Hausnotrufsystem: Keine Steuervorteile

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat klargestellt, dass die Steuervergünstigung gemäß § 35a des Einkommensteuergesetzes nicht für ein Hausnotrufsystem ohne direkte Soforthilfe gilt (AZ: VI R7/21). Im vorliegenden Fall ging es um ein Hausnotrufsystem, das lediglich eine 24-Stunden-Verbindung zu einem Servicezentrum bietet. Die Klägerin hatte in ihrer Wohnung ein entsprechendes Hausnotrufsystem installiert. Das Finanzamt lehnte eine Anerkennung der Ausgaben als haushaltsnahe Dienstleistung jedoch ab. Das Finanzgericht gab einer Klage statt. Schließlich landete der Fall vorm BFH.

Laut BFH kann die Steuerminderung gemäß § 35a EStG nur für Leistungen beansprucht werden, die direkt im Haushalt des Steuerzahlers erbracht werden. Diese Voraussetzung war im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da die Klägerin im Wesentlichen für die Rufbereitschaft und Notfallmeldung durch das Hausnotrufsystem zahlte.Die Dienstleistungen, einschließlich der Benachrichtigung von Dritten zur Hilfe vor Ort, wurden jedoch außerhalb derWohnung der Klägerin erbracht und sind daher nicht ihrem Haushalt zuzuordnen. Dieses Urteil unterscheidet sich von einer früheren Entscheidung des BFH bezüglich eines Notrufsystems in einem Seniorenheim über einen sogenannten Piepser, durch den die Notfall-Soforthilfe direkt von einer Pflegekraft geleistet wurde.

Quelle und weitere Informationen: bundesfinanzhof.de
© Fotolia

Urteil: „Außenbereichsinsel“ darf im beschleunigten Verfahren überplant werden

Eine „Außenbereichsinsel“, die zum Siedlungsbereich gehört, darf in einen Innenentwicklungs-Bebauungsplan gemäß § 13a BauGB aufgenommen werden. Dies betrifft unbebaute Freiflächen innerhalb einer Ortslage, die bisher als Grünflächen genutzt wurden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden (AZ: BVerwG 4 CN 5.21).

Im vorliegenden Fall war die Antragstellerin Eigentümerin von zwei Grundstücken, von denen eines als unbebaute Grünfläche im aktuellen Flächennutzungsplan ausgewiesen war. Dieses unbebaute Grundstück bildete eine sogenannte „Außenbereichsinsel“, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB überplant wurde. Das (BVerwG) bestätigte die Rechtmäßigkeit dieser Überplanung und damit auch eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts.

Das BVerwG betonte allerdings, dass die Aufnahme einer Freifläche in einen Innenentwicklungs-Bebauungsplan nur dann möglich ist, wenn sie Teil des Siedlungsbereichs ist. Dies hänge von verschiedenen Faktoren ab, darunter der Größe der Fläche, ihrer bisherige Nutzung und ihrer Lage im Bebauungsplan. Es sei auch zulässig, dass die unbebaute Fläche als private Grünfläche festgelegt ist. Das BVerwG weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Innenentwicklung nach § 13a BauGB nicht nur auf die Schaffung zusätzlichen Baurechts ausgerichtet ist. Sie könne beispielsweise auch die Ausweisung von Grünflächen aus Klimagründen fördern.

Quelle: bverwg.de/AZ: BVerwG 4 CN 5.21
© Fotolia

Urteil: Vermieter darf Garage nicht separat kündigen

Die unteilbare Einheit von Wohnung und Garage bei gleichzeitiger Anmietung einer Immobilie hat das Amtsgericht Hanau kürzlich unterstrichen [Aktenzeichen 32 C 172/22 (12)]. Trotz zweier separat unterzeichneter Verträge, entschied das Gericht, dass eine separate Kündigung der Garagenmiete durch den Vermieter nicht zulässig ist.

Im vorliegenden Fall hatte eine Vermieterin einen Wohnungsmietvertrag und einen Garagenmietvertrag mit den Mietern abgeschlossen. Später versuchte sie, nur den Garagenmietvertrag zu kündigen. Die Mieter allerdings weigerten sich, die Garage zurückzugeben. Sie waren der Meinung waren, dass beide Objekte vertraglich verbunden seien. Die Vermieterin berief sich auf die zwei getrennten Verträge und die separate Mietzahlung als Beweis für die Unabhängigkeit der beiden Mietverträge.

Trotz der Argumente der Vermieterin wies das Amtsgericht Hanau die Klage ab. Hintergrund der Entscheidung ist wohl auch die Tatsache, dass die Mietverträge für die Wohnung und die Garage auf demselben Grundstück zeitgleich geschlossen worden sind. So sei auch nicht damit zu rechnen, dass der Mieter die Garage vor seinem Auszug nicht mehr nutzen wolle. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de
© Fotolia

Lockdown: Kein Entschädigungsanspruch für Frisörgeschäfte

Frisörgeschäfte, die im ersten Lockdown im Frühjahr 2020 geschlossen wurden, haben keinen Anspruch auf Entschädigung für Einnahmeausfälle haben. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) kürzlich entschieden (III ZR 41/22). Im vorliegenden Fall hatte eine selbstständige Friseurin geklagt. Sie forderte für die sechswöchige Schließung ihres Geschäfts im Zuge der Pandemiebekämpfung eine Entschädigung von 8.000 Euro. Das beklagte Land Baden-Württemberg hatte den Betrieb von Frisörsalons und anderen Einrichtungen vorübergehend untersagt. Die Klägerin erhielt in diesem Zeitraum eine Soforthilfe von 9.000 Euro. Diese muss sie aber zurückzahlen.

In der Berufung wurde das Urteil des Landgerichts Heilbronn bestätigt und die Revision der Klägerin abgelehnt. Laut der Rechtsprechung haben Gewerbetreibende, die aufgrund pandemiebedingter Schutzmaßnahmen wie Betriebsschließungen finanzielle Verluste erlitten, weder nach Infektionsschutzgesetz noch nach allgemeinem Polizei- und Ordnungsrecht Anspruch auf Entschädigung. Die sechswöchige Betriebsschließung wurde als angemessen erachtet, insbesondere unter Berücksichtigung der durch die Pandemie verursachten gesamtwirtschaftlichen, sozialen und sonstigen Auswirkungen.

Der BGH stellte fest, dass die Schließungen das legitime Ziel verfolgten, die öffentliche Gesundheit zu schützen und die Pandemiegefahren zu bekämpfen. Die Intensität des Eingriffs wurde durch staatliche Hilfsmaßnahmen gemildert, darunter die „Soforthilfe Corona“, die in Baden-Württemberg 245.000 Bewilligungen mit einem Gesamtvolumen von 2,1 Milliarden Euro erreichte. Schlussendlich wurde festgestellt, dass der Staat verfassungsrechtlich nicht verpflichtet ist, Ausgleichsansprüche für Belastungen zu regeln, die mit den Betriebsschließungen einhergingen.

Quelle: bundesgerichtshof.de
© Fotolia

Urteil: Außerordentliche Kündigung gerechtfertigt

Ein Vermieter darf dem Lebensgefährten einer ursprünglichen Mieterin außerordentlich kündigen, wenn dieser ihm ihren Tod verschweigt. Das entschied das Amtsgericht München (AZ: 417 C 9024/22). Im vorliegenden Fall ordnete das Amtsgericht ordnete eine mehrmonatige Räumungsfrist an und verpflichtete den Lebensgefährten (Beklagten), die Wohnung zurückzugeben.

Die ursprüngliche Mieterin hatte 1975 einen Mietvertrag mit ihrem Vermieter für eine Zweizimmerwohnung in Milbertshofen geschlossen und lebte zusammen mit ihrem Lebensgefährten in der Wohnung. Die ursprüngliche Mieterin starb im September 2020. Ihr Lebensgefährte informierte die Vermieter jedoch erst ein Jahr später darüber. Aufgrund dieser verspäteten Mitteilung äußerten die Vermieter erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit des Beklagten und kündigten ihm außerordentlich.

Die Richter bestätigten, dass eine zeitnahe Mitteilung über den Tod eines Mieters an den Vermieter zu den vertraglichen Nebenpflichten gehört. Die unterlassene Mitteilung stelle einen wichtigen Grund für die Kündigung dar, da sie das Vertrauen in die zukünftige Vertragstreue des Beklagten erschüttert. Zudem ergaben sich keine Härtegründe, die eine Fortsetzung des Mietverhältnisses rechtfertigen könnten. Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: justiz.bayern.de
© Photodune

Urteil: Reisebüro muss umfassend informieren

Reisende müssen in einigen Fällen nicht für ihre Reise zahlen, wenn das Reisebüro bei der Planung grobe Fehler gemacht hat und die Reise deshalb nicht fortgeführt werden kann. Das entschied das Amtsgericht München (AZ: 114 C 8563/22). Im vorliegenden Fall wollte eine Familie mit ihren Chihuahuas im Passagierraum von München über Zürich nach Dubai reisen. Allerdings war die Familie seitens des Reisebüros im Vorfeld nicht darüber informiert worden, dass Haustiere laut den Regeln der International Air Transport Association (IATA) als Fracht und nicht im Passagierraum nach Dubai transportiert werden dürfen.

Davon erfuhr die Familie erst am Züricher Flughafen. Daraufhin brach sie ihren Flug nach Dubai ab und kehrte zurück. Die Kosten von rund 3.700 Euro für den Flug wollte die Familie daraufhin nicht zahlen. Außerdem verlangte sie vom Reisebüro Schadenersatz von rund 200 Euro, die ihr durch die abgebrochene Reise entstanden waren. Darin enthalten waren unter anderem Kosten für einen Covid-19-Antigentest und der Rücktransport der Hunde nach München. Dagegen klagte das Münchener Reisebüro und scheiterte vor dem Amtsgericht.

Das Amtsgericht München wies die Klage des Reisebüros zurück. Es argumentierte, dass das Reisebüro die Umstände hätte sorgfältig prüfen und den Vertrag mit der Fluggesellschaft niemals hätte abschließen dürfen. Stattdessen hätte das Reisebüro den Wunsch, dass die Chihuahuas im Passagierraum transportiert werden sollen, ernst nehmen und vor der Buchung klären müssen. Zusätzlich bestätigte das Gericht, dass das Reisebüro seine Pflichten aus dem Reisevermittlungsvertrag verletzt hatte. Demnach hatte die Kundin keinen Einfluss auf den Schaden und durfte sich auf die Informationen des Reisebüros verlassen.

Quelle und weitere Informationen: justiz.bayern.de
© Fotolia

Immobilienrecht: Klärung von Aufklärungspflichten in Due-Diligence-Prozessen

Der Bundesgerichtshof (BGH) verhandelt in Kürze in einem Verfahren, das die Aufklärungspflichten des Immobilienverkäufers bei einer Ankaufsuntersuchung (Due Diligence) betrifft (V ZR 77/22). Im Mittelpunkt steht die Frage, welche Verantwortung der Immobilienverkäufer für die Bereitstellung relevanter Informationen trägt, insbesondere im Kontext von vorvertraglichen Versicherungen über zukünftige finanzielle Verpflichtungen.

Im konkreten Fall ging es um den Verkauf mehrerer Gewerbeeinheiten. Im Kaufvertrag versicherte die Immobilienverkäuferin, dass keine zukünftigen Sonderumlagen fällig seien, außer einem Beschluss zur Dachsanierung. Später wurde jedoch eine Sonderumlage für Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum in beträchtlicher Höhe von Käuferin (der Klägerin) verlangt. Die Klägerin focht daraufhin den Kaufvertrag an und forderte Schadensersatz. Das Berufungsgericht lehnte die Forderungen ab, da die Immobilienverkäuferin ihrer Meinung nach keine arglistige Täuschung vorgenommen und korrekte Informationen zur Verfügung gestellt hatte.

Mit dem Verfahren vor dem BGH wird nun geklärt, inwieweit die Aufklärungspflichten von Immobilienverkäufern bei einer Due Diligence greifen und ob die Immobilienverkäuferin ihre Pflichten in diesem Fall verletzt hat. Das Urteil könnte wichtige Auswirkungen auf die Immobilienbranche und die Verhandlungen im Vorfeld eines Immobilienverkaufs haben.

Quelle und weitere Informationen: bundesgerichtshof.de; AZ: V ZR 77/22
© Fotolia

Entsorgung: Müllabfuhr muss nicht rückwärtsfahren

Eigentümer müssen ihre Mülltonnen laut des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße an anderer Stelle als ihrem Grundstück bereitstellen, wenn dieses von der Mülllabfuhr aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht angefahren werden kann (AZ: 4 K 488/22.NW). Dies gilt insbesondere dann, wenn die Anfahrt nur rückwärts möglich ist. Grund dafür ist, dass das Rückwärtsfahren laut den Unfallverhütungsvorschriften der Unfallversicherungsträger vermieden werden soll.

Im konkreten Fall wehrten sich die Eigentümer (Kläger) aus dem Landkreis Kusel gegen eine Anordnung der Kreisverwaltung, ihre Mülltonnen an der 50 Meter von ihrem Grundstück entfernten Straße aufzustellen. Ihr Grundstück ist lediglich über einen schmalen Zufahrtsweg erreichbar, der keine Wendemöglichkeit bietet. Sie argumentierten, dass ihre Nachbarin das Wenden der Müllfahrzeuge auf ihrer Parkfläche erlaube und das Unternehmen andere Grundstücke rückwärts anfahre.

Die Kammer lehnte diese Argumente ab. Sie hielt an ihrer Ansicht fest, dass die Anordnung rechtmäßig ist. Es wurde nicht klar, ob die genannte Wendemöglichkeit tatsächlich geeignet und rechtlich gesichert ist. Das Unternehmen könne nicht gezwungen werden, gegen Unfallverhütungsvorschriften zu verstoßen, indem es das Grundstück der Kläger rückwärts anfährt. Es liegt in der Entscheidung des Unternehmens, welche Haftungsrisiken es eingehen kann. Außerdem bestehe durch das Rückwärtsfahren ein erhöhtes Unfallrisiko, dass durch die Aufstellung der Mülltonnen 50 Meter weiter vermieden werden kann.

Quelle: vgnw.justiz.rlp.de/AZ: 4 K 488/22.NW
© Photodune

Urteil: Vergabeverfahren kann fortgesetzt werden

Das Vergabeverfahren für die Planungsleistungen des Asklepios-Klinik-Neubaus in Hamburg-Altona kann mit den bestehenden Vergabeunterlagen fortgeführt werden. Das entschied kürzlich das Hanseatische Oberlandesgericht (1 Verg 3/22). Jedoch ist eine Neubewertung der finalen Angebote der Bieter erforderlich.

Durch die Entscheidung wurde einer Beschwerde der Asklepios-Kliniken in Hamburg gegen eine Entscheidung der Vergabekammer weitestgehend stattgegeben. Die Vergabekammer hatte im Vorfeld mangelnde Transparenz beanstandet. Sie entschied im Juli 2022, das Verfahren in den Stand vor Versendung der Vergabeunterlagen zurückzusetzen und verlangte von der Klinikbetreiberin, die Unterlagen zu überarbeiten. Gegen diese Entscheidung legte die Klinikbetreiberin sofortige Beschwerde ein.

Der Fall landete beim Hanseatische Oberlandesgericht. Dieses konnte jedoch keine mangelnde Transparenz erkennen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Quelle: justiz.hamburg.de/1 Verg 3/22
© Fotolia

Fitnessstudio: Unwirksame Kündigung wegen Corona-Maßnahmen

Eine außerordentliche Kündigung eines Fitnessstudiovertrags aufgrund von Corona-Schutzmaßnahmen ist laut des Amtsgerichts München ungültig. Das Amtsgericht verurteilte die Beklagte daher zur Zahlung der ausstehenden Mitgliedsbeiträge von rund 1.200 Euro (AZ: 161 C 2028/22).

Die Beklagte aus München schloss im April 2021 einen 18-monatigen Fitnessstudiovertrag mit einem monatlichen Beitrag von 74 Euro. Im August 2021 kündigte sie außerordentlich und verweigerte trotz Mahnungen und der Einschaltung eines Inkassobüros weitere Zahlungen. Das Fitnessstudio (die Klägerin) argumentierte, die Kündigung sei ungültig. Die Beklagte hätte unter Einhaltung der Corona-Schutzmaßnahmen jederzeit trainieren können, entweder durch den Nachweis einer Impfung oder die Vorlage eines negativen Coronatests.

Die Beklagte behauptete, ihr stünde ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Sie habe Aus persönlichen und gesundheitlichen Gründen nicht gegen Corona geimpft werden können. Das Amtsgericht entschied zugunsten der Klägerin. Grund dafür war, dass das Studio während des fraglichen Zeitraums geöffnet und bei Einhaltung der Corona-Schutzvorschriften nutzbar war.

Quelle: justiz.bayern.de/AZ: 161 C 2028/22
© Fotolia