Urteil: Keine Entschädigung für Laub im Pool

Baut ein Eigentümer einen Pool auf seinem Grundstück und fällt vom Nachbargrundstück das Laub 90 Jahre alter Eichen in diesen, kann er keine Kostenbeteiligung aufgrund des erhöhten Reinigungsaufwand vom Nachbarn verlangen. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden (AZ: 19 U 67/23).

Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin 2016 ihr Grundstück erworben, einen nicht überdachten Pool errichtet und wegen der unter anderem in den Pool herunterfallenden Eicheln und Eichenblätter eine monatliche Laubrente vom 277,62 Euro vom Nachbarn verlangt.

Das Gericht sah zwar, dass beim Pool „eine wesentliche Beeinträchtigung durch gesteigerten Reinigungsaufwand“ vorliegt, diese übersteige aber nicht „das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung“. Zudem habe die Klägerin aufgrund der Gegebenheiten bereits vor der Errichtung des Pools damit rechnen können, dass Laub in diesen fallen wird.
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Immobilienkauf: Bewusste Entscheidung treffen

Beim Kauf eines Hauses, das bekannte Mängel aufweist, können keine Gewährleistungsrechte geltend gemacht werden. Ein Mann, der ein Haus mit offensichtlichen Feuchtigkeitsschäden und einer notwendigen Pumpinstallation im Keller kaufte, entdeckte nach dem Kauf weitere erhebliche Schäden am Dach. Trotz des Ausschlusses der Sachmängelhaftung im Kaufvertrag forderte er Schadenersatz, da er arglistige Täuschung vermutete.

Das Landgericht Flensburg (Az.: 7 O 261/22) wies seine Klage ab, da der Mann nicht nachweisen konnte, dass die Verkäufer von den Dachschäden wussten. Zudem war ihm die Kellerproblematik bekannt.

Die Entscheidung unterstreicht die Wichtigkeit, vor dem Immobilienkauf alle bekannten Mängel sorgfältig zu prüfen und die Risiken abzuwägen. Das Urteil bekräftigt, dass Immobilienkäufer, die über Mängel informiert sind und die Immobilie dennoch kaufen, später keine Ansprüche diesbezüglich geltend machen können.
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Altbauwohnungen: Präzisierung des Mangelbegriffs durch BGH

Den Mangelbegriff beim Kauf von Altbauwohnungen hat kürzlich der Bundesgerichtshof (BGH) in einer Entscheidung konkretisiert (V ZR 79/23). Dabei hat er festgestellt, dass Wohnungen trocken und bewohnbar sein müssen, um als mängelfrei zu gelten. Dies gilt selbst für Souterrainwohnungen in Altbauten in Flussnähe.

Im vorliegenden Fall wurden Souterrainwohnungen verkauft, die feuchte Außenwände aufwiesen. Dies wurde im Kaufvertrag erwähnt. Es wurde vereinbart, dass die Käufer die Sanierung selbst übernehmen sollten. Allerdings rechneten die Käufer nicht mit dem Aufwand und mussten so viel länger als vorgesehen in ihrer Mietwohnung bleiben. Die Mietkosten wollten sie sich daher vom Verkäufer ersetzen lassen. Trotz der Kenntnis der Feuchtigkeitsprobleme entschied der BGH zugunsten der Käufer. Eine Wohnung müsse generell trocken sein, um als bewohnbar zu gelten.

Der BGH stellte klar, dass ein vereinbarter Haftungsausschluss im Kaufvertrag die Verkäuferseite grundsätzlich von der Haftung für Mängel befreit, es sei denn, es liegt ein arglistiges Verschweigen vor. In diesem Fall sei dies nicht auszuschließen. Im Exposé wurde zwar auf den Mangel aufmerksam gemacht, offenbar jedoch nicht auf das Ausmaß dieses. Der Fall wurde zur weiteren Prüfung zurück an das Oberlandesgericht verwiesen. Dieses muss nun feststellen, ob in diesem speziellen Fall Arglist vorlag und die Käufer möglicherweise Anspruch auf Schadenersatz haben.
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WEG: Entscheidungen können an Verwalter delegiert werden

Wohnungseigentümer haben laut einem aktuellen BGH-Urteil (AZ: V ZR 241/23) die Möglichkeit, Entscheidungen bezüglich des gemeinschaftlichen Eigentums an einen Verwalter zu delegieren. Dies betrifft insbesondere Entscheidungen bezüglich der Ausführung von Erhaltungsmaßnahmen, die die Eigentümer bereits beschlossen haben.

Im vorliegenden Fall hatte eine Wohnungseigentümergemeinschaft den Austausch alter Fenster beschlossen. Die Entscheidung über die Auftragsvergabe delegierte sie an die Verwaltung. Einige Eigentümer reichten jedoch Anfechtungsklage ein. Sie waren der Meinung, die Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf den Verwalter sei unzulässig. Außerdem befürchteten sie, dass das finanzielle Risiko dadurch für sie unübersehbar wird.

Solange das wirtschaftliche Risiko für die Eigentümer überschaubar bleibt, umfasst die Möglichkeit der Delegation auch größere Maßnahmen, urteilte der BGH. So wird eine effektive Verwaltung ermöglicht, ohne dass die Eigentümer bei wichtigen Entscheidungen übergangen werden. Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums kann somit sowohl rechtskonform als auch im Sinne der Eigentümer effizient gestaltet werden.
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Entscheidung: Dürfen Vermieter einen Stichtagszuschlag erheben?

Vermieter können aufgrund der Inflation nicht einfach so höhere Mieten verlangen. Das geht aus einer Grundsatzentscheidung des Landgerichts München I hervor (AZ: 14 S 3692/24). Im vorliegenden Fall forderte die Klägerin eine Zustimmung zur Mieterhöhung, die über die Mietwerte des Mietspiegels 2023 hinausgeht. Sie begründete dies mit einer ungewöhnlichen Steigerung der ortsüblichen Vergleichsmieten seit diesem Zeitpunkt.

Tatsächlich können Gerichte in solchen Fällen einen sogenannten Stichtagszuschlag vornehmen. Im vorliegenden Fall bedeute aber „ein Anstieg nach dem Index für Nettokaltmieten in Bayern von nur wenig mehr als 3 Prozent keinen außergewöhnlichen Mietanstieg“, so das Landgericht München I. Ein ungewöhnlicher Anstieg der ortsüblichen Vergleichsmiete ließe sich auch nicht mit einem gestiegenen Verbrauchspreisindex begründen. Dieser repräsentiert die durchschnittliche Preisentwicklung aller Waren und Dienstleistungen von Privatpersonen für Konsumzwecke.

Das Urteil gilt als richtungsweisend. Aktuell sind zahlreiche Berufungsverfahren beim Landgericht München I anhängig, in denen der Frage nachgegangen werden muss, ob der Verweis auf den Verbraucherpreisindex ausreicht, um den sogenannten Stichtagszuschlag zu begründen. Die Einführung einer „Stichtagspraxis“ könne laut der zuständigen Kammer zu erheblichen Rechtsunsicherheiten führen, die die bedeutsame Befriedungsfunktion des Mietspiegels gerade an angespannten Mietmärkten gefährden könnte.
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Urteil: Kündigung des Mietverhältnisses wegen Falschparkens?

Ein Mieter, der durch Falschparken die Zufahrt blockiert, gibt keinen ausreichenden Grund für eine fristlose oder ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses. Dies entschied das Landgericht Berlin II (AZ: 63 S 193/23). Der Nachteil aufgrund des Falschparkens stufte das LG lediglich als Eigentumsstörung und nicht als Vertragsverletzung ein.

Sowohl die fristlose als auch ordentliche Kündigungen waren laut Gericht nicht gerechtfertigt. Grund dafür war, dass das Parken des Mieters die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht unzumutbar machte. Eine Abmahnung fehlte zudem, die als Voraussetzung für eine fristlose Kündigung gilt.

Das Gericht wies darauf hin, dass Eigentümer sich bei Parkverstößen eher auf zivilrechtliche Mittel wie Paragraf 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches berufen sollten, um gegen unerlaubtes Parken vorzugehen, anstatt mietrechtliche Maßnahmen zu ergreifen.
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Hitze: Maßnahmen gegen Extremtemperaturen in Wohnungen

Während der Sommermonate kann die Hitze in Wohnungen unerträglich werden. Gerichte haben in manchen Fällen Mietminderungen genehmigt, wenn die Wohnungen bauliche Mängel aufweisen und die Mieter durch die hohen Temperaturen signifikant beeinträchtigt werden.

Vor rechtlichen Auseinandersetzungen und finanziellen Verlusten können sich Eigentümer schützen, indem sie geeignete Maßnahmen gegen die Hitze ergreifen. Eine effektive Strategie ist der Einbau von Sonnenschutzglas oder Außenjalousien, die den Wärmeeintrag reduzieren können. Zusätzlich hilft eine gute Isolierung, die Räume kühl zu halten.

In Bezug auf Maßnahmen für Sonnenschutz bei der Gebäudeausstattung gibt es unterschiedliche Förderprogramme, die Eigentümer bei der Implementierung unterstützen können. Viele Kommunen und Länder bieten Zuschüsse oder zinsgünstige Darlehen für energieeffiziente Modernisierungen, die die sommerliche Überhitzung vermindern.
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AfA: Gutachten ermöglicht gegebenenfalls Steuerminderung

Immobilienbesitzer können durch ein Restnutzungsdauergutachten gegebenenfalls ihre steuerliche Absetzung für Abnutzung (AfA) optimieren. Durch ein entsprechendes Gutachten lässt sich beweisen, dass die tatsächliche Nutzungsdauer einer Immobilie kürzer ist als die vom Finanzamt geschätzte. Dadurch besteht die Möglichkeit, die jährlichen Abschreibungsbeträge zu erhöhen und die Restnutzungsdauer zu verringern. Dadurch können Eigentümer ihre Immobilie schneller abschreiben und werden steuerlich entlastet.

Das professionelle Gutachten zum Nachweis der kürzeren Nutzungsdauer muss von einem qualifizierten Sachverständigen erstellt werden und eine realistische Einschätzung der verbleibenden Nutzungsjahre beinhalten. Hat das Finanzamt eine längere Nutzungsdauer veranschlagt, kann eine solche fundierte Einschätzung zur AfA-Verkürzung führen. Beispielsweise geht das Finanzamt für Gebäude, die vor 1925 erbaut worden sind, von einer Nutzungsdauer von 40 Jahren aus.

Die tatsächliche Nutzungsdauer einer Immobilie kann sich allerdings verkürzen. Dazu tragen verschiedene Faktoren bei wie der technische Verschleiß oder rechtliche Nutzungsbeschränkungen. Entscheiden sich Eigentümer dann, ihre Immobilie wieder zu verkaufen, können sie von dem Restnutzungsdauergutachten profitieren und durch eine Steuerminderung sparen.
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WEG: Prozesskosten dürfen auch auf erfolgreiche Kläger umgelegt werden

Prozesskosten, die in einem Beschlussklageverfahren einer Wohnungseigentümergemeinschaft entstehen, müssen auch von den siegreichen Klägern anteilig getragen werden müssen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (V ZR 139/23). Das Urteil basiert auf dem reformierten Wohnungseigentumsgesetz von Dezember 2020. Dieses besagt, dass alle Mitglieder einer Gemeinschaft an den Verwaltungskosten beteiligt sind, einschließlich der Prozesskosten aus Beschlussklageverfahren.

In vorliegenden Fall hatten drei Wohnungseigentümerinnen aus Rostock erfolgreich gegen einen Gemeinschaftsbeschluss geklagt. Das Amtsgericht verpflichtetet die Wohnungseigentümergemeinschaft dazu, die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Kosten von rund 800 Euro pro Wohnungseigentumseinheit wurden sodann über eine Sonderumlage auf alle acht Wohnungseinheiten umgelegt, also auch auf die erfolgreichen Klägerinnen. Dagegen gingen sie mit einer Anfechtungsklage vor.

Ohne Erfolg. Der BGH bestätigte, dass die Prozesskosten zu den üblichen Verwaltungskosten zählen und somit gerecht verteilt werden müssen. Laut BGH sei allerdings „nicht von der Hand zu weisen, dass diese Kostenfolge – insbesondere in kleinen Gemeinschaften – potentielle Beschlusskläger von einer Klage abhalten kann“. Es fehle allerdings an einer planwidrigen Regelungslücke. Diese liegt nur dann vor, wenn ein Gesetzgeber eine Situation versehentlich nicht geregelt hat.
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Ferienwohnungen: Stadt Lübeck verliert vor dem Verwaltungsgericht

Die Stadt Lübeck hat gegen die ungenehmigte Nutzung von Wohnraum für touristische Zwecke – besonders in der Altstadt – gekämpft, allerdings ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein entschied stattdessen zugunsten der Vermieter (A 158/20). Bei der Entscheidung berücksichtigte den sogenannten Bestandsschutz, unter dem die Nutzung als Ferienwohnung zum Zeitpunkt ihrer Entstehung legal war.

Im vorliegenden Fall hatte die Stadt Lübeck Eigentümern 2019 die Vermietung als Ferienwohnung untersagt. Dagegen haben mehrere Vermieter geklagt. Einer der Vermieter darf seine Wohnung nun wieder an Feriengäste vermieten. Außerdem laufen noch weitere Verfahren. Die Stadt Lübeck war gegen die Nutzung der Lübecker Ganghäuser vorgegangen, um den Wohnraum für die Einheimischen zu schützen. Die Stadt setzt nun auf das am 24. Mai 2024 vom Landtag Schleswig-Holstein beschlossene Wohnraumschutzgesetz. Durch diese haben Kommunen die Option, die Nutzung als Ferienwohnung zu befristen.

In einem Fall wie diesem stehen sich Interessen gegenüber. So findet der Direktor des Verbands norddeutscher Wohnungsunternehmen Andreas Breitner das Eingreifen der Behörden richtig: „Wenn die Unterbringung von Touristen dazu führt, dass Einheimische mit begrenztem Einkommen kaum mehr eine bezahlbare Wohnung finden, dann ist diese Grenze überschritten.“ Die Lübecker FDP dagegen ist auf Seiten der Eigentümer und unterstützte sie dabei „sich gegen die Untersagungsverfügungen der Verwaltung zu wehren und für den Bestandsschutz ihrer zum Teil liebevoll und mit viel Eigenleistung und finanziellem Aufwand hergerichteten Ferienwohnungen zu kämpfen“.
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