Immobilientransaktionen: Wenig Kaufverträge

2022 sanken die Immobilientransaktionen in Deutschland gegenüber dem Vorjahr um 16 Prozent. Das entspricht 866.000 Transaktionen entspricht. Hervor geht das aus dem Immobilienmarktbericht Deutschland 2023, den der Arbeitskreis der Oberen Gutachterausschüsse, Zentralen Geschäftsstellen und Gutachterausschüsse heute gemeinsam mit dem Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) herausgebracht hat. Seit 2009, der ersten Veröffentlichung des Immobilienmarktberichts, wurden noch nie so wenig Kaufverträge abgeschlossen.

Der Geldumsatz reduzierte sich 2022 im Vergleich zum Vorjahr um 16 Prozent auf 301,1 Milliarden Euro. Der Rückgang war bei der Anzahl der neuen verkauften Eigentumswohnungen (-43 Prozent), der Baugrundstücke für Ein- und Zweifamilienhäuser (-32 Prozent) und der Baugrundstücke für Mehrfamilienhäuser (-27 Prozent) stärker als bei gebrauchten Immobilien. Denn die Zahl der verkauften Ein- und Zweifamilienhäuser im Bestand sank im Vergleich lediglich um 9 Prozent, der verkauften Wohnungen im Bestand um 11 Prozent und verkauften Reihenhäuser- und Doppelhaushälften um 12 Prozent.

Im Hinblick auf die Preise bleiben regionale Unterschiede bestehen. Kostete ein 600 Quadratmeter großes Baugrundstück für ein Eigenheim in München zirka 1,4 Millionen Euro, können Kaufinteressenten in den Landkreisen Hildburghausen (Thüringen) oder Mittelsachsen (Sachsen) ein gleichgroßes Grundstück schon für 12.000 Euro erwerben. Während es bei Wohnimmobilien zum Kauf zum Preisrückgang kam, stiegen die Angebotsmieten weiter – für wiedervermietetet Wohnungen im ersten Halbjahr 2023 um 7,6 Prozent im Bundesdurchschnitt.

Quellen und weitere Informationen: idw-online.de/redaktion-akoga.niedersachsen.de
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Urteil: Wohnungsdurchsuchung wegen „Adbusting“-Verdachts unangemessen

Eine Wohnungsdurchsuchung wegen eines sogenannten „Adbusting“-Verdachts ist unangemessen. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE) gab einer entsprechenden Verfassungsbeschwerde statt (AZ: 2 BvR 1749/20). Beim „Adbusting“ werden Werbeplakate so umgestaltet, dass der ursprüngliche Sinn abgeändert oder lächerlich gemacht wird. Die betroffene Person wurde beim Austausch eines Bundeswehr-Plakats beobachtet, was zu einer Durchsuchungsanordnung führte.

Die Durchsuchung erfolgte auf Basis der Annahme, dass die Person des Diebstahls und der Sachbeschädigung verdächtig sei. Das Amts- und Landgericht sahen in der Aktion einen Anfangsverdacht für diese Straftaten. Es kam zur Wohnungsdurchsuchung. Die Beschwerdeführerin sah sich jedoch in ihrem Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 Abs. 1 GG verletzt.

Das Bundesverfassungsgericht stimmte dem zu, da die Schwere des Eingriffs nicht im Verhältnis zum verfolgten Zweck stand. Die Wahrscheinlichkeit, relevante Beweismittel zu finden, wurde als gering eingeschätzt. Deshalb war die Wohnungsdurchsuchung unangemessen.

Quelle: bundesverfassungsgericht.de/AZ: 2 BvR 1749/20
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Möbel: Wohnkomfort im Winter

In der Winterzeit gewinnt das eigene Zuhause an Bedeutung fürs Wohlbefinden. Jochen Winning, Geschäftsführer der Deutschen Gütegemeinschaft Möbel (DGM), betont die Rolle der Wohnungseinrichtung für Komfort und Gemütlichkeit. Möbel wie Sofas, Sessel oder Betten könnten maßgeblich zu einer angenehmen Atmosphäre beitragen.

Der Geschäftsführer hebt hervor, dass Qualität und Funktionalität der Möbel entscheidend für das Wohlbefinden sind. Er rät zum Kauf qualitativ hochwertiger Möbel und zur regelmäßigen Pflege, um die Langlebigkeit und Ästhetik zu erhalten. Die Reinigung sollte entsprechend der Nutzungshäufigkeit erfolgen, wobei spezielle Pflegeprodukte und schonende Reinigungsmethoden empfohlen werden.

Als Orientierungshilfe für den Möbelkauf können die RAL-Gütezeichen „Goldenes M“ oder auch „Möbel Schadstoffgeprüft“ dienen, die Möbel mit geprüfter Qualität, Langlebigkeit und Umweltverträglichkeit kennzeichnen.

Quelle: moebelindustrie.de
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Tinyhouses: Studierende denken sich Konzept aus

Das Architekturprojekt „Hive Home – Wohnen in der Stadt der Zukunft“ der Hochschule Koblenz erhält eine Förderung von 156.000 Euro vom Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz. Das Projekt konzentriert sich auf die Realisierung eines ökologischen Wohnkonzepts, das auf kleiner Fläche komfortables Wohnen ermöglicht. Entworfen wurde das Tinyhouse von Studierenden und basiert auf einer modularen, holzbasierten Bauweise.

„Hive Home“ zeichnet sich durch seine kompakte Gestaltung aus, da es auf die Fläche von nur 1,5 PKW-Stellplätzen passt. Das zentrale Element im Tinyhouse ist ein multifunktionales Möbelstück, das sich fürs Schlafen, Wohnen und Essen nutzen lässt. Das innovative Wohnkonzept steht im Einklang mit der Vision einer stadtverträglichen Wohnweise und einer effizienten Raumnutzung.

Es können auch mehrere Module zu größeren Wohnkomplexen zusammengefügt werden. Die erste Umsetzung des Projekts soll in Koblenz realisiert werden. Nach der Fertigstellung soll das Tinyhouse voraussichtlich 2025 zunächst in Bahnhofsnähe ausgestellt werden und später zum Campus zurückkehren, um von Studierenden bewohnt zu werden.

Quelle und weitere Informationen: https://www.hs-koblenz.de/
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Urteil: Wirtschaftsplanbeschlüsse

Bei der Anfechtung von Wirtschaftsplanbeschlüssen in Wohnungseigentümergemeinschaften muss die Beschwer eines klagenden Eigentümers weiterhin auf Basis seines Anteils am Wirtschaftsplan bestimmt werden. Das entschied der Bundesgerichtshof (AZ: V ZB 9/23). Dies gilt auch nach der Gesetzesänderung, die seit dem 1. Dezember 2020 in Kraft ist und vorschreibt, dass nur noch über Vorschüsse und Rücklagen und nicht mehr über den gesamten Wirtschaftsplan abgestimmt wird.

Der Bundesgerichtshof hob einen Beschluss des Landgerichts Köln auf, der die Berufung einer Klägerin gegen einen Beschluss ihrer Wohnungseigentümergemeinschaft als unzulässig verworfen hatte. Diese Entscheidung des Landgerichts basierte auf einer fehlerhaften Bewertung der Beschwer der Klägerin, die sich gegen die Genehmigung eines Wirtschaftsplans richtete.

Der Fall wurde vom Bundesgerichtshof zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Köln zurückverwiesen. Der BGH stellte klar, dass auch unter dem neuen Recht die Beschwer eines Wohnungseigentümers, der einen Beschluss anficht, nach seinem Anteil am Wirtschaftsplan zu bemessen ist, auch wenn der Beschluss nur die Vorschüsse betrifft.

Quelle: juris.bundesgerichtshof.de
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Farbe: Bunt liegt im Trend

2024 steht laut des Portals „brigitte.de“ im Zeichen des „Dopamine-Decor“. Inspiriert von der Mode, bringen lebendige Farben wie Azurblau, Magenta oder lebhaftes Grün in Form von Dekorationsgegenständen wie Kissenbezügen oder Metallschränken Freude und Energie in Wohnräume.

Außerdem liegen auch rote Akzente im Trend. Töne von gemütlichem Karminrot bis zu bräunlichem Rostrot, sorgen für Wärme in den Wohnräumen. Ein rotes Sofa, moderne Lampen oder ein auffälliger Teppich können als wirkungsvolle Highlights dienen.

Grün ist ebenfalls gefragt: Kakteen und Sukkulenten gelten als stilvolle und pflegeleichte Zimmerpflanzen. Sie bieten eine trendige Möglichkeit, mit großen Modellen in bunten Töpfen oder kleineren Pflanzen, die Akzente setzen, das Zuhause zu beleben.

Quelle: brigitte.de
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Wohnungsleerstand: Historischer Rückgang

Der Leerstandindex von CBRE-empirica verzeichnete Ende 2022 einen historischen Rückgang an leerstehenden Wohnungen in Deutschland. Die Leerstandsquote fiel gegenüber 2021 um etwa 53.000 Einheiten auf 554.000, was 2,5 Prozent des Gesamtbestandes entspricht. Dieser Rückgang ist der größte in der 22-jährigen Geschichte des Index.

Die Zuwanderung aus der Ukraine beeinflusste 2022 stark den Wohnungsmarkt. Die gleichmäßige Verteilung der Zuwanderung über das Land verhinderte in allen 400 Kreisen einen Anstieg des Leerstands.

Trotz einer Entspannung durch Binnenmigration ist laut des wirtschafts- und sozialwissenschaftlichen Forschungs- und Beratungsinstituts empirica bis 2025 mit weiteren Mietanstiegen zu rechnen. Die Fertigstellung neuer Wohnungen wird durch aktuelle Markteinflüsse abnehmen, was den Wohnungsmangel verschärft.

Quelle und weitere Informationen: empirica-institut.de
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BG BAU: Änderungen 2024

Die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) führt 2024 neue Regelungen und Services ein. Dazu gehört der 4. Gefahrtarif, der die Beitragsermittlung durch die Zuordnung von Gefahrklassen zu den Tarifstellen neu regelt. Diese Änderung betrifft Unternehmen im Bereich Fertighausbau und Fertigteilherstellung, die anderen Gewerbezweigen zugeordnet werden.

Eingeführt wird auch ein neues Meldeportal für Sozialversicherungen, das das bisherige System sv.net ersetzt. Dieses Portal dient der verschlüsselten Übermittlung von Sozialversicherungsmeldungen und erfordert eine Registrierung mit einem Elster-Unternehmenszertifikat.

Ab 2024 müssen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten elektronisch an Berufsgenossenschaften und Unfallkassen gemeldet werden. Die BG BAU stellt hierfür ein Onlineformular und das Kundenportal „meine BG BAU“ zur Verfügung. Bis Ende 2027 sind jedoch noch Meldungen per Post oder Fax möglich.Quelle und weitere Informationen: bgbau.de
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Urteil: Kündigung bei unwahren Mieterbehauptungen?

Unwahre Behauptungen eines Mieters können in einem Rechtsstreit mit dem Vermieter eine ordentliche Kündigung gemäß § 573 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB rechtfertigen. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor (VIII ZR 147/22). Allerdings setzt dies eine umfassende Einzelfallprüfung voraus, wobei die Relevanz und Tragweite der falschen Aussagen sowie eventuelle vorherige Vertragsverletzungen des Vermieters zu berücksichtigen sind.

Im vorliegenden Fall hatte eine Vermieterin aus Berlin ihren Mietern wegen angeblich vertragswidriger Hundehaltung die Wohnung gekündigt. Die Mieter behaupteten daraufhin unter anderem, dass die Vermieterin sie aus dem Haus mobben wollte. Die Vermieterin kündigte den Mietern nun fristlos, hilfsweise ordentlich, wegen unwahrer Äußerungen.

Der BGH betonte, dass bei der Beurteilung der Kündigungsberechtigung das gesamte Verhalten beider Parteien berücksichtigt werden muss. Insbesondere sei relevant, ob das Fehlverhalten des Mieters durch zuvor erfolgte unberechtigte Handlungen des Vermieters hervorgerufen wurde. Diese könnten das Verhalten des Mieters in einem milderen Licht erscheinen lassen und die Schwere der Pflichtverletzung beeinflussen.

Quelle und weitere Informationen: VIII ZR 147/22/juris.bundesgerichtshof.de
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Deko: Leuchten-Trends 2024

Im Jahr 2024 liegen Leuchten aus verschiedenen Materialien wie Metall, Papier und Glas im Trend. Die Leuchten können teilweise nicht nur Licht spenden, sondern auch weitere Funktionen erfüllen. So gibt es zum Beispiel eine Tischleuchte, die Smartphone-Akkus aufladen kann.

Außerdem sind auch sehr auffällige Leuchten gefragt. Diese gibt es kommen unter anderem in Kugelform, skulpturartig oder mit glockenartigem Schirm daher.

Weiterhin gefragt sind aber auch praktische Lösungen fürs Homeoffice oder Wandleuchten, die nicht viel Platz wegnehmen. Wer sich verschiedene LED-Leuchten ansehen möchte, wird auf „schoener-wohnen.de“ fündig.Quelle: schoener-wohnen.de
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