Urteil: Musterfeststellungsklage gegen zu hohe Mieterhöhung:

Werden an Immobilien Modernisierungsarbeiten durchgeführt, folgt in der Regel eine Mieterhöhung für die Mieter. Bis Ende 2018 durften Eigentümer jedes Jahr bis zu 11 Prozent der Modernisierungskosten auf die Miete umlegen. Um Mieter zu erleichtern und vor hohen Mieterhöhungen zu schützen, trat zum 1. Januar 2019 ein neues Gesetz in Kraft. Gemäß einer Änderung im Mietrecht und des neuen Mietrechtsanpassungsgesetzes (MietAnpG) ist es Eigentümern erlaubt, lediglich acht Prozent der Modernisierungskosten auf die Mieter umzulegen.

In München kündigte die Immobilienfirma des Hohenzollernkarrees mit einem Schreiben vom 27. Dezember 2018 ihren Mietern Modernisierungsarbeiten an. Diese sollten im Dezember 2019 beginnen und bis ins Jahr 2023 andauern. Der Mieterverein München reichte eine Musterfeststellungsklage vor dem Oberlandesgericht (OLG) München ein. Laut dem Mieterverein sei die Zeitspanne zwischen der Ankündigung der Arbeiten und dem Beginn der Modernisierungsmaßnahmen zu lang. Es läge die Vermutung nahe, dass die Immobilienfirma mit der Ankündigung im Dezember 2018, kurz vor Eintreten des MietAnG, davon profitieren wolle, einen höheren Betrag der Kosten auf die Mieter umzulegen. Der Musterfeststellungsklage schlossen sich 136 Mieter an.

Das OLG München gab den Klägern Recht und bestätigte, dass die Zeitspanne zwischen der Ankündigung der Modernisierungsmaßnahmen und der tatsächlichen Durchführung zu lang sei. Die Vermieterin reichte Revision ein. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied zugunsten der Beklagten (Az. VIII ZR 305/19). Denn gemäß § 555c Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erfülle die Ankündigung und die geplante Durchführung der Modernisierungsarbeiten alle gesetzlichen Bedingungen. Die Bestimmungen aus § 555c Abs. 1 Satz 2 BGB erfordern die Benachrichtigung über einen voraussichtlicher Beginn sowie eine voraussichtliche Dauer für die Modernisierungsmaßnahmen. Allerdings bedarf es keiner Einhaltung einer Höchstfrist zwischen der Ankündigung und der Durchführung.

Quelle: BGH
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Urteil: Hohes Alter allein schützt nicht vor Kündigung des Mietverhältnisses:

Aufgrund von Eigenbedarf kündigt eine Vermieterin ihrer Mieterin das Mietverhältnis nach 18 Jahren. Zum Kündigungszeitpunkt war die Mieterin 88 Jahre alt und lebte seit 1997 mit ihrem Ehemann in der Wohnung, der in der Zwischenzeit bereits verstorben ist. Das Ehepaar wies die Kündigung zurück und verlangt gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB die Fortsetzung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit (AZ VIII ZR 68/19). Den Widerspruch begründen sie mit dem Vorleigen eines Härtefalls hinsichtlich ihres hohen Alters und ihrer sozialen Verwurzelung. Auch gaben sie an, nicht ausreichend finanzielle Mittel zur Verfügung zu haben, um neuen adäquaten Wohnraum zu finden.

Das Landgericht (LG) Berlin gab den Mietern Recht und wies die Räumungsklage ab. Vor allem das hohe Alter der Mieterin sei ausschlaggebend für die Anerkennung eines vorliegenden Härtefalls, auch wenn die Kündigung aufgrund von Eigenbedarf durchaus berechtigt sei. Wenn keine anderweitige Pflichtverletzung der Mieter vorläge, die zu einer Beendigung des Mietverhältnisses führen könnte, sei das hohe Alter als Härtegrund anzusehen und das Mietverhältnis zu verlängern. Der Bundesgerichtshof (BGH) hebt das Urteil des LG auf und gibt den Rechtsstreit zur weiteren Prüfung an das Gericht zurück. Demnach sei lediglich die Angabe des hohen Alters der Mieterin kein entscheidender Grund für die Anerkennung des Vorliegens eines Härtefalls gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Ein Sachverständigengutachten soll Aufschluss darüber geben, wie tief die Verwurzelung im Einzelfall geht, beispielsweise unter Berücksichtigung der sozialen Kontakte oder der Teilnahme an sportlichen, kulturellen oder religiösen Veranstaltungen am Wohnort sowie der Beschaffung von Dingen des täglichen Bedarfs in der Umgebung. Im Grunde sei zu prüfen, welche Auswirkungen ein Umzug der Mieterin hätte, insbesondere in Bezug auf ihren Gesundheitszustand. Wenn neben dem hohen Alter und der Verwurzelung der Mieterin durch einen Umzug auch eine Verschlechterung des Gesundheitszustands zu erwarten sei, sei es durch bereits vorhandene Krankheiten, könnte dies allein als Härtegrund ausreichen. Das tatsächliche Vorliegen eines Härtefalls ist im Einzelfall zu prüfen.

Quelle: BGH
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Urteil: WEG-Beschluss hält Anfechtung durch Nießbraucher stand:

In einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) wurde in der Eigentümerversammlung am 7. Juni 2018 per Mehrheitsbeschluss entschieden, die Pflege der Außenanlagen von einem bestimmten Unternehmen ausführen zu lassen. Zwei Wohnungseigentümer erhoben gegen diesen Beschluss Anfang Juli eine Anfechtungsklage. Allerdings wurde diese in letzter Instanz abgelehnt (AZ V ZR 71/20). Denn die klagenden Eigentümer übertrugen ihre Wohnung im Jahre 2011 an die Tochter, die im Grundbuch als Eigentümerin verzeichnet war.

Die Eltern und erstmaligen Eigentümer, hielten sich einen Nießbrauch an der Wohnung vor, der sie grundsätzlich dazu berechtigt, eine Beschlussanfechtungsklage einzureichen. Allerdings muss die Klage vom Wohnungseigentümer innerhalb der gerichtlich festgesetzten Klagefrist gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 WEG erfolgen. Auch wenn ein Eigentümer, in diesem Fall die Tochter, einen Nießbraucher grundsätzlich dazu ermächtigen kann, Anfechtungsklage zu erheben, muss die Ermächtigung zur Prozessführung innerhalb der Frist von einem Monat nach dem Beschluss dem Gericht vorliegen.

In diesem Fall haben die Kläger (Eltern der Tochter) dem Gericht erst im September 2018 mitgeteilt, dass sie ihr Eigentum im Jahre 2001 an die Tochter übertragen haben. Mit der Mitteilung reichten sie zudem eine auf den 24. Mai 2001 nachträglich datierte Vollmacht ein, die sie dazu berechtigt, ihre Rechte in dem Verfahren als Prozessstandschafter im eigenen Namen geltend zu machen. Da die Nießbraucher bei der Klageerhebung nicht Wohnungseigentümer waren und keine Ermächtigung innerhalb der Klagefrist vorlag, ist die Anfechtungsklage unbegründet. Die Kläger haben die Klagefrist gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 BGB versäumt. Auch die Prüfung von Nichtigkeitsgründen gemäß § 23 Abs. 4 Satz 1 WEG gaben keine Anhaltspunkte, den Beschluss anzufechten.

Quelle: BGH
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Urteil: Kündigung wegen Eigenbedarfs:

Wohnungseigentümer haben die Möglichkeit, ein bestehendes Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs zu kündigen. Dieses Recht ist in § 573 Abs. 3 Satz 1 BGB festgeschrieben. Im Kündigungsschreiben muss belegt werden, dass die Eigentümer oder ihre Familienangehörigen sowie die Angehörigen des Haushalts einen konkreten Grund bzw. ein berechtigtes Interesse daran haben, die Wohnung zu übernehmen. Ein Kündigungsschreiben wegen Eigenbedarfs muss zwei wesentliche Punkte beinhalten.

Zum einen bedarf die Kündigung Angaben zu der Person, die die Wohnung übernehmen möchte. Zum anderen muss der Grund für das Interesse an der Wohnung so angegeben werden, dass er klar definiert ist und sich von anderen Gründen unterscheidet. Im vorliegenden Fall (VIII ZR 346/19) haben die Eigentümer einer Wohnung Eigenbedarf für ihren Sohn angemeldet. Als Begründung gaben sie an, ihr Sohn benötige mehr Wohnraum – vor allem, um im Homeoffice zu arbeiten. Da die Mieterin die eingereichte Kündigung nicht akzeptierte, erhoben die Vermieter Klage. Diese wurde allerdings vom Amts- und Landgericht von vornherein abgelehnt.

Als Grund gaben die Gerichte an, die Kündigung entspräche nicht den formellen Anforderungen, da nicht ausreichend Beweise für den Kündigungsgrund vorlägen. Nach Aussagen der Gerichte hätten beispielsweise Angaben über die aktuelle Wohnsituation des Sohnes mit der Angabe der Zimmeranzahl und Größe gemacht werden müssen, um den Kündigungsgrund zu überprüfen. Die Vermieter reichten daraufhin vor dem BGH eine Nichtzulassungsbeschwerde ein. Doch während des Verfahrens gaben die Parteien die Beendigung des Rechtsstreits an. Da die Nichtzulassungsbeschwerde aller Voraussicht nach zu einer Zulassung der Revision geführt hätte, müssen beide Parteien die entstanden Gerichtskosten zu gleichen Teilen und die jeweiligen Anwaltskosten übernehmen.

Quelle: BGH
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Die wesentlichen Pflichten eines Hauseigentümers:

Wer Eigentümer eines Hauses wird, hat auf der einen Seite viele Rechte und Freiheiten, die er auf seinem Grundstück und in seinem Haus ausüben darf. So kann das Haus beispielsweise verkauft oder vermietet, renoviert und im Innenbereich verändert werden. Es kann auch leerstehen oder belastet werden. Die Rechte von Hauseigentümern sind in § 903 BGB geregelt. Diese gelten, solange und soweit sie die Rechte von Dritten und das Allgemeinwohl nicht behindern.

Auf der anderen Seite hat ein Hauseigentümer auch zahlreiche Pflichten, denen er nachgehen muss. Grundsätzlich ist er dafür verantwortlich, dass von seinem Eigentum aus keine Gefahr für Dritte entsteht und dass das Allgemeinwohl nicht gefährdet wird. Zu seinen Pflichten gehören u. a. die Verkehrssicherungspflicht sowie die Räum- und Streupflicht. Bei der Verkehrssicherungspflicht gilt, dass alle Flächen am Grundstück und am Gebäude, alle Bauteile sowie Anlagen und Einrichtungen so sicher gehalten und behandelt werden müssen, dass einem Dritten kein Schaden entstehen darf. Im Winter gilt die Räum- und Streupflicht. Hausbesitzer müssen die Gehwege vor dem Haus von Schnee- und Eisbefall räumen und ggfs. streuen, da diese sonst eine Gefahr für Dritte darstellen.

Die sogenannte Nutzungspflicht erlaubt dem Hausbesitzer, seine Räumlichkeiten so zu nutzen, wie es in den baurechtlichen Bestimmungen vorgesehen ist. Hier ist beispielsweise zwischen einem Wohnhaus und einer zu Gewerbezwecken genutzten Immobilie zu unterschieden. Müssen städtische Baumaßnahmen durchgeführt werden, wie die Verlegung von Leitungen zur Wasser- oder Energieversorgung, gilt für Hausbesitzer die Duldungspflicht. Zudem sind Eigentümer dazu verpflichtet, sich im Bereich der energetischen Sanierung an die Vorschriften aus dem Gebäudeenergiegesetz zu halten und diese umzusetzen.

Quelle: IVD
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Urteil: Katzennetz auf Balkon erlaubt:

Dass ein auf dem Balkon angebrachtes Katzennetz zu einem Gerichtsstreit führen kann, zeigt folgender Fall: Die Mieterin einer Wohnung in Berlin wollte ihrer Katze den Ausgang auf den Balkon ermöglichen und zum Schutz ihres Tieres ein Katzennetz anbringen. Die Vermieterin allerdings war dagegen und untersagte der Mieterin das Anbringen des Netzes. Daraufhin reichte die Mieterin Klage vor dem Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg ein (AZ 18 C 336/19). Das Gericht entschied Zugunsten der Mieterin. Laut Gerichtsbeschluss habe die Mieterin einen Anspruch auf das Anbringen eines Katzennetzes.

Wesentlich sei zu prüfen, ob das Anbringen des Netzes eine zustimmungspflichtige bauliche Veränderung erfordert. Dies ist hier nicht der Fall, denn das Anbringen sollte ohne Eingriffe in die Bausubstanz erfolgen. Somit habe die Mieterin und Tierhalterin einen Anspruch auf ein Katzennetz auf dem Balkon. Zudem ermöglicht das Netz der Katze, an die frische Luft zu gelangen, ohne die Nachbarn zu stören.

Auch das Argument der Vermieterin, das Katzennetz führe zu einer optischen Beeinträchtigung der Hausfassade, ist in diesem Fall nicht anzuwenden. Denn in dem Mehrfamilienhaus haben bereits weitere 11 Parteien Katzennetze auf ihren Balkonen, die von der Vermieterin geduldet wurden. Aus den beiden genannten Gründen ist ein Katzennetz auf dem Balkon vom bestimmungsgemäßen Gebrauch umfasst.

Quelle: AG Tempelhof-Kreuzberg
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Urteil: Kein Notwegrecht für Zugang zum Grundstück mit PKW :

Die Eigentümer eines Hauses in einer Ferienhaussiedlung erheben gegen ihren Nachbarn Klage und fordern die Einräumung eines Notwegrechts und somit die Erlaubnis, dass sie die Zufahrt zu ihrem Grundstück mit ihrem PKW nutzen dürfen (AZ V ZR 268/19). Bei der Zufahrt handelt es sich um eine Straße, die entlang des Nachbargrundstücks verläuft. Das Konzept der Wohnsiedlung sieht vor, dass die Grundstücke lediglich über einen 80 Meter langen Fußgängerweg zu erreichen sind. Diese zweigen von der Hauptstraße ab und dürfen nicht mit Kraftfahrzeugen befahren werden.

Zahlreiche Parkmöglichkeiten befinden sich an der durch die Siedlung verlaufenden Straße. Ebenso befindet sich ein Parkplatz am Eingang der Siedlung. Zwar hat der Voreigentümer die Zufahrt über die an seinem Grundstück verlaufende Straße erlaubt. Der neue Eigentümer hingegen hat die Straße nach Übernahme des Hauses und zahlreichen gescheiterten Verhandlungen abgesperrt. Laut Gerichtsurteil haben die Kläger kein Anrecht auf die Einräumung eines Notwegrechts. Die Klage wurde abgelehnt.

Gemäß § 917 BGB könne ein Wegerecht außerhalb der Vereinbarungen im Grundbuch nur dann angewendet werden, wenn sich beiden Parteien einigen. Hat beispielsweise der Voreigentümer die Nutzung der Zufahrt geduldet, heißt es nicht, dass der neue Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist. Hier müsste eine neue Vereinbarung getroffen werden. Auch wenn normalerweise zu einer ordnungsgemäßen Benutzung eines Wohngrundstücks die Zufahrt zum Grundstück mit einem Kraftfahrzeug gemäß § 917 Abs. 1 BGB. gewährleistet sein muss, gibt es Ausnahmeregelungen. In diesem Fall wurde das planerische Konzept der Siedlung von Anfang an so angelegt, dass die einzelnen Grundstücke nicht mit einem PKW angefahren werden dürfen.

Quelle: BGH
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WEGesetz: Reparaturen an Fenstern bedürfen Zustimmung der WEG:

Der Verbraucherschutzverband für Wohnungs- und Hauseigentümer, Beiräte und WEGs (WiE) rät Wohnungseigentümern dazu, im Frühling oder im Sommer ihre Fenster zu überprüfen. Sind diese beschädigt, ist noch ausreichend Zeit, die Schäden zu beseitigen oder die Fenster auszutauschen. Doch Vorsicht ist geboten: Gemäß § 5 Abs. 2 des neuen Wohnungseigentumsgesetzes gehören Außenfenster zum Gemeinschaftseigentum und somit der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG).

Das bedeutet, dass Reparaturen oder Sanierungsmaßnahmen an sowie der Austausch von beschädigten Fenstern stets einer Zustimmung der WEG bedürfen, und zwar in Form eines Beschlusses in der Eigentümerversammlung. Zu den beschlussfähigen Arbeiten an den Außenfenstern gehören beispielsweise Neuerungen an den Fensterrahmen und Fensterläden sowie an den Fensterbänken und Fenstersimsen. Auch Änderungen an den Rollläden und Außenjalousien und -markisen bedürfen der Zustimmung der WEG. Einzig ausgenommen vom Gemeinschaftseigentum sind die Fensterbänke in den Innenräumen.

Laut dem neuen Wohnungseigentumsgesetz gehören die Fenster auch dann der Wohnungseigentümergemeinschaft, wenn in der Teilungserklärung abweichende Regelungen getroffen wurden, die die Fenster als Sondereigentum definieren. Diese Regelung würde einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalten. Eine weitere Neuerung bezieht sich zudem auf die Finanzierung der Reparaturen oder Sanierungsarbeiten. Gemäß § 16 Abs. 2 WEGesetz können die Kosten der Erhaltungsmaßnahmen an Fenstern lediglich auf den Eigentümer verteilt werden, der diese durchführen möchte und nicht anteilig auf die ganze WEG. Für die Zustimmung reicht ein Mehrheitsbeschluss in der Eigentümerversammlung aus. Werden die Maßnahmen bewilligt, entscheidet auch die WEG welche Materialien und Farben verwendet werden dürfen.

Quelle: WiE
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Urteil: Vollständigkeitsklausel im Mietvertrag erlaubt Gegenbeweis:

In einem Gewerbemietvertrag von Geschäftsräumen, die als eine Tagespflegeeinrichtung genutzt wurden, wurde unter §14 Sonstiges die Vollständigkeitsklausel „Mündliche Nebenabreden bestehen nicht“ vereinbart. Diese Vollständigkeitsklausel ist der Streitpunkt in einem Gerichtsverfahren zwischen der beklagten Mieterin der Geschäftsräume und dem Vermieter (AZ XII ZR 92/19). Zwischen April 2016 und Mai 2017 zahlte die Mieterin nicht die im Vertrag vereinbarte Miete von 4.592,67 Euro pro Monat sowie einer Betriebskostenvorauszahlung von 1.803,77 Euro, sondern behielt einen Teil der Miete zurück. Insgesamt handelt es sich in dem Gerichtsverfahren u. a. um die Zahlung von Mietrückständen von 42.993,93 Euro.

Die beklagte Mieterin behielt während des genannten Zeitraums monatliche Mietzahlungen zurück, da sie der Meinung war, dass der Vermieter sich nicht an zuvor getroffene Abreden hinsichtlich der Renovierung der Geschäftsräume hielt und das Mietobjekt somit Mängel aufwies. Dazu gehörte beispielsweise der Austausch der einfach verglasten Fenster gegen eine Doppelverglasung. Die Mieterin stützt sich auf den im Mietvertrag vereinbarten § 3 zum Zustand der Mieträume, der besagt: „Die Räume werden durch den Vermieter vor Mietbeginn frisch renoviert wie abgesprochen“. Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden ist der Auffassung, dass selbst wenn vorher getroffene Nebenabreden stattgefunden hätten, diese keine Auswirkungen auf den Mietvertrag hätten, denn es wurde in § 14 Nr. 1 vereinbart, dass keine mündlichen Abreden zum Vertrag bestünden.

Der BGH war allerdings anderer Auffassung und wies die Sache an das Oberlandesgericht zurück. Zum einen sei hinsichtlich § 3 des Mietvertrags der Zusatz „wie abgesprochen“ genauer zu untersuchen. Denn dieser weist darauf hin, dass es mündlich getroffene Vereinbarungen gab. Zudem weist der BGH darauf hin, dass die vereinbarte Vollständigkeitsklausel zwar die Vollständigkeit und Richtigkeit der Vertragsurkunde bestätigt. Jedoch kann aus der Vollständigkeitsklausel nicht entnommen werden, dass es keine vorher keine mündlichen Abreden gab, die Bestandteil der vertragsanbahnenden Vereinbarungen waren. Zudem schließt die Vollständigkeitsklausel nicht aus, dass der Vertragspartner zur Führung eines Gegenbeweises berechtigt ist.

Quelle: BGH
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Urteil: Umlage der Gartenpflegekosten auf Mieter unzulässig:

In einer Wohnanlage in Berlin-Buch mietete ein Ehepaar im November 2014 eine Wohnung. In dem Wohnquartier befinden sich Grünanlage, Sozialeinrichtungen, Sportanlage sowie Kinderspielplätze. Die Anlage ist für die Öffentlichkeit zugänglich, die Eigentümer und Mieter der Wohnanlage haben, laut Hausordnung, dieselben Nutzungsrechte wie Besucher.

Die Eigentümerin und Vermieterin der Wohnung des Ehepaares legte die entstandenen Kosten für die Pflege der Grün- und Gemeinschaftsflächen der Wohnanlagen in der Nebenkostenabrechnung auf die Mieter um. In der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2016 wurden den Mietern hierfür knapp 410 Euro berechnet. Im Folgejahr 2017 waren es über 120 Euro. Die Mieter weigerten sich, diese Kosten zu zahlen. Daraufhin erhob die Vermieterin Klage, da sie die Forderung als zulässig empfand (AZ 65 S 132/19).

Sowohl das Amtsgericht Pankow/Weißensee als auch das Landgericht Berlin hielten die Umlage der Gartenpflegekosten auf die Nebenkosten der Mieter für unzulässig und wiesen die Klage sowie die Berufung ab. Denn in diesem Fall erlauben die bauplanerischen Bestimmungen des Wohnquartiers die Nutzung der Anlage durch die Öffentlichkeit. Eine Widmung einer Wohnanlage an die Öffentlichkeit besagt, dass jedermann die Flächen nutzen kann, unabhängig davon, ob er Eigentümer oder Mieter einer Wohnung ist. Demnach können die Gartenpflegekosten nicht auf die Mieter umgelegt werden, da der Bezug zur Mietsache fehlt.

Quelle: LG Berlin
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