auch hervor, dass den Senioren Dienstleistungen wie beispielsweise Unterstützung bei Behördengängen, Carsharing sowie Hilfe bei Online-Themen wichtiger sind als die gesundheitliche Versorgung in der Wohnanlage.

Zudem möchten die befragten Senioren am Leben teilhaben: Rund 60 Prozent möchten Freizeitaktivitäten auch außerhalb der Senioreneinrichtungen nachgehen. Wichtig ist den Befragten auch ihre Eigenständigkeit, ohne alleine leben zu müssen. Alle Ergebnisse der Studie können sich Interessenten auf carestore.com ansehen.

Quelle: carestore.com
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Wohnen: Entwicklungen in der Stadt und auf dem Land

In Deutschland müssen jährlich 308.000 neue Wohnungen gebaut werden, damit der Bedarf gedeckt wird. Dies geht aus einer Studie hervor, die das Institut der der deutschen Wirtschaft (IW) im Auftrag der Deutschen Reihenhaus AG durchgeführt hat. Die Verantwortlichen weisen auch darauf hin, dass in ländlichen Regionen Leerstand droht, wohingegen in Großstädten zu wenig gebaut wird.

So müssten bis 2025 in den sieben größten deutschen Städten – Berlin, Düsseldorf, Frankfurt am Main, Hamburg, Köln, München und Stuttgart – jährlich rund 58.100 Wohnungen neu entstehen. Rund 46.200 dieser 58.100 Wohnungen müssten dabei in den vier größten Städten Deutschlands gebaut werden – in Berlin sind es laut IW 22.200 neue Wohnungen, in Hamburg 10.500, in München 7.800 und in Köln 5.700.

Anders hingegen sieht es auf dem Land aus. In rund 200 von 400 deutschen Kreisen wird die Bevölkerung laut IW schrumpfen. Dabei baue jeder zweiter Kreis bereist mehr Wohnungen als notwendig. Die IW-Experten rechnen daher mit einem massiven Leerstand und Verfall in den folgenden Jahren – vor allem in Sachsen-Anhalt und im Saarland. Daher schlagen die Experten vor, die Erweiterung der Einzugsgebiete in Großstädten und das Geld in ländlichen Regionen lieber in Sanierungsmaßnahmen als in den Wohnungsbau zu investieren.

Quelle und weitere Informationen: iwkoeln.de
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Bauen: Fertigholzbauweise bei Mehrfamilienhäusern

In Deutschland sind 2021 mehr Häuser in Fertigholzbauweise errichtet worden. Das teilt der Bundesverband Deutscher Fertigbau (BDF) mit. Der Trend setze sich dabei vor allem bei Mehrfamilienhäusern fort. Bei der Fertigholzbauweise werden Wand- und Deckenelemente auf der Baustelle in kurzer Zeit zusammengesetzt – ein Haus entsteht.

Bundesweit sind von Januar bis September 2021 laut BDF 14.043 neue Mehrfamilienhäuser genehmigt worden – 728 davon in Fertigbauweise. Gegenüber dem Vorjahreszeitraum wuchs der Fertigbau in diesem Bereich um 13,9 Prozent und somit stärker als der Gesamtmarkt. Dieser legte gegenüber dem Vorjahreszeitraum nur um 5,5 Prozent zu.

Der BDF geht davon aus, dass auch künftig mehr Mehrfamilienhäuser in Fertigholzbauweise entstehen, und sieht dafür zahlreiche Gründe. So kommen bei dieser alle Leistungen aus einer Hand, die Bauphase sei gut planbar und durch den Einsatz von Holz können Trocknungszeiten vermieden werden.

Quelle: fertigbau.de
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Urteil: Zahlung von Mietrückständen hebt ordentliche Kündigung nicht auf

Mieter, denen aufgrund von Mietrückständen eine fristlose (außerordentliche) Kündigung ausgesprochen wird, können diese normalerweise noch ungeschehen machen. Dazu müssen sie die Mietrückstände innerhalb von zwei Monaten begleichen. Diese Praxis wird als sogenannte Schonungsfristzahlung bezeichnet.

Die Schonfristzahlung gilt allerdings nicht, wenn den Mietern neben der fristlosen auch eine ordentliche Kündigung ausgesprochen wird. In diesem Fall müssen die Mieter also trotzdem ausziehen. Das entschied kürzlich der Bundesgerichtshof in Karlsruhe (BGH, VIII ZR 91/20).

Im vorliegenden Fall bekam der Beklagte von seiner Vermieterin (Klägerin) eine fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung, als Mietrückstände von 2.600 Euro aufliefen. Der Beklagte hatte die Miete 2018 wegen angeblicher Mängel gemindert. Er beglich die Mietrückstände nach Erhalt der Räumungsklage. Die Vermieterin klagte bereits in Vorinstanzen auf Zahlung und Räumung und bekam schließlich vom BGH Recht.

Quelle: BGH, AZ: VIII ZR 91/20/hausundgrundneuss.de/hausundgrundmietverträge.de
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Wohnungseigentum: Das gilt beim Lichterschmuck

Möchten Wohnungseigentümer in der Weihnachtszeit ihren Balkon mit Lichterketten dekorieren, sollten sie dabei beachten, dass es sich bei diesem um Gemeinschaftseigentum handelt und vorab einen Blick in die Gemeinschaftsordnung werfen. Darauf weist der Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum (WiE) hin.

Erstrahlen die Lichterketten nur zeitweise, gelte dies in der Regel als „übliche Benutzung“ und es ist kein Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft erforderlich. Anders sieht es allerdings aus, wenn zum Anbringen zum Beispiel Löcher in die Balkonbrüstung gebohrt werden müssen. Hier müssen die anderen Wohnungseigentümer vorab zustimmen.

Zudem rät der WiE im Interesse der Allgemeinheit dazu, auf grelle und blinkende Lichterketten zu verzichten. Zudem sollten Leuchtdioden zum Einsatz kommen, da sie weniger Strom verbrauchen als Glüh- oder Halogenlampen. Außerdem müssen die Lichterketten im Freien spritzwassergeschützt sein, damit kein Kurzschluss entsteht. Der WiE gibt zum Thema Gemeinschaftseigentum sowie zu weiteren Themen auch kostenpflichtige Ratgeber für rund 3 bis 35 Euro heraus.

Quelle: wohnen-im-eigentum.de
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