Hammerschlags- und Leiterrecht: Bodenarbeiten müssen geduldet werden

Das Hammerschlags- und Leiterrecht gilt auch für Erdarbeiten auf Nachbargrundstücken. Dies bedeutet, dass Eigentümer unter bestimmten Bedingungen das Recht haben, benachbarte Grundstücke zu betreten und dort beispielsweise Leitern oder Baugeräte zustellen. Das ist dann der Fall, wenn notwendige Bau- oder Instandsetzungsarbeiten vom Nachbargrundstück aus am eigenen Grundstück durchgeführt werden müssen. Voraussetzung dafür ist, dass die Arbeiten von dem eigenen Grundstück aus nicht realisierbar sind. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln (AZ: 18 U 17/20) hervor.

In konkreten Fall wurde es einem Bauherrn erlaubt, für die Unterfangung des Fundaments seiner Garage vorübergehend eine Baugrube auf dem Nachbargrundstück anzulegen. Diese Erlaubnis wurde aufgrund der Notwendigkeit gegeben, strukturelle Schäden am Gebäude zu verhindern, die anders nicht kosteneffizient behoben werden konnten.

Aus dem Urteil geht aber auch hervor, dass das Nachbargrundstück nur unter bestimmten Umständen genutzt werden darf. Die erforderlichen Maßnahmen müssen die strukturelle Integrität eines Gebäudes betreffen. Das Hammerschlags- und Leiterrecht sei zudem nicht für rein ästhetische Verbesserungen gedacht. Eigentümer müssen die Bedingungen der Nutzung und die damit verbundenen Einschränkungen klar dem betroffenen Nachbarn kommunizieren und sicherstellen, dass die Arbeiten im Einklang mit rechtlichen Vorschriften stehen.
© immonewsfeed

Modernisierung: Berücksichtigung von Mieterbelangen essenziell

Mieter sind nicht verpflichtet, ihre Wohnungen für Modernisierungsarbeiten zu räumen. Dies gilt besonders für sanierungsbedürftige Immobilien, in denen Modernisierungen geplant und durchführbar sind, ohne die Mieter vorübergehend zu verdrängen. Es gibt aber auch Ausnahmen. Eine solche besteht etwa dann, wenn die Maßnahmen in einem baufälligen Haus nicht anders erledigt werden können. So entschied das Landgericht Berlin II (AZ: 65 S 139/24).

Im vorliegenden Fall forderte eine Vermieterin einen 85-jährigen Mieter dazu auf, das Haus zwischen Juli und September 2023 zu räumen. Dieser sah das nicht ein. Der Fall landete zunächst vor dem Amtsgericht Wedding. Die Vermieterin forderte den Mieter mit mehreren Schreiben auf, das Haus für eine gewisse Zeit zu räumen. Dies tat er nicht. Daraufhin drohte die Vermieterin eine fristgemäße Kündigung wegen der Verletzung der Pflicht zur Duldung von Modernisierungsarbeiten an und sprach diese dann auch aus. Zu Unrecht, wie das LG Berlin II meint.

Die Maßnahmen in dem Reihenhaus können nach Einschätzung der Richter isoliert geplant und durchgeführt werden. Jedenfalls sei den Schreiben der Vermieterin nichts anderes zu entnehmen. Außerdem sei die Vermieterin nach dem vertraglichen Rücksichtnahmegebot (§ 241 Abs. 2 BGB) dazu verpflichtet gewesen, bei der Planung und Durchführung Rücksicht auf ihre Mieter zu nehmen. Dabei müssen verschiedene Aspekte differenziert werden. Bei älteren, kranken Mietern müssen andere Belange berücksichtigt werden als bei gesunden, jungen Mietern.
© immonewsfeed

Miete: Erhöhung wegen schönem Garten nicht zwangsläufig gerechtfertigt

Einfache Gartenanlagen wie Rasenflächen, Pflanzenbeete und ein Gartenhaus gelten nicht als „aufwändig gestaltetes Wohnumfeld“. Daher kann für dafür keine Mieterhöhung verlangt werden. Das hat das Amtsgericht Berlin-Schöneberg entschieden (AZ: 105 C 226/23). Im vorliegenden Fall wollte eine Vermieterin die Mieter erhöhen. Sie war der Meinung war, dass die Gartenanlage auf dem Grundstück aufwändig gestaltet sei. Diese Meinung teilte die Mieterin nicht.

Der Fall landete vor Gericht. Die Richter stellten klar, dass ein Wohnumfeld nur dann als aufwändig gestaltet gilt, wenn es über das übliche Maß hinausgeht und einen besonderen gärtnerischen oder architektonischen Aufwand aufweist. Das einfache Vorhandensein von bepflanzten Bereichen und einem Gartenhaus genügt nicht, um diese Kriterien zu erfüllen.

Die Entscheidung verdeutlicht, dass der Begriff des „aufwändig gestalteten Wohnumfelds“ hohe Anforderungen stellt. Reine Kosten- und Arbeitsaufwände für Standard-Gartenanlagen sind für eine Mieterhöhung aufgrund eines aufwändig gestalteten Wohnumfelds nicht ausreichend.
© immonewsfeed

Markisen: Dürfen sie ohne Weiteres montiert werden?

Ein Mieter wollte auf seinem Balkon eine Markise anbringen und fragte seinen Vermieter um Erlaubnis. Dieser verweigerte ihm dies allerdings, da er optische Beeinträchtigungen des Gebäudes befürchtete. Der Fall landete schließlich vor dem Amtsgericht München (AZ: 411 C 4836/13). Dieses entschied, dass der Vermieter die Zustimmung zur Montage nicht verweigern darf. Das Interesse des Mieters, sich vor Sonnenstrahlung zu schützen, sei wichtiger sei als die vom Vermieter befürchtete optische Beeinträchtigung.

Ein anderslautendes Urteil erging vom Amtsgericht Köln im Fall eines Mieters, der eine Markise auf der Terrasse einer modern gestalteten Wohnanlage anbringen wollte. Hier überwogen die Interessen des Vermieters, da die Markise aufgrund der puristischen Architektur und der Sichtbarkeit in einem offenen Innenhof als störend angesehen wurde. In diesem Fall wurde dem Mieter zugemutet, alternative Sonnenschutzmethoden wie Sonnenschirme oder einen mobilen Pavillon zu nutzen (AZ: 201 C 62/17).

Diese Urteile zeigen, dass die Entscheidung über die Zulässigkeit der Markisenmontage von den spezifischen Umständen des Einzelfalls abhängt, einschließlich des Gebäudetyps und der Lage der Wohnung. Mieter sollten stets eine schriftliche Zustimmung des Vermieters einholen und idealerweise eine Fachfirma mit der Montage beauftragen, um Beschädigungen zu vermeiden und ihre Rechte zu sichern.
© immonewsfeed

Steuern: Ermäßigung erst nach vollständiger Zahlung

Steuerermäßigungen für energetische Sanierungen wie den Einbau moderner Heizsysteme werden erst mit der vollständigen Bezahlung der Rechnung wirksam. Diese Entscheidung betrifft Eigentümer, die ihre Heizanlagen modernisieren und steuerliche Vorteile erwarten. Das geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs hervor (IX R 31/23).

Im vorliegenden Fall hatten Kläger ihre Heizung durch einen neuen Gasbrennwertheizkessel im Wert von 8.000 ersetzt. Die Kosten dafür beglichen sie in monatlichen Raten von 200 Euro. Seit März 2021 hatte das Ehepaar 2.000 Euro bezahlt. Die Kosten für 2021 wollte mit der nächsten Einkommensteuererklärung nun steuerlich gelten machen. Die Steuerermäßigung wurde vom Finanzamt jedoch abgelehnt. Sie kann erst erfolgen, wenn die letzte Rate bezahlt ist. Dies war beim Ehepaar erst 2024 der Fall.

Die Regelung unterstreicht die Bedeutung der vollständigen Zahlung vor der Inanspruchnahme von Steuerermäßigung. Sie veranschaulicht auch, dass steuerliche Anreize zwar vorhanden sind, aber ihre Auswirkungen verzögert auftreten können, abhängig von der Zahlungsweise der Steuerpflichtigen. Eigentümer sollten dies bei ihrer Finanzplanung berücksichtigen.
© immonewsfeed

Grundsteuer: Bewertung laut Gericht nicht zu beanstanden

Das Finanzgericht Köln hat kürzlich eine Musterklage gegen die neue Grundsteuerbewertung gemäß des Bundesmodells abgelehnt. Im vorliegenden Fall stand eine Eigentumswohnung im Fokus, deren Grundsteuerwert anhand eines Bodenrichtwerts von 2.280 Euro festgesetzt worden war. Die Kläger argumentierten, dass die neue Bewertung nach dem Bundesmodell verfassungswidrig sei, da sie zu einer wesentlichen Erhöhung des Grundsteuerbetrags führe. Zudem wurde für eine weitere Wohnung der Kläger in – ihrer Meinung nach – besserer Lage nur ein Bodenrichtwert von 530 Euro angesetzt.

Das Finanzgericht Köln befand jedoch, dass die angewandten Bewertungsvorschriften keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegen. Die Richter wiesen darauf hin, dass die Bewertung innerhalb eines objektivierten Rahmens erfolgt und typisierte Verfahren aufgrund der Masse der Bewertungen zulässig sind. Sie betonten auch, dass Bodenrichtwerte eine bewährte Methode zur Wertfindung in verschiedenen steuerrechtlichen Kontexten darstellen.

Die Entscheidung unterstreicht die Herausforderungen bei der Umsetzung der neuen Grundsteuerregelungen und die Bedeutung einer präzisen, fairen Bewertung. Der Senat ließ eine Revision zu. Das bedeutet, dass der Bundesfinanzhof letztlich entscheiden wird.
© immonewsfeed

Urteil: Keine Entschädigung für Laub im Pool

Baut ein Eigentümer einen Pool auf seinem Grundstück und fällt vom Nachbargrundstück das Laub 90 Jahre alter Eichen in diesen, kann er keine Kostenbeteiligung aufgrund des erhöhten Reinigungsaufwand vom Nachbarn verlangen. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden (AZ: 19 U 67/23).

Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin 2016 ihr Grundstück erworben, einen nicht überdachten Pool errichtet und wegen der unter anderem in den Pool herunterfallenden Eicheln und Eichenblätter eine monatliche Laubrente vom 277,62 Euro vom Nachbarn verlangt.

Das Gericht sah zwar, dass beim Pool „eine wesentliche Beeinträchtigung durch gesteigerten Reinigungsaufwand“ vorliegt, diese übersteige aber nicht „das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung“. Zudem habe die Klägerin aufgrund der Gegebenheiten bereits vor der Errichtung des Pools damit rechnen können, dass Laub in diesen fallen wird.
© immonewsfeed

Immobilienkauf: Bewusste Entscheidung treffen

Beim Kauf eines Hauses, das bekannte Mängel aufweist, können keine Gewährleistungsrechte geltend gemacht werden. Ein Mann, der ein Haus mit offensichtlichen Feuchtigkeitsschäden und einer notwendigen Pumpinstallation im Keller kaufte, entdeckte nach dem Kauf weitere erhebliche Schäden am Dach. Trotz des Ausschlusses der Sachmängelhaftung im Kaufvertrag forderte er Schadenersatz, da er arglistige Täuschung vermutete.

Das Landgericht Flensburg (Az.: 7 O 261/22) wies seine Klage ab, da der Mann nicht nachweisen konnte, dass die Verkäufer von den Dachschäden wussten. Zudem war ihm die Kellerproblematik bekannt.

Die Entscheidung unterstreicht die Wichtigkeit, vor dem Immobilienkauf alle bekannten Mängel sorgfältig zu prüfen und die Risiken abzuwägen. Das Urteil bekräftigt, dass Immobilienkäufer, die über Mängel informiert sind und die Immobilie dennoch kaufen, später keine Ansprüche diesbezüglich geltend machen können.
© immonewsfeed

Altbauwohnungen: Präzisierung des Mangelbegriffs durch BGH

Den Mangelbegriff beim Kauf von Altbauwohnungen hat kürzlich der Bundesgerichtshof (BGH) in einer Entscheidung konkretisiert (V ZR 79/23). Dabei hat er festgestellt, dass Wohnungen trocken und bewohnbar sein müssen, um als mängelfrei zu gelten. Dies gilt selbst für Souterrainwohnungen in Altbauten in Flussnähe.

Im vorliegenden Fall wurden Souterrainwohnungen verkauft, die feuchte Außenwände aufwiesen. Dies wurde im Kaufvertrag erwähnt. Es wurde vereinbart, dass die Käufer die Sanierung selbst übernehmen sollten. Allerdings rechneten die Käufer nicht mit dem Aufwand und mussten so viel länger als vorgesehen in ihrer Mietwohnung bleiben. Die Mietkosten wollten sie sich daher vom Verkäufer ersetzen lassen. Trotz der Kenntnis der Feuchtigkeitsprobleme entschied der BGH zugunsten der Käufer. Eine Wohnung müsse generell trocken sein, um als bewohnbar zu gelten.

Der BGH stellte klar, dass ein vereinbarter Haftungsausschluss im Kaufvertrag die Verkäuferseite grundsätzlich von der Haftung für Mängel befreit, es sei denn, es liegt ein arglistiges Verschweigen vor. In diesem Fall sei dies nicht auszuschließen. Im Exposé wurde zwar auf den Mangel aufmerksam gemacht, offenbar jedoch nicht auf das Ausmaß dieses. Der Fall wurde zur weiteren Prüfung zurück an das Oberlandesgericht verwiesen. Dieses muss nun feststellen, ob in diesem speziellen Fall Arglist vorlag und die Käufer möglicherweise Anspruch auf Schadenersatz haben.
© immonewsfeed

WEG: Entscheidungen können an Verwalter delegiert werden

Wohnungseigentümer haben laut einem aktuellen BGH-Urteil (AZ: V ZR 241/23) die Möglichkeit, Entscheidungen bezüglich des gemeinschaftlichen Eigentums an einen Verwalter zu delegieren. Dies betrifft insbesondere Entscheidungen bezüglich der Ausführung von Erhaltungsmaßnahmen, die die Eigentümer bereits beschlossen haben.

Im vorliegenden Fall hatte eine Wohnungseigentümergemeinschaft den Austausch alter Fenster beschlossen. Die Entscheidung über die Auftragsvergabe delegierte sie an die Verwaltung. Einige Eigentümer reichten jedoch Anfechtungsklage ein. Sie waren der Meinung, die Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf den Verwalter sei unzulässig. Außerdem befürchteten sie, dass das finanzielle Risiko dadurch für sie unübersehbar wird.

Solange das wirtschaftliche Risiko für die Eigentümer überschaubar bleibt, umfasst die Möglichkeit der Delegation auch größere Maßnahmen, urteilte der BGH. So wird eine effektive Verwaltung ermöglicht, ohne dass die Eigentümer bei wichtigen Entscheidungen übergangen werden. Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums kann somit sowohl rechtskonform als auch im Sinne der Eigentümer effizient gestaltet werden.
© immonewsfeed