Urteil: Jahresentgelt von Bausparkasse unzulässig

Die BHW-Bausparkasse darf in der Ansparphase von Bausparverträgen kein Jahresentgelt verlangen. Das entschied kürzlich der Bundesgerichtshof (BGH, AZ: XI ZR 551/21). Im vorliegenden Fall hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen die genannte Bausparkasse geklagt. Diese hatte von ihren Kunden mit Bausparkonto eine jährliche Gebühr von 12 Euro verlangt.

Zu Unrecht, wie der BGH entschied. Die Erhebung eines Jahresentgelts in der Ansparphase eines Bausparvertrags sei mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar und benachteilige die Bausparer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Das aktuelle Urteil aus Karlsruhe betrifft zwar nur eine Vertragsklausel der BHW-Bausparkasse, wird aber auch für andere Bausparkassen als wegweisend eingestuft. Denn auch entsprechende Vertragsklauseln anderer Bausparkassen könnten für unwirksam erklärt werden.

Laut des Verbands der privaten Bausparkassen gibt es in Deutschland rund 24 Millionen Bausparverträge und laut Verbraucherzentrale erheben „viele Bausparkassen […] in der Sparphase eine Kontogebühr“. Betroffenen Kunden rät die Verbraucherzentrale nun, die gezahlten Kontogebühren zurückverlangen – am besten per Einschreiben.

Quellen: bundesgerichtshof.de/AZ: XI ZR 551/21; vebraucherzentrale.de; bausparkassen.de
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Recht: Stellt der Verdacht auf Altlasten bereits ein Mangel dar?

Ein Immobilienverkäufer kann nicht zwangsläufig zur Sanierung eines Grundstücks verantwortlich gemacht werden, wenn dort Altlasten vermutet werden. Denn es müsse vorab geprüft werden, ob eine tatsächliche Bodenbelastung vorliegt. Das entschied nun der Bundesgerichtshof (V ZR 213/21) und verwies den Fall daher zurück an das Oberlandesgericht (OLG) München. Im vorliegenden Fall hatte ein Immobilienverkäufer (Immobilienunternehmen) ein Gebäude auf einem Münchener Grundstück in einzelne Wohneinheiten aufgeteilt und mit dem Verkauf dieser begonnen.

Das Immobilienunternehmen wollte vorab allerdings noch eine Tiefgarage errichten lassen, wahrscheinlich, um einen höheren Verkaufserlös zu erzielen. Daher beauftragte es vorab eine Bodenanalyse. Bei dieser kam heraus, dass sich bei dem Boden unter der geplanten Tiefgarage um eine aufgefüllte Kiesgrube handelt, die mit unterschiedlichen Schadstoffen belastet ist. Das Immobilienunternehmen informierte daraufhin die Stadt, setzte den Verkauf zunächst aus und schloss die Haftung für eine Altlastenfreiheit des Grundstücks außerhalb des Innenhofs in den Kaufverträgen aus. Danach nahm sie den Verkauf wieder auf und informierte die Käufer über die Altlastenauskunft für den Boden unter der geplanten Tiefgarage.

Weil die neue Wohnungseigentümergemeinschaft später mögliche Ansprüche wegen der Altlasten im Innenhof und im südlichen Außenbereich geltend machen wollte, landete der Fall erst vor dem Landgericht, dann vor dem OLG und schließlich vor dem BGH. Der BGH entschied allerdings, dass vor einem Urteil erst eine sogenannte behördlichen Gefährdungsabschätzung erfolgen muss. Bei dieser müsse geprüft werden, ob tatsächlich eine Altlast im Sinne des Bundesbodenschutzgesetzes vorliegt. Der BGH verwies den Fall daher zurück ans OLG.

Quellen: bundesgerichtshof.de/(AZ: V ZR 213/21)/wavepoint
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Urteil: Kein Vertrag bei unglücklicher Verwechslung

Ziehen Mieter in eine neue Wohnung, erhalten sie automatisch Strom von einem Grundversorger – es sei denn, sie entscheiden sich für einen Wahlversorger. Doch was passiert, wenn sich ein Mieter für einen Wahlversorger entschieden hat, es aber zu einer Verwechselung der Zählernummern zweier Nachbarwohnungen kommt? Darüber entschied nun das Amtsgericht Frankfurt am Main [Aktenzeichen 29 C 903/21 (19)].

Im vorliegenden Fall hatte eine Immobilienverwaltung einer neuer Mieterin versehentlich die Zählernummer der Nachbarwohnung mitgeteilt. Die Mieterin schloss also mit der vermeintlich richtigen Zählernummer einen Vertrag mit einem Wahlversorger ab. Nachdem die Verwechslung aufgefallen war, informierte die Mieterin ihren Wahlversorger und teilte ihm die richtige Zählernummer, also die ihrer Wohnung, mit. Der Wahlversorger passte seine Abrechnungen entsprechend an.

Der Grundversorger, der ebenfalls Leistungen zur Verfügung gestellt hat, forderte nun allerdings Geld von der Mieterin. Diese sah es jedoch nicht ein, die Rechnung zu begleichen. Daraufhin verklagte der Grundversorger die Mieterin. Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Laut Amtsgericht Frankfurt am Main war zwischen den Parteien kein Stromlieferungsvertrag zustande gekommen. Schließlich wollte die Mieterin einen Vertrag mit einem Wahlversorger und nicht mit dem Grundversorger abschließen.

Quelle: ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de
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Beschluss: Grundstückseigentümerin muss für Rattenbekämpfung sorgen

Auch wenn eine Eigentümerin nichts für Schädlinge auf ihrem Grundstück kann, muss sie diese bekämpfen und die Kosten dafür tragen. So entschied es jetzt zumindest das Verwaltungsgericht Berlin (VG 14 L 1235/22). Im vorliegenden Fall hatte eine unbekannte Person Ratten auf einem Grundstück in Berlin-Reinickendorf mit Futter und Getränken versorgt. Der Rattenbefall war dem Gesundheitsamt gemeldet und von mehreren Personen unabhängig voneinander bestätigt worden.

Das Gesundheitsamt führte eine Ortsbesichtigung durch. Nach dieser verpflichtete das Bezirksamt Reinickendorf die Eigentümerin dazu, innerhalb von einer Woche eine Fachkraft mit der Rattenbekämpfung zu betrauen und das Bezirksamt hierüber schriftlich zu informieren. Geschehe das nicht, wolle das Bezirksamt die Rattenbekämpfung selbst vornehmen und der Eigentümerin die Kosten hierfür in Rechnung stellen.

Daraufhin reichte die Eigentümerin einen Eilantrag ein, jedoch ohne Erfolg. Die Pflicht der Eigentümerin zur Rattenbekämpfung ergebe sich in diesem Fall aus der Verordnung über die Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen. Die sei auch dann der Fall, wenn die Eigentümerin kein Verschulden und keine Verantwortlichkeit für die Entstehung des Rattenbefalls trifft. Gegen den Beschluss kann die Eigentümerin noch Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg einlegen.

Quelle: berlin.de/VG 14 L 1235/22
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Urteil: Amtsgericht zweifelt am Mietspiegel

Das Amtsgericht Siegburg zweifelt an der Richtigkeit des Mietspiegels 2021 im nordrhein-westfälischen Troisdorf und hat stattdessen mithilfe eines Gutachters eine abweichende Netto-Vergleichsmiete für eine Wohnung festgelegt. Im vorliegenden Fall (Az. 123 C 60/21) wollte ein Vermieter die Miethöhe für seine 78 Quadratmeter Maisonette-Wohnung von rund 560 Euro (7,18 pro Quadratmeter) anheben, und zwar auf rund 644 Euro (8,25 Euro pro Quadratmeter).

Die Mieter jedoch ließen sich das nicht gefallen und verwiesen stattdessen auf den Mietspiegel für die Stadt Troisdorf aus dem Jahr 2021. Laut diesem betrug die Vergleichsmiete nur 7,36 Euro pro Quadratmeter. Dementsprechend hätten sie höchstens eine neue monatliche Miete von rund 574 Euro zahlen müssen. Der Fall landete schließlich vor dem Amtsgericht Siegburg. Dieses kam zu Schluss, dass die Datenerhebung für den Troisdorfer Mietspiegel 2021 möglicherweise nicht korrekt ist.

Als Grund dafür wird angeführt, dass die Vergleichsmiete des Mietspiegels unter den Werten des Mietspiegels aus dem Jahr 2014 liegt und im städtischen Bereich mit Mietsteigerungen von mindesten 10 Prozent zu rechnen gewesen ist. Die ortsübliche Netto-Vergleichsmiete für die Maisonette-Wohnung wurde von einem Sachverständigen anhand von Vergleichswohnungen und des Mietspiegels stattdessen nun auf 622,50 Euro Monat (7,98 Euro pro Quadratmeter) beziffert. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: ag-siegburg.nrw.de/Az. 123 C 60/21
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Urteil: Private Vermieter in der Pflicht

Private Vermieter dürfen ihre Immobilie nicht leichtfertig zu einem überzogenen Mietpreis an Verwandte vermieten. So entschied jetzt das Amtsgericht Frankfurt am Main (AZ: 940 OWi 862 Js 44556/21). Im vorliegenden Fall hatte ein privater Vermieter seine 53 Quadratmeter große 2-Zimmer-Wohnung für 810 Euro pro Monat an seinen Cousin und dessen Familie vermietet.

Die ortsübliche Vergleichsmiete durfte unter Berücksichtigung einer zwanzigprozentigen Wesentlichkeitsgrenze jedoch zunächst rund 550 Euro beziehungsweise ab dem 1. Juni 2020 höchstens 570 Euro betragen. Die Miete kam dem Cousin zwar sehr hoch vor, jedoch schloss er den Mietvertrag ab, weil er sich bereits seit über einem Jahr auf Wohnungssuche befand.

Nach Ansicht des Gerichts hat der private Vermieter die Situation der Wohnungsknappheit ausgenutzt. Zwar habe er sich bei den anderen Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft nach der Höhe des Mietpreises erkundigt. Dies allein reiche aber nicht aus. Stattdessen hätte er sich bei sachkundigen Stellen darüber informieren müssen, zu welchem Preis er seine Wohnung vermieten darf. Der private Vermieter muss nun nicht nur eine Geldbuße zahlen, sondern auch die erwirtschafteten Mehrerlöse abführen.

Quelle: ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de
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Urteil: Schäden müssen von allen Wohnungseigentümern beglichen werden

Entsteht nach einem Leitungswasserschaden aufgrund mangelhafter Leitungen in der Wohnung eines Wohnungseigentümers ein Schaden, muss dieser von allen Wohnungseigentümern gemeinschaftlich beglichen werden. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH)/Urteil vom 16. September 2022 – V ZR 69/21 V ZR 69/21. Im vorliegenden Fall hatte eine Eigentümergemeinschaft zwar eine Gebäudeversicherung für das Sonder- und Gemeinschaftseigentum abgeschlossen. Aufgrund wiederholter Vorfälle kommt diese jedoch nur noch für 25 Prozent der Schäden auf.

Wegen des gestiegenen Selbstbehalts der Gebäudeversicherung forderte eine Klägerin nun unter anderem eine von der bisherigen Praxis abweichende Verteilung des Selbstbehalts. Die Kosten werden bislang von einer Verwalterin nach Höhe der Miteigentumsanteile unter den Eigentümern aufgeteilt. Die Klägerin wollte erreichen, dass sie nicht mehr an den Kosten beteiligt wird, die nach ihrer Ansicht ausschließlich am Sondereigentum der Beklagten entstanden sind.

Die Klägerin scheiterte vor dem BGH aktuell zwar und muss sich an den Kosten beteiligen. Jedoch hat der BGH einen Punkt ans Berufungsgericht zurückverweisen. Dieses muss nun noch darüber entscheiden, ob der Verteilungsschlüssel künftig geändert werden kann. Laut BGH müssen Wohnungseigentümergemeinschaften zwar gemeinsam Beschlüsse fassen. Im vorliegenden Fall könnte es sich aber um eine „unbillige Belastung der Klägerin“ handeln, da die Leitungswasserschäden im Bereich der Wohneinheiten und nicht in ihrer Gewerbeeinheit auftreten.

Quelle: V ZR 69/21/bundesgerichtshof.de
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Entscheidung: Anhebung des Hebesatzes ist rechtmäßig

In Neuwied müssen Grundstückseigentümer nun erheblich tiefer in die Tasche greifen. Denn das Verwaltungsgericht Koblenz entschied, dass die Stadt den Hebesatz für die Grundsteuer B von 420 v. H. auf 610 v. H. anheben darf (5 K 1000/21.KO & 5 K 999/21.KO). Dagegen hatten Eigentümer von Wohngrundstücken geklagt. Jedoch ohne Erfolg.

Die Richter aus Koblenz entschieden, dass die Grundsteueränderungsbescheide rechtmäßig sind und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzen. Die Anhebung des Hebesatzes verstoße nicht gegen den sogenannten Gleichheitsgrundsatz, außerdem sei sie weder treuwidrig noch willkürlich erfolgt.

Stattdessen sei die Anhebung des Hebesatzes sogar gerechtfertigt, da es Haushaltsjahr 2021 der Stadt Neuwied ein Defizit von über acht Millionen Euro gegeben habe. In den vorliegenden Fällen müssen die Eigentümer nun mehrere hundert Euro mehr bezahlen als ursprünglich geplant. Hinnehmen wollen sie das allerdings nicht: Sie ziehen jetzt vor das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.

Quelle: vgko.justiz.rlp.de/5 K 1000/21.KO & 5 K 999/21.KO
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Wärme: Gasheizofen stellt einmaligen Bedarf dar

Ein Gasheizofen für eine Wohnung stellt einen einmaligen Bedarf dar, für den das Jobcenter aufkommen muss. Das entschied das Landessozialgericht (LSG) Essen (L 19 AS 1736/21). Im vorliegenden Fall hatte eine Mieterin geklagt, in deren Wohnung der Gasheizofen nach knapp 50 Jahren kaputtgegangen war. Im Mietvertrag mit der Vermieterin war jedoch geregelt, dass die Mietsache nicht die Heizkörper umfasst.

Die Mieterin bezog Arbeitslosengeld II, kaufte sich für rund 1.800 Euro einen neuen Gasheizofen und ließ diesen auch installieren. Das Geld hierfür forderte sie vom Jobcenter zurück. Daraufhin kam es zum Streit darüber, ob das Jobcenter die Kosten übernehmen muss oder nicht. Der Streit landete zunächst vor dem Sozialgericht Köln, das die Klage abwies.

Das LSG jedoch gab der Berufung der Mieterin (Klägerin) statt und kam zum Schluss, dass das Jobcenter die Kosten übernehmen muss. Die Gründe dafür waren, dass im Mietvertrag festgehalten worden war, dass die Vermieterin nicht für den Austausch der Heizkörper zuständig ist, dass die Anschaffung eines Gasheizofens für die Nutzbarkeit der Wohnung erforderlich ist und dass das LSG auch den Betrag für den Gasheizofen angemessen fand.

Quelle: lsg.nrw.de/(L 19 AS 1736/21)
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Urteil: Eigentümer darf wegen Bäumen nicht bauen

Zwei Gemeine und über 100 Jahre alte Eschen machen ihrem Namen in der Stadt Andernach alle Ehre. Denn ein Eigentümer darf wegen ihnen kein Einfamilienhaus auf seinem angrenzenden Grundstück errichten. Dies entschied kürzlich das Verwaltungsgericht Koblenz (1 K 1047/21.KO). Grund dafür ist, dass die Gemeinen Eschen unter Naturdenkmalschutz stehen.

Vom Verwaltungsgericht Koblenz heißt es: „Die Festsetzung eines Grundstücks als private Grünfläche im Bebauungsplan der Stadt Andernach ist wirksam und steht der Erteilung einer Bebauungsgenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses entgegen.“ Das geplante Einfamilienhaus sollte über den Fußgänger- und Radweg erschlossen werden, an dem sich die zwei Gemeinen Eschen befinden.

Dass der Andernacher Stadtrat dem Schutz des Naturdenkmals dem privaten Eigentumsrecht des Klägers Vorrang gewährt, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die hohe Gewichtung dieses Umweltschutzbelangs entspreche den naturschutzrechtlichen Vorgaben. Mit der Entscheidung möchte sich der Eigentümer allerdings nicht zufriedengeben. Der Fall landet somit beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.

Quelle: vgko.justiz.rlp.de/1 K 1047/21.KO
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