EM und WM: Kader der Zimmerer steht fest

Wer ist der beste Zimmerer in Europa und in der Welt? Das stellt sich vom 5. bis zum 8. Juli 2022 bei der Europameisterschaft der Zimmerer in Köln und vom 12. bis zum 17. Oktober 2022 bei den „WorldSkills“ in Schanghai heraus. Die Teamleitung und die Trainer haben nun den deutschen Kader bekanntgegeben.

Der Geselle Philipp Kaiser aus Rot an der Rot tritt sowohl als EM- als auch als WM-Kandidaten an. Außerdem sind die Gesellen Benedikt Pfister aus Wolfertschwenden und Marco Schmidt aus Thalmässing sind für die EM nominiert. Darüber hinaus gehören auch Isabel Peters aus Fehmarn, Julius Bruder aus Berghaupten, Lukas Baumann aus Jagstzell sowie Jonas Lauhoff aus Martinfeld zur Nationalmannschaft.

Die Zimmerer-Nationalmannschaft besteht aus den besten jungen Gesellinnen und Gesellen des Zimmererhandwerks. In der Regel haben sie bereits bei der Deutschen Meisterschaft sowie dem Zimmerer-Contest sehr gute Ergebnisse erzielt. Trainiert wird die Mannschaft von Teamleiter Roland Bernardi und seinen Stellvertretern Andreas Großhardt und Simon Rehm. Bei ihrer Arbeit erhalten sie Unterstützung von weiteren Partnern.

Quelle: zdb.de
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Urteil: Energieausweis muss auch vor Ort bereitgestellt werden

Kauf- und Mietinteressenten muss der Energieausweis auch während der Immobilienbesichtigung zugänglich gemacht werden. Dabei muss er gut sichtbar ausgehängt oder unaufgefordert vorgelegt werden. Darauf weist jetzt die Deutsche Umwelthilfe (DUH) hin.

Im vorliegenden Fall hatte die DUH bei zwei offenen Wohnungsbesichtigungen festgestellt, dass die Informationspflicht missachtet worden war. Der Energieausweis war den Interessenten zwar vorab in den Einladungen, nicht aber bei den Besichtigungen selbst bereitgestellt worden. Daraufhin war die DUH vor das Landgericht (LG) Berlin gezogen. Das LG gab ihr Recht (Az LG Berlin 101 O 15/20).

Laut DUH ist das Urteil aus folgenden Gründen wichtig: Kauf- und Mietinteressenten können energieintensive Gebäude erkennen, mehr über die Klimawirkung erfahren und auch die künftigen Endenergiekosten ableiten, zum Beispiel fürs Heizen. Die DUH hat verstärkte Kontrollen in diesem Bereich angekündigt.

Quelle und weitere Informationen: Deutsche Umwelthilfe
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Möbel: Beim Kauf auf Gütezeichen achten

Die Deutsche Gütegemeinschaft Möbel (DGM) weist daraufhin, dass Kunden, die besonders hochwertige Möbel kaufen möchten, auf das RAL-Gütezeichen „Goldenes M“ achten können. Mit diesem werden Möbel gekennzeichnet, die besonders langlebig, sicher, funktional sowie gesundheits- und umweltverträglich sind.

Bevor sie das Gütezeichen erhalten, werden die laut DGM umfassend getestet. Geprüft werden sie in einem in einem 23 Grad warmen Prüflabor. Diese Temperatur entspricht der durchschnittlichen Raumtemperatur in deutschen Wohnungen. In dem Prüflabor erzeugen Maschinen nicht nur eine Luftfeuchtigkeit von 50 Prozent, sondern ahmen auch die Belastungen nach, denen die Möbel ausgesetzt sind.

Zudem werden die Möbel in dem Prüflabor chemischen Test und Schadstoffprüfungen unterzogen, damit die Gesundheits- und Umweltverträglichkeit sichergestellt werden kann. Möbel mit RAL-Gütezeichen müssen alle Tests bestehen. Besonders streng sind die Prüfkriterien laut DGM bei Kindermöbeln. Die Abstände der Gitter bei Kinderbetten zum Beispiel seien nicht nur eine Frage der Qualität, sondern auch der Sicherheit.

Quelle und weitere Informationen: DGM
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Studie: „Future Living – Outlook 2022. Wohntrends der Zukunft“

Mieter wünschen sich laut Projektentwicklern und Bestandshaltern schnelles Breitband-Internet fürs Homeoffice (58 bzw. 57 Prozent), größere Wohnungen (42 bzw. 51 Prozent) und Wohnungen mit Arbeitszimmern (42 bzw. 46 Prozent). Das geht aus der Studie „Future Living – Outlook 2022. Wohntrends der Zukunft“ der Wirtschafts- und Beratungsgesellschaft PwC Deutschland hervor. Die Studie, für die zwischen Juli und Oktober 2021 rund 50 Immobilienprojektentwickler sowie Bestandshalter, darunter Investoren, Eigentümer, Vermieter und Wohnungsbaugesellschaften befragt worden sind, kommt aber noch zu weiteren interessanten Ergebnissen.

So gehen beispielsweise rund sechs von zehn befragten Immobilienentwicklern und Bestandshaltern davon aus, dass regulatorische Maßnahmen – wie zum Beispiel die Mietpreisbremse – weiter verschärft werden. Das hält sie jedoch nicht davon ab, weiterhin in Immobilien zu investieren. So geben mehr als zwei Drittel der Befragten (68 Prozent) an, dass sie in bestehende Wohnungen beziehungsweise in Neubauprojekte investieren möchten.

Außerdem hat PwC Wohnungsbestandshalter auch zum Thema Klimaschutz befragt. Dabei ist herausgekommen, dass 66 Prozent der Befragten ihre Mieter über Maßnahmen informieren, die den CO2-Ausstoß vermindern können. 31 Prozent der Befragten gaben allerdings an, dies nicht zu tun. PwC sieht bei der massiven Senkung des CO2-Ausstoßes, der es am Wohnungsmarkt bedarf, eine Herausforderung. Weitere Ergebnisse erhalten Interessenten in der „Future Living – Outlook 2022. Wohntrends der Zukunft“-Studie. Diese kann kostenlos auf der Seite pwc.de heruntergeladen werden.

Quelle: pwc.de
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Wirtschaft: DIW rechnet mit steigenden Umsätzen im Bausektor

Das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung (DIW) geht von steigenden Umsätzen im Bausektor aus – trotz Corona-Pandemie, Kapazitätsengpässen und hohen Preisen für Bauleistungen. Nachdem das nominale Bauvolumen 2020 bereits um 10 Prozent auf 488 Milliarden Euro anstiegen ist, rechnet das DIW in diesem Jahr mit einem Anstieg der Bauleistung um weitere zirka 13 Prozent und im kommenden Jahr mit zirka 6 Prozent. Auch unter Berücksichtigung der gestiegenen Preise (Preisbereinigung) verzeichnet die Bauleistung demnach einen Anstieg von jeweils rund 3 Prozent.

Zudem geht das DIW davon aus, dass der Wunsch nach einem Eigenheim weiterhin stark bleibt und dass Interessenten – auch aufgrund der niedrigen Zinsen – eine Investition in ein solches tätigen. Außerdem rechnet das DIW damit, dass bei Bestandsbauten in diesem Jahr Modernisierungsmaßnahmen und energetische Sanierungsmaßnahmen in Angriff genommen werden. Als Grund dafür nennt es die gestiegenen Energiepreise.

Darüber hinaus vermuten die DIW-Experten im Wirtschaftsbau Nachholinvestitionen von Bauprojekten, die aufgrund der Corona-Pandemie bislang nicht realisiert werden konnten. Erholt sich die Wirtschaft, können diese Projekte wieder angeschoben werden. Die vollständige Studie können Interessenten im Wochenbericht unter diw.de einsehen.

Quelle und weitere Informationen: diw.de
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Urteil: Händler können Miete im Lockdown kürzen

Händler, die aufgrund der Corona-Pandemie im Frühjahr 2020 vom Lockdown betroffen waren, können ihre Gewerbemiete kürzen. Diese entschied kürzlich der Bundesgerichtshof (BGH). Jedoch kommt es dabei immer auf den Einzelfall an. Bei einer Entscheidung müssen laut BGH mehrere Aspekte berücksichtigt werden. Dazu muss geprüft werden, mit welchen Umsatzmaßeinbußen der Lockdown einherging, welche Maßnahmen der Händler gegen drohende Verluste ergriffen und welche staatlichen Leistungen er erhalten hat.

Im vorliegenden Fall hat ein Vermieter gegen den Mieter einer Filiale des Textildiscounters Kik in Sachsen geklagt. Kik musste aufgrund der Allgemeinverfügungen des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 19. März bis zum 19. April 2020 seine Türen schließen und entrichtete daraufhin für den Monat April 2020 keine Miete. Daraufhin klagte der Vermieter vor dem Landgericht Chemnitz auf die Zahlung der Miete von 7.854 Euro und bekam zunächst Recht. Jedoch legte der Textildiscounter (der Beklagte) Berufung ein. Daraufhin verurteilte das Oberlandesgericht (OLG) Dresden den Beklagten zu einer Zahlung von nur 3.720,09 Euro. Doch der Vermieter verlangte weiterhin die volle Miete und der Beklagte wollte weiterhin nicht zahlen.

Der BGH hob das Urteil des OLG auf und verwies die Sache an dieses zurück. Das bedeutet, dass das OLG nun die Aspekte des Einzelfalls prüfen muss. Der BGH weist darauf hin, dass sich „durch die COVID-19-Pandemie […] letztlich ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht [hat], das von der mietvertraglichen Risikoverteilung ohne eine entsprechende vertragliche Regelung nicht erfasst wird“. Das damit verbundene Risiko könne daher regelmäßig keiner Vertragspartei allein zugewiesen werden. Auch die pauschale Betrachtungsweise ohne Berücksichtigung der Umstände die Miete für den Zeitraum der Schließung um etwa die Hälfte herabzusetzen – wie vom OLG vorgeschlagen – lehnt der BGH ab.

Quellen und weitere Informationen: XII ZR 8/21/BGH/wiwo.de/zeit.de/tagessschau.de
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Küchen: Trends 2022

Welche Küchentrends 2022 angesagt sind, hat das Portal „schoener-wohnen.de“ herausgefunden und in einer Bilderstrecke aufgeschlüsselt. Zu den Trends zählen unter anderem natürliche Materialien, dunkle Küchenfronten und matte Flächen. Zudem werden die Arbeitsplatten dünner und somit auch filigraner.

Das Portal nennt als Trend auch ein sogenanntes „Küchen-Wohn-Arbeitszimmer“. Damit wird unter anderem „der sanfte Übergang zwischen Küche und Wohnbereich“ bezeichnet. Im Hinblick auf die Geräte in der Küche ist zu erkennen, dass diese – aufgrund der zunehmend offenen Küchen – leiser werden. So sind zum Beispiel Dunstabzugshauben und Kühlschränke zu haben, die kaum Geräusche verursachen.

Außerdem sind moderne Induktionskochfelder angesagt, die das Kochen erleichtern. Auch Backöfen, die backen, braten und dämpfen können, liegen im Trend. Interessenten, die eine neue Küche planen, oder die sich die Trends für 2022 ansehen möchten, werden unter schoener-wohnen.de fündig.

Quelle: schoener-wohnen.de
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Immobilienmarkt: DIW weist auf spekulative Übertreibungen hin

Das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung (DIW) hat kürzlich die Immobilienpreisentwicklung in 114 deutschen Großstädten untersucht. Dabei ist herausgekommen, dass die Preise für Eigenheime und Eigentumswohnungen im Vergleich zu 2020 um 9 Prozent gestiegen sind.

Das DIW ist der Auffassung, dass es „in immer mehr Regionen und Marktsegmenten […] zu spekulativen Übertreibungen [kommt], insbesondere bei Eigentumswohnungen und Baugrundstücken in Metropolen wie Berlin, Hamburg und München“. Auch die Mieten sind laut DIW angestiegen – allerdings nur etwa halb so stark wie die Kaufpreise.

Für ihre Studie haben die Verantwortlichen auf Basis von Daten des Immobilienverbandes IVD die Entwicklung in den 114 größten deutschen Städten mit mindestens 50.000 Einwohnern untersucht. Die vollständige Studie ist unter diw.de zu finden.

Quelle: diw.de
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Projekt: Entwicklung eines Standard-Holzbausystems

Ein offenes Standard-Holzbausystem für öffentliche Gebäude wollen die Hochschule Wismar, die Technische Universität Braunschweig, der Hauptverband der Deutschen Holzindustrie (HDH) und die Haas Fertigbau GmbH bis Ende 2024 gemeinsam entwickeln. Dabei soll es sich laut Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe um ein Standard-Holzbausystem handeln, das Planern sowie kleineren bis mittleren Zimmerei- und Holzbaubetrieben die Beteiligung an öffentlichen Ausschreibungen ermöglicht.

Ziel des Standard-Holzbausystems ist es unter anderem, die Planungs-, Genehmigungs- und Bauabläufe von öffentlichen Gebäuden zu verschnellern und die Prozesse und die Gebäude zu optimieren. Das Projekt durchläuft drei Stufen: die Entwicklung, die Anwendung und die Etablierung. Dabei sollen unter anderem digitale Prototypen entstehen, Konstruktionskataloge entwickelt und ein webbasiertes Informationsportal „Standard-Holzbausysteme+nR“ geschaffen werden.

Die Daten des Projektes, das vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft über das Förderprogramm Nachwachsende Rohstoffe gefördert wird, werden im Anschluss der Öffentlichkeit zugänglich gemacht – unter anderem über einen Leitfaden, Veröffentlichungen und Seminare. Weitere Informationen zum Vorhaben erhalten Interessenten auf der Seite kiwhu.de.

Quelle: FNR/kiwhu.de
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Baumfällung: Vermieter dürfen Kosten umlegen

Vermieter können die Kosten für die Fällung eines morschen Baums auf einem Mietgrundstück auf ihre Mieter umlegen. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs hervor (AZ: VIII ZR 107/20). Demnach zählen die Kosten für die Fällung eines Baumes zu den umlagefähigen Kosten der Gartenpflege.

Im vorliegenden Fall hatte eine Mieterin gegen eine Wohnungsbaugesellschaft geklagt, die eine morsche Birke fällen und die Kosten dafür von rund 2.500 Euro auf die Mieter umlegen ließ. Auf die Mieterin entfielen Kosten von rund 415 Euro. Sie zahlte diese zwar, aber unter Vorbehalt, und forderte schließlich ihr Geld zurück.

Ohne Erfolg. Denn die Pflege gärtnerisch angelegter Flächen, einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen, umfasse auch die Fällung eines Baumes. Der BGH weist auch darauf hin, dass es sich bei den Kosten einer Baumfällung um erwartbare Kosten handelt.

Quelle: BGH/ AZ: VIII ZR 107/20
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