Urteil: Genehmigung erforderlich

Ein Mieter darf eine Wohnung nicht anmieten, um sie an Dritte weiterzuvermieten. Das gilt auch dann, wenn die Vermietung nur über einen kurzen Zeitraum erfolgt. Das entschied kürzlich das Amtsgericht Frankfurt am Main (AZ: 940 OWi 862 Js 45753/22). Im vorliegenden Fall mietete der Angeklagte eine Dreizimmerwohnung in Frankfurt am Main und vermietete diese weiter.

Die Dreizimmerwohnung bot er dazu über ein Internetportal für einen Mindestaufenthalt von 30 Tagen Dritten an. Insgesamt 12 Mal vermietete er auf diese Weise die Dreizimmerwohnung, wobei die Mietdauer von wenigen Tagen bis hin zu vier Monaten reichte. Über eine entsprechende Genehmigung zur Fremdenbeherbergung verfügte der Angeklagte jedoch nicht.

Daher verurteilte das Amtsgericht Frankfurt am Main ihn „wegen vorsätzlicher Änderung der Nutzung einer Wohnung ohne Genehmigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Nutzung von Wohnraum zur Fremdenbeherbergung zu einer Geldbuße von 44.000 Euro“. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de/AZ: 940 OWi 862 Js 45753/22
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Frühlingsdeko: Farbe fürs Zuhause

Welche Accessoires ein Frühlingsgefühl ins Zuhause bringen, hat nun das Portal „brigitte.de“ ausgemacht. Neben Vasen, Holztabletts, Kerzen und Lichterketten können dazu auch Kissenbezüge zum Einsatz kommen. Vasen können entweder aus Glas oder aus Terrakotta gewählt werden.

Auch auf einer Holzscheibe kommen sie Vasen optimal zur Geltung. Tulpen sorgen in beiden Vasenarten für schöne Farbtupfer. Gewählt werden können aber auch getrocknete Blumen und Blätter. Auch Kerzen finden auf einer Holzscheibe ihren Platz. Sie gibt es in verschiedenen Duftvarianten mit Frühlingsdüften. Eine Lichterkette darf im Frühling ebenfalls zum Einsatz kommen. Allerdings sollte hierbei darauf geachtet werden, dass diese nicht zu winterlich wirkt.

Wer für weitere Farbtupfer in seinem Zuhause sorgen möchte, kann beispielsweise mit Kissenbezüge in einem floralen Muster arbeiten. Für Mutige gibt es auch entsprechende Sitzgelegenheiten mit solchen Bezügen. Alle Tipps zum frühlingshaften Dekorieren mit Fotos finden Interessenten auf brigitte.de.

Quelle: brigitte.de
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Auswertung: Arbeitsdauer für Eigentumswohnung

Wer sich in deutschen Metropolen eine rund 80 Quadratmeter große Bestandswohnung kaufen möchte, muss dazu etwa 8 bis 11 Jahre arbeiten, für eine Neubauwohnung sind es sogar etwa 10 bis 14 Jahre. Das geht aus einer Auswertung von Immoscout24 hervor.

In München müssen Interessenten bei einer 5-Tage-Woche (á 40 Stunden) für eine Bestandswohnung zirka 11,2 Jahre arbeiten und für eine Neubauwohnung zirka 14,2 Jahre. In Frankfurt am Main sind es für eine Bestandswohnung 9,6 Jahre und für eine Neubauwohnung 11 Jahre und Stuttgart für eine Bestandswohnung 9,4 bzw. ebenfalls 11 Jahre für eine Neubauwohnung.

Allerdings sind bei der Auswertung auch die verschiedenen Angebotspreise sowie die verschiedenen Haushaltsnettoeinkommen (HNE) zu berücksichtigen. So ist beispielsweise das HNE in München mit 4.407 Euro sehr hoch, die Kaufpreise für Bestands- und Neubauwohnungen mit 593.999 Euro bzw. 752.841 Euro aber ebenfalls.

Quelle und weitere Informationen: immobilienscout24.de
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Baumesse: Sonderfläche für Modulbau

Eine Sonderfläche für Modulbau ist von Montag, 17. April, bis Samstag, 22. April, bei der Messe „BAU“ in München zu sehen. Die Sonderfläche ist im Atrium zwischen den A- und B-Hallen zu finden. Außerdem präsentieren Hersteller und Architekten montags bis freitags um jeweils 13 Uhr in der Communication Area der Halle B0 diesbezüglich verschiedene Projekte.

Serielles Bauen ist schon seit Jahrzehnten bekannt und könnte laut Veranstalter dabei helfen, das angestrebte Ziel von 400.000 Wohnungen pro Jahr zu erreichen. Allerdings hält selbst die Bundesbauministerin Klara Geywitz das von der Bundesregierung angestrebte Ziel erst ab 2024 für erreichbar.

Neben dem Thema „Modulares, serielles, vorgefertigtes Bauen“ zählen zu den Leitthemen der Messe „Herausforderung Klimawandel“, „Digitale Transformation“, „Zukunft des Wohnens“ sowie „Ressourcen + Recycling“. Für Besucher ist die Messe von montags bis freitags von 9.30 bis 18 Uhr und samstags von 9.30 bis 16 Uhr geöffnet. Tagestickets gibt es ab 29,50 Euro (ermäßigt 17 Euro). Sie können unter bau-muenchen.com/de/besucher/besuch-planen/ticket-kaufen/ bestellt werden.

Quelle: bau-muenchen.com/tagesschau.de
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Urteil: Unerlaubtes Werben kann Umzugsunternehmen eine Viertelmillion kosten

Lassen Umzugsunternehmen unerlaubt Werbematerial in Briefkästen werfen oder vor Häusern ablegen, könnte es teuer für sie werden. Das Amtsgericht München drohte einem entsprechenden Umzugsunternehmen bei Wiederholung nun ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 EUR an, ersatzweise eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (AZ: 142 C 12408/21).

Im vorliegenden Fall waren sämtliche Briefkästen eines Mehrfamilienhauses mit Hinweis „Bitte keine Werbung einwerfen“ versehen. Dennoch fand der Kläger zwei Flyer. Diese waren zwar nicht eingeworfen, jedoch auf andere Weise in die Briefkastenanlage geklemmt worden. Der Hinweis des Umzugsunternehmen, dass auch Dritte die Werbung eingeworfen haben könnten, zog beim zuständigen Richter nicht.

Das Umzugsunternehmen wies auch darauf hin, dass es die beauftragten Austräger angewiesen habe, Werbung nur auf erlaubte Weise zu verteilen. Auch das überzeugte den Richter nicht, denn die Beklagte müsse durch entsprechende Maßnahmen – wie zum Beispiel eine Vertragsstrafenvereinbarung – sicherstellen, dass sich die Austräger tatsächlich daran halten.

Quelle: AZ: 142 C 12408/21/justiz.bayern.de
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Kabelfernsehen: Abschaffung des Nebenkostenprivilegs

Haben Vermieter Sammelverträge mit Kabelanbietern geschlossen, sollten sie eine mögliche Kündigung prüfen. Darauf weist das Portal mietercheck.de hin. Grund dafür ist die Abschaffung des sogenannten Nebenkostenprivilegs für Kabelgebühren. Ein entsprechendes Gesetz dazu trat zwar bereits am 1. Dezember 2021 in Kraft, jedoch gilt noch eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2024.

Die Verbraucherzentrale weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass in Eigentümergemeinschaften besondere Regelungen gelten. Es besteht zwar ein Sonderkündigungsrecht für Sammelverträge zum 31. Juni 2024, es könne aber auch vorkommen, dass sich eine Eigentümergemeinschaft gegen eine Kündigung entscheidet. Ist dies der Fall, müssen die Wohnungseigentümer die Gebühren zwar weiterhin bezahlen, sie dürfen sie jedoch nicht mehr auf ihre Mieter umlegen.

Durch das Nebenkostenprivileg für Kabelgebühren mussten Mieter früher bei Sammelverträgen ihres Vermieters für die Kabelgebühren aufkommen, auch wenn sie diese Empfangsart gar nicht genutzt haben. Seit der Gesetzesnovelle können sie die Empfangsart frei wählen, „ohne doppelt für ihren Fernsehempfang zu zahlen“, wie die Verbraucherzentrale schreibt und auf Alternativen ausweichen oder selbst einen Vertrag mit einem Kabelanbieter abschließen.

Quellen: verbraucherzentrale.de/mietercheck.de
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Einschätzung: dbresearch analysiert Häusermarkt

In seinem Kommentar „Der Häusermarkt könnte die EZB in eine Zwickmühle bringen“ beurteilt der Analyst Jochen Möbert von Deutsche Bank Research die aktuelle Lage an Wohnungsmärkten. Er meint: „Bleibt die Inflation hoch, könnten weitere Zinserhöhungen zu Verwerfungen auf den Wohnungsmärkten führen.“

Häusermärkte könnten seiner Meinung nach weitere Zinserhöhungen nur schwer verkraften und sogar „eine ausgewachsene Zinskrise“ wäre bei weiteren massiven Zinserhöhungen möglich. Allerdings hält der Autor an der Einschätzung fest, dass es sich bei den steigenden Hauspreise in Deutschland um keine Immobilienpreisblase handelt.

Zudem rechnet der Autor damit, dass Faktoren wie „negative reale Kurzfristzinsen, ein historischer Inflationsschutz durch Wohneigentum, eine erhebliche Angebotsverknappung und steigendes Mietwachstum“ zu einer Stabilisierung der Preise führen können.

Quelle und weitere Informationen: dbresearch.de/13. März 2023
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Bauen: Kreative Lösungen können gefördert werden

Einzelpersonen, Unternehmen, Hochschulen, Forschungseinrichtungen und Forschungsverbünde aus der Bauforschung können sich noch bis zum 1. Juni 2023 für die Forschungsförderung „Zukunft Bau“ des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) und des Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) bewerben.

Gefördert werden Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Bauwesen, in der Architektur sowie in der Bau- und Wohnungswirtschaft. Sie müssen allerdings einen Gebäudebezug haben und Lösungen für die aktuellen und künftigen Herausforderungen im Baubereich darstellen.

Wer mitmachen möchte, muss eine Projektskizze anfertigen und einen entsprechenden Antrag einreichen. Mehr über die Teilnahmevoraussetzungen erfahren Interessenten in den Förderrichtlinien auf der Seite zukunftbau.de/foerderung/antragstellung. Ihren Antrag können sie später unter antragstellung.zukunftbau.de/benutzer/login einreichen.

Quelle: bmwsb.bund.de/zukunftbau.de
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Urteil: Pflichtteilstrafklausel greift nicht immer

Damit eine Pflichtteilstrafklausel in einem sogenannten Berliner Testament gültig ist, müssen Dritte tatsächliche etwas erben. Ist dies nicht der Fall, drohen ihnen keine Sanktionen. Dies entschied nun das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main (Beschluss vom 21.2.2023, 21 W 104/22).

Im vorliegenden Fall setzten sich Eheleute gegenseitig zu Alleinerben ein. Der Mann hatte aus seiner vorherigen Ehe zwei Töchter, die Frau eine Tochter. Die Töchter sollten das Erbe nach dem Tod der Eltern zu jeweils 1/3 erhalten. Ausgenommen sei „das Kind, das einen Pflichtteil beansprucht und erhalten hat“.

Nach dem Tod ihrer Mutter beantragte die Tochter der Frau einen Erbschein, der sie und eine ihrer Stiefschwestern zu je ½ als Erbinnen ausweisen sollte. Ihre andere Stiefschwester wäre ihrer Meinung nach als Erbin ausgeschlossen worden, da sie nach dem Tod ihres Vaters bereits ihren Pflichtteil geltend gemacht habe. Dieser sei aber laut der Töchter ‚gleich null‘ gewesen. Die dritte Tochter habe ihren Erbanspruch nicht verwirkt, da sie auch nichts erhalten habe, entschied das OLG.

Quelle: ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de/Beschluss vom 21.2.2023, 21 W 104/22
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Massivholzmöbel: So können sie gereinigt werden

Beim Frühjahrsputzen sollten auch die Möbeloberflächen gereinigt werden. Besonders im Hinblick auf die Reinigung von Massivholzmöbeln sind allerdings ein paar Dinge zu beachten. Darauf weist die Initiative Pro Massivholz hin. „Gerade bei Massivholzflächen sollte man auf aggressive Putzmittel verzichten und Wasser nur sparsam einsetzen“, so Andreas Ruf, Geschäftsführer der Initiative Pro Massivholz (IPM).

Für die Reinigung sollte ein weiches Baumwolltuch zum Einsatz kommen. Dieses sollte vorab mit Wasser nass gemacht werden, allerdings nur, bis es nebelfeucht ist. Die Massivholzfläche kann dann mit diesem in Richtung des Faserverlaufes gereinigt werden. Bei stärkeren Verschmutzungen kann auch ein weicher Haushalts- oder Tafelschwamm – in Kombination mit Neutralseife – verwendet werden.

Von der Benutzung eines Spülschwammes rät die IPM ab – die kratzige Oberfläche könnte Schäden an den Massivholzmöbeln verursachen. Laut IPM bedarf es nach der Reinigung von Öl- oder Wachsoberflächen einer Nachbehandlung: Die Oberfläche sollte erneut mit einem geeigneten Öl oder Wachs versiegelt werden. Laut IPM ist Massivholz wohl dennoch eher pflegeleicht. Es besitzt eine antistatische Wirkung und soll Schmutz und Staub daher nicht so sehr anziehen wie andere Materialien.

Quelle: moebelindustrie.de
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