Urteil: Pflanzentröge auf Verkehrsflächen nicht erlaubt:

Auf Verkehrsflächen dürfen keine Pflanzentröge aufgestellt werden, selbst dann nicht, wenn es sich dabei um Eigentum handelt. Das hat das Verwaltungsgericht Regensburg entschieden (RN 4 K 20.514). Im vorliegenden Fall hatten Dritte die Beklagte darauf hingewiesen, dass ein Eigentümer Pflanzentröge aufgestellt und somit Parkplätze blockiert habe. Die Beklagte forderte den Eigentümer daraufhin auf, diese umgehend zu entfernen.

Dagegen wehrte sich der Eigentümer mit einer Klage, allerdings ohne Erfolg. Das Gericht urteilte, dass er die Planzentröge entfernen muss. Als Gründe dafür werden unter anderem genannt, dass der Fußgängerverkehr erschwert wird und bei einer festgestellten Breite von 1,30 Meter feststeht, dass beispielsweise zwei Rollstuhlfahrer den Weg nicht mehr gleichzeitig passieren können.

Der Eigentümer habe demnach eine Ordnungswidrigkeit nach Paragraf 49 Abs. 1 Nr. 27 der Straßenverkehrsordnung (StVo) begangen, indem er mit den Pflanzentrögen Verkehrshindernisse auf die Straße gestellt habe. Die Kosten für das Gerichtsverfahren muss er selbst tragen.

Quelle: VG Regensburg (RN 4 K 20.514)
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Einrichtungstipp: Beruhigende Erdfarben:

Eigentümer und Mieter, die einen natürlichen Look mögen, können bei ihrer Einrichtung auf Erdfarben setzen. Zu diesen zählen Töne wie Lehm, Ocker und Terrakotta, aber auch Sand, Mokka und Elfenbein. Dazu rät das Portal livingathome.de. Die Verwendung von entsprechenden Wandfarben und Einrichtungsgegenständen ist zum Beispiel im Wohn- und Schlafzimmer möglich.

Entscheiden sich Eigentümer und Mieter für eine Erdfarbe, sollten auch andere Einrichtungsgegenstände und Wohnaccessoires aus dieser Farbfamilie stammen. Um die Töne aufzulockern, ist aber auch der Einsatz von Blau und Rosé möglich – so kann zum Beispiel ein erdfarbenes Sofa mit roséfarbenen Kissen und Decken vor einer blauen Wand stillvoll wirken.

Das Portal weist darauf hin, dass Erdfarben – die auch in der Natur vorkommen – beruhigend wirken. Vor allem im Schlafzimmer können diese an einen gemütlichen Bau erinnern. Weitere Informationen zum Thema und weitere Einrichtungsideen erhalten Interessenten auf der Seite livingathome.de.

Quelle: livingathome.de
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Förderung: Mehr Möglichkeiten für nachhaltige Gebäude:

Die Deutsche Gesellschaft für nachhaltiges Bauen (DGNB) weist darauf hin, dass die Fördermöglichkeiten für nachhaltige Gebäude deutlich umfangreicher geworden sind. Durch die neue Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) werde die Nachhaltigkeit im Bauen nicht mehr nur auf die Energieeffizienz reduziert. Profitieren können Bauherren oder Eigentümer auch durch die damit verbundene Einführung einer neuen Nachhaltigkeitsklasse (NH-Klasse). Diese macht die Förderung von weiteren Nachhaltigkeitsleistungen möglich.

Zu den förderfähigen Nachhaltigkeitsleistungen zählen unter anderem die Berechnung der Lebenszykluskosten, die Erstellung einer Ökobilanz oder die Messung der Innenraumluftqualität. Zudem können auch Leistungen im Hinblick auf den Schallschutz sowie die Erhöhung des thermischen und visuellen Komforts einer Immobilie gefördert werden. Um eine Förderung zu bekommen, müssen die Gebäude mindestens zehn Jahre zweckentsprechend genutzt werden. Bei der Höhe der Förderung spielt auch die Größe der Immobilie eine Rolle.

Die NH-Klasse erhalten Gebäude, die Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) tragen und somit alle Einzelanforderungen des Bundes erfüllen. Darüber hinaus muss das Gebäude mit einem DGNB-Zertifikat ausgezeichnet sein. Dafür wird ein Auditor benötigt, der bei den Bauvorhaben unter anderem die Einhaltung der QNG-Anforderungen sorgt. Auch die Kosten für diesen werden bezuschusst. Weitere Informationen erhalten Interessenten auf www.dgnb.de/beg-foerderung. Die DGNB bietet online außerdem Infoveranstaltungen an, die über das Thema informieren.

Quelle: DGNB
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Urteil: Pacht und Miete aufgrund von Corona nicht einfach mindern:

Müssen Gasstätten aufgrund der Corona-Pandemie schließen, können die Mieter oder Pächter die Miete oder Pacht nicht ohne Weiteres mindern. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat diesbezüglich kürzlich zwei Minderungsbegehren zurückgewiesen. Im ersten Fall klagte eine Mieterin eines Lokals, weil sie dieses durch die behördlichen Beschränkungen während der Corona-Pandemie nicht betreiben konnte und sie ihrer Ansicht nach deshalb nicht zur Mietzinszahlung verpflichtet gewesen sei.

Das Landgericht und auch das OLG wiesen die Klage allerdings ab. Als Gründe dafür werden unter anderem angeführt, dass die Mieterin das sogenannte Verwendungsrisiko selbst trage. Außerdem habe der Vermieter ihr das Lokal in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand überlassen. Darüber hinaus sei eine Mietminderung für ihn nicht zumutbar, da er selbst hohe Darlehensverpflichtungen habe.

Im zweiten Fall hatte eine Pächterin einer Gaststätte den Pachtvertrag am 24. März 2020 außerordentlich gekündigt. Sie räumte die Gaststätte und stellte alle Zahlungen ein. Daraufhin klagte die Verpächterin beim Landgericht, das die Zahlungsklage abwies. Vor dem OLG hatte die Revision der Verpächterin allerdings Erfolg. Auch hier wird als Grund genannt, dass die Pächterin das Verwendungsrisiko trägt. Außerdem sei eine Anpassung des Pachtzinses zu keinem Zeitpunkt verlangt worden und die Pachthöhe sei für sie auch nicht unzumutbar geworden. In beiden Fällen sind die Entscheidungen noch nicht rechtskräftig; die Revision wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen.

Quelle: OLG Frankfurt am Main, Urteile vom 17.9.2021, Az. 2 U 147/20 und 18/21
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Aufräumen: Tipps für die Küche:

Der Frage, wie Bewohner ihre Küche am besten aufräumen, geht das Portal zuhausewohnen.de nach. Dazu liefert es neben einer umfangreichen Anleitung auch Tipps, wie sie diese nach dem Aufräumen in Ordnung halten. Beim Aufräumen sollten Bewohner zunächst alle Utensilien aus der Küche entfernen, die nicht in diese gehören. Dazu zählen zum Beispiel Dekorationsartikel ohne Funktion, Batterien und Vorratspackungen.

Außerdem können die Bewohner ihre Küchenschränke und -schubladen ausräumen. So sehen sie auf einen Blick, welche Utensilien sie besitzen. Diese Utensilien können dann nach sinnvollen Kategorien sortiert und sinnvoll wieder eingeräumt werden. Dabei können die Bewohner auch ausmisten, bis sich in der Küche nur noch Utensilien befinden, die häufig gebraucht werden.

Um die Ordnung später zu halten, empfiehlt zuhause.de unter anderem, jeden Tag die Utensilien wieder an seinen Ursprungsplatz zurückzulegen. Außerdem können die Bewohner sich überlegen, welche Küchenschränke und -schubladen am schnellsten wieder dreckig werden und einen Plan erstellen, wann diese wieder gereinigt werden müssen. Weitere Aufräumtipps finden Interessenten auf zuhausewohnen.de

Quelle: zuhausewohnen.de
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Studie: Gemeinschaftliche Wohnprojekte:

Gemeinschaftliche Wohnformen bringen sowohl Vor- als auch Nachteile mit sich. Das geht aus der Studie „Familien in gemeinschaftlichen Wohnformen“ der Hochschule Karlsruhe und des Deutschen Jugendinstituts (DJI) hervor. So sind 60 Prozent der Befragten, dass diese Wohnform die Vereinbarkeit von Familie und Beruf erleichtert.

Außerdem geht aus der Studie hervor, dass die Wohnform auch bei Änderungen der Lebenssituationen eine gute Option darstellen können. Als Beispiel werden sogenannte Optionsräume genannt, die vorübergehend bezogen werden können, etwa von den Großeltern. Zudem unterstützen sich die Bewohner gegenseitig, beispielsweise bei der Erledigung von Einkäufen und Reparaturen.

Aus den Studienergebnissen geht aber auch hervor, dass die Mitgestaltung bei dieser Wohnform viel Zeit kostet und damit gerade junge Familien, bei denen die Zeit knapp ist, auch vor Herausforderungen stellt. Allgemein sollten Bewohner gemeinschaftlicher Wohnformen laut Studie offen und tolerant sein, da die Nähe auch Konfliktpotenzial birgt. Die vollständige Studie können sich Interessenten über die Internetseite des DJI (dji.de) herunterladen.

Quelle: DJI
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Tipp: Dach winterfest machen:

Der Verband Privater Bauherren (VPB) rät Eigentümern dazu, ihr Haus winterfest zu machen. Einen besonderen Fokus sollten sie dabei aufs Dach legen. Denn lockere Ziegel könnten bei Stürmen hinunterfallen und defekte Ziegel mit kleinen Rissen das Dach undicht werden lassen. Infolgedessen kann Feuchtigkeit ins Haus eindringen und Schimmel entstehen.

Mit der Wartung eines Steildaches sollten Eigentümer einen Experten beauftragen, wohingegen das flache Dach oft selbst kontrolliert und auf Vordermann gebracht werden kann. Der VPB rät dazu, auch Abläufe und Anschlüsse zu reinigen und das Herbstlaub vom Dach zu kehren. Sind dabei Beschädigungen am Dach zu erkennen, sollte ebenfalls ein Experte beauftragt werden.

Darüber hinaus sei in diesem Zusammenhang auch die Prüfung der An- und Abschlüsse rund um den Kamin und die Entlüftungsrohre sowie der Dachflächenfenster sinnvoll – inklusive der Regenrinnen und -abläufe.

Quelle: VPB
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Urteil: Schwarzarbeit stellt keinen Baumangel dar:

Der Bundesgerichtshof (BGH) erkennt Schwarzarbeit nicht als Baumangel an (BGH, Urteil v. 28.5.2021, V ZR 24/20). Im vorliegenden Fall hatte eine Käuferin ein Grundstück für 253.000 Euro erworben und später festgestellt, dass am Gebäude Mängel an der Abdichtung des Kellers sowie des Haussockels gegen Feuchtigkeit vorliegen. Außerdem war ihr aufgefallen, dass Arbeiten am Gebäude schwarz durchgeführt worden waren. Im Vertrag wurden die Rechte der Käuferin wegen eines Sachmangels des Grundstücks, des Gebäudes sowie mitverkaufter Sachen jedoch ausgeschlossen.

Die Käuferin klagte dennoch auf Schadenersatz und bekam vor dem Berufungsgericht Recht. Denn dieses ging davon aus, dass der Verkäufer ihr die Mängel am Gebäude nach Paragraf 444 des Bürgerlichen Gesetzbuches arglistig verschwiegen hat. Somit könne er sich nicht auf die Vereinbarung berufen, durch die die Rechte der Käuferin wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden können.

Der Bundesgerichtshof sah das jedoch anders und widersprach der Entscheidung des Berufungsgerichts. Es könne nicht allein aus der Tatsache, dass der Verkäufer von der Schwarzarbeit weiß, auch die Tatsache abgeleitet werden, dass er Kenntnis von den Mängeln hat und der Käuferin diese arglistig verschweigt.

Quelle: (BGH, Urteil v. 28.5.2021, V ZR 24/20)
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Einrichtung: Wohnen für Alpenfans:

Für alle, die die Berge lieben, hält das Portal zuhausewohnen.de Einrichtungstipps bereit. So können Alpenfans zum Beispiel mit einer Eckbank, einem Bollerofen und einem Dielenboden für einen entsprechenden Look sorgen. Dekoartikel wie Höcker, Kissen und ein Teppich können den Alpen-Look ebenfalls unterstreichen.

Ein sogenannter Hussenstuhl sorgt ebenfalls für ein angenehmes Urlaubs- oder Heimatgefühl. Wer sich nicht nur in dem Stil einrichten, sondern auch durch seine Anziehsachen mit den Alpen verbunden sein möchte, bestickt diese mit entsprechenden Motiven und wählt gemütliche Clogs.

Auch das Essen kann wie im Urlaub genossen werden. Auf Geschirr im alpinen Design lässt sich eine leckere Brotzeit mit Obatzda, Bauernbrot und Landjägern verspeisen. Weitere Tipps, zum Beispiel zu verschiedenen Wohnstilen, zur Beleuchtung und zur Gartengestaltung, finden Interessenten auf zuhausewohnen.de

Quelle: zuhausewohnen.de
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Handelsinvestmentmarkt: Mehr Risikofreude:

Der Handelsinvestmentmarkt in Europa wird für opportunistische Investoren attraktiver. Davon geht das Immobilienberatungsunternehmen Savills aus. Die opportunistische Investoren, die bei ihren Immobiliengeschäften das höchste Risiko eingehen, dafür aber auch die größten Renditechancen haben, suchen laut Savills besonders nach Einzelhandelsimmobilien.

In Groß-Britannien seien zurzeit beispielsweise Shopping-Center gefragt, die nicht nur eine stabile Mieterzahl aufweisen, sondern auch die Bedürfnisse der Kunden erfüllen. Die erzielbaren Spitzenrenditen lagen bei diesen nach Angaben von Savills im zweiten Quartal 2021 bei 6,75 Prozent. Auch in Deutschland sieht es laut des Immobilienberatungsunternehmens ähnlich aus. Für klassische Shopping-Center mit einem hohen Textilbesatz über 30 Prozent, liegen die Spitzenrenditen laut Savills bereits bei 5 Prozent.

Das Immobilienberatungsunternehmen erwartet für Deutschland allerdings nicht dieselben Renditen wie in Groß-Britannien. Grund dafür sei unter anderem die deutliche geringere Dichte der Shopping-Center. Weitere Informationen, auch zum Transaktionsvolumen auf dem europäischen Handelsinvestmentmarkt, finden Interessenten auf savills.de.

Quelle: savills.de
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