Urteil: Schadensersatzanspruch nach Kündigung des Mietverhältnisses:

Im Jahre 2006 wurde eine Gewerbehalle an eine Mieterin übergeben. Sie plante, die Halle als Werkstatt für die Herstellung von Kunststoffprodukten sowie als Lager zu nutzen. Mit der Schließung des Mietvertrags wurde eine monatliche Miete über 100 Euro zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer vereinbart. Zudem wurde eine Nutzungsüberlassung vereinbart. Die Mieterin sollte Umbaumaßnahmen im Wert von etwa 8.500 Euro zur Wertsteigerung der Gewerbehalle durchführen. Zu den vereinbarten Maßnahmen gehörten die Ausbesserung und Versiegelung des Betonfußbodens sowie die Isolierung der Wandverkleidung.

Im Jahre 2009 schlossen die beiden Mietparteien einen neuen Mietvertrag; auch diesmal verpflichtete sich die Mieterin zur Durchführung der wertsteigernden Maßnahmen. Im weiteren Verlauf änderte sie allerdings ihre Pläne und führte die vereinbarten Baumaßnahmen an der Gewerbehalle nicht durch. In einem Kündigungsschreiben zu Ende November 2017 verlangte ihre Vermieterin deshalb eine Schadensersatzzahlung in Höhe der berechneten Herstellungskosten (ca. 21.600 Euro) und erhob Klage gegen sie (AZ XII ZR 42/20).

Landgericht (LG) und Oberlandesgericht (OLG) lehnten die Klage mit der Begründung ab, es bestünde kein Schadensersatzanspruch gemäß § 281 BGB, da der Primäranspruch auf Durchführung der Umbauarbeiten nach drei Jahren verjährt sei. Die Baumaßnahmen seien nach den geschlossenen Verträgen im Jahre 2006 und 2009 sofort fällig gewesen. Der Bundesgerichtshof (BGH) allerdings hebt das Urteil auf und verweist den Rechtsstreit zurück. Zwar wäre laut BGH gemäß § 271 Abs. 1 BGB die Umbaupflicht zur sofortigen Erfüllung fällig gewesen. Allerdings bedeutet dies nicht, dass die Ansprüche der Vermieterin bei der Rückgabe der Mietsache verfallen. Denn vertraglich war geregelt, dass die Mietsache in einem verbesserten Zustand, unter Berücksichtigung der vereinbarten Forderungen, zurückgegeben wird.

Quelle: BGH
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Urteil: Kein Grund zur Klage wegen fehlender Duldungserklärung:

Die Vermieterin eines Mehrfamilienhauses kündigte im Januar 2019 ihren Mietern an, sie wolle eine Wärmedämmung an der Außenfassade anbringen. Die Mieter des Hauses erklärten, die Maßnahmen dulden zu wollen. Da die Bauarbeiten verschoben wurden, setzte die Vermieterin im November 2019 ein weiteres Schreiben auf, mit welchem Sie die Mieter erneut zur Duldung der Maßnahmen bat. Die Bauarbeiten sollten Mitte Januar oder Mitte März 2020 beginnen. Die Duldungserklärung sollte bis zum 31. Dezember 2019 erfolgen. Die Nachfrist war auf den 06. Januar datiert.

Da die Vermieterin bis zum 14. Januar noch keine Duldungserklärung seitens der Vermieter erhielt, reichte sie Klage ein (AZ VIII ZB 44/20). Auf diese reagierten die Mieter noch am Tag der Klagezustellung und gaben bei dem Prozessbevollmächtigten eine Duldungserklärung ab. Diese war auf den 22. Dezember 2019 datiert. Die Mieter gaben zudem an, die Duldungserklärung im Dezember per Post verschickt zu haben. Die Vermieterin erklärte den Rechtsstreit damit für erledigt. Das Amtsgericht Berlin Köpenick erlegte die Kosten für den Rechtsstreit der Vermieterin auf. Diese war allerdings der Meinung, die Mieter sollen die Kosten für den Rechtsstreit tragen, da sie die Duldungserklärung nicht rechtzeitig erhalten habe.

Sowohl das Landgericht als auch der Bundesgerichtshof lehnten die Forderung der Vermieterin ab. Als Erklärung gaben die Gerichte an, es bestünde bis dahin kein Grund zur Klageerhebung. So hätte nach der Aufforderung zur Duldung zunächst eine Mahnung folgen müssen. Ebenso sei zu beachten, dass die Mieter bereits in der ersten Aufforderung zur Duldung von Erhaltungsmaßnahmen im Januar 2019 ihre Zustimmung abgegeben hatten. Auch sei zu beachten, dass die Mieter grundsätzlich nicht im Verzug waren. Denn die Fälligkeit der Duldungsanzeige könne sogar bis zum Baubeginn infrage gestellt werden.

Quelle: BGH
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Urteil: Nachbarn können vom Selbsthilferecht Gebrauch machen:

Zwischen zwei Nachbarn kommt es zu einem Rechtsstreit (AZ V ZR 234/19). Auf einem Grundstück steht eine 15 Meter hohe Schwarzkiefer, deren Äste und Zweige bis zum Nachbargrundstück ragen. Die Schwarzkiefer wächst seit bereits 40 Jahren, die Äste entfalten sich seit 20 Jahren auch über dem Grundstück des Nachbarn. Dieser ist von den abfallenden Nadeln und Zapfen verärgert und fordert seinen Nachbarn auf, die überragenden Äste zurückzuschneiden.

Da dieser nicht auf die Forderung reagiert, schneidet der sich benachteiligt fühlende Grundstückseigentümer eigenhändig die Äste ab, die über seinen Grundstück ragen. Daraufhin erhebt sein Nachbar Klage und fordert, das Abschneiden der Zweige zu unterlassen. Die Kläger betonten, dass die Standfestigkeit des Baumes dadurch gefährdet sei. Vor dem zuständigen Amts- und Landgericht hatte die Klage Erfolg. Der Bundesgerichtshof (BGH) hebt die Klage auf und weist sie an die Vorinstanzen zurück.

Laut Urteil des BGH kann der beklagte Grundstückseigentümer von seinem Selbsthilferecht gemäß § 910 Abs. 1 BGB Gebrauch machen. Auch steht der Eigentümer, auf dessen Grundstück die Schwarzkiefer wächst, in der Verantwortung, die Zweige und Äste so zuzuschneiden, dass das Nachbargrundstück nicht beeinträchtigt wird. Das Selbsthilferecht kann nur dann eingeschränkt werden, wenn naturschutzrechtliche Vorgaben wie Baumschutzsatzungen- oder Verordnungen das Beschneiden des Baumes nicht erlauben.

Quelle: BGH
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Urteil: Einseitige Kündigung in Wohngemeinschaft nicht ohne Weiteres möglich:

In Frankfurt am Main kam es zu einem Rechtsstreit zwischen zwei Frauen, die gemeinsam eine Wohnung in Form einer Wohngemeinschaft bewohnten (AZ 2-11 T 117/20). Im Januar 2017 schlossen die beiden Mieterinnen einen gemeinsamen Mietvertrag ab, in welchem sie beide als Hauptmieterinnen verzeichnet waren. Im März 2020 äußerte eine der Mieterinnen den Wunsch, aus dem Mietvertrag auszutreten, um gemeinsam mit ihrem Freund zusammenzuziehen.

Die andere Mieterin war mit dem Auszug grundsätzlich einverstanden. Sie bat allerdings darum, die Kündigung und somit das Ende des Mietvertrags erst zum 31. Dezember 2020 auszusprechen. Somit hätte sie ausreichend Zeit, eine andere Wohnung zu suchen. Ebenso war sie bereit, für die Miete ab Juli 2020 allein aufzukommen. Diese Vereinbarung reichte ihrer Mitbewohnerin allerdings nicht aus. Vielmehr verlangte sie, eine sofortige Kündigung auszusprechen und beklagte ihre Mitbewohnerin auf Erteilung der Zustimmung zur Kündigung.

Während das Amtsgericht Frankfurt am Main der Klage der Mieterin zustimmte, war das Landgericht (LG) anderer Meinung. Da eine Wohngemeinschaft gemäß § 741 BGB keine Bruchteilgemeinschaft darstelle, bestünde kein Anspruch auf Zustimmung zur Kündigung des Mietvertrags. Laut LG entspricht es nicht der Interessenslage einer Wohngemeinschaft, eine einseitige Kündigung auszusprechen ohne wesentliche Voraussetzungen zu erfüllen. Vielmehr sieht das LG eine Wohngemeinschaft als eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. Demnach würde ein Anspruch auf Zustimmung zur Kündigung dann bestehen, wenn sich eine der Parteien langfristig weigert, eine einvernehmliche Einigung zu finden und die Kündigung nachdrücklich ausschließt. Dies sei hier allerdings nicht der Fall.

Quelle: LG FFM
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Urteil: Sachverständigengutachten soll über Eigenbedarfskündigung entscheiden:

Einem Mieter in Berlin wurde das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs gekündigt. Der im Jahre 1949 geborene Mieter lebte seit 1986 in der knapp 85 Quadratmeter großen Mietwohnung. Im Jahre 2012 erwarb ein neuer Eigentümer die Wohnung im Rahmen einer Zwangsversteigerung. Als Grund für die Kündigung des Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs zum 30. Juni 2017 gab der Eigentümer an, seine Tochter wolle zum Wintersemester 2017/2018 ein Studium in Berlin aufnehmen und die Wohnung beziehen.

Das Kündigungsschreiben wurde dem Mieter anwaltlich im September 2016 zugestellt. Dieser widersprach der Kündigung des Mietverhältnisses und begründete, es lägen Härtegründe vor, die es ihm nicht möglich machen, aus der Mietwohnung auszuziehen. Nach Prüfung des Sachverhalts, lehnten sowohl Amtsgericht (AG) als auch Landgericht (LG) die Räumungsklage und Aufforderung zur Herausgabe der Wohnung ab. Das Mietverhältnis solle gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 und § 574a Abs. 1 Satz 1 BGB unter denselben Voraussetzungen auf unbestimmte Zeit verlängert werden (AZ VIII ZR 6/19).

Auch wenn das LG, anders als das AG, der Meinung war, die Kündigung wegen Eigenbedarfs entspräche den formellen und materiellen Gründen, greife dennoch der Härteeinwand des Beklagten. Ärztliche Atteste bescheinigten den schlechten gesundheitlichen Zustand des Beklagten, von dem ungewiss sei, wann sich dieser verbessere. Zudem lebe der Beklagte seit etwa 30 Jahren in der Wohnung und sei demnach stark in das soziale Umfeld eingebunden. Es bestünde die Gefahr, sein Gesundheitszustand könne sich nach einem Auszug verschlechtern. Der Bundesgerichtshof (BGH) gab der Revision des Klägers statt und verweist den Fall zur Überprüfung an eine andere Kammer des LG. Denn die vorliegenden ärztlichen Atteste seien nicht ausreichend. Vielmehr müsse ein gerichtlich angeordnetes Sachverständigengutachten Auskunft über die Art, den Umfang und die Auswirkungen des Zustands des Mieters geben.

Quelle: BGH
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Urteil: Unerlaubte Untervermietung ist erhebliche Pflichtverletzung:

Wer seine Mietwohnung oder einen Teil der Wohnung ohne Erlaubnis des Vermieters an andere untervermietet, dem droht unter Umständen eine Kündigung. Im vorliegenden Fall hat die Mieterin einer Fünfzimmerwohnung in Berlin eines ihrer Zimmer an Touristen untervermietet. Zudem hat sie eine Anzeige über das Portal AirBnb geschaltet. Eine Freundin der Vermieterin buchte auf ihre Bitte hin ein Zimmer bei der Mieterin. Daraufhin sprachen die Vermieter eine Abmahnung gegenüber der Mieterin aus.

Diese löschte die Anzeige bei AirBnb, allerdings vermietet sie das Zimmer weiterhin an Touristen. Auch diesmal erfuhren die Vermieter von der unerlaubten Untervermietung, da die Freundin von der Mieterin eine Telefonnummer erhielt, die sie laut Mieterin gerne an Bekannte weitergeben könnte, sollte jemand auf der Suche nach einem Zimmer sein. Daraufhin sprachen die Vermieter eine fristlose und hilfsweise ordentliche Kündigung aus. Zudem erhoben sie Klage und forderten die Mieterin auf, die Wohnung zu räumen und herausgeben (AZ 63 S 309/19).

Das Amtsgericht gab der Klage statt. Die Berufungsklage der Mieterin vor dem Landgericht Berlin (LG) hatte keinen Erfolg. Mit ihrem Handeln und der unerlaubten Untervermietung ging die Mieterin eine erhebliche Pflichtverletzung ein. Die Gerichte entschieden, dass die hilfsweise ordentliche Kündigung gemäß § 573 BGB wirksam sei. Der Einwand, dass die Freundin der Vermieter sich zu Zwecken der Überprüfung in das Zimmer einbuchte, hielt nach Ansicht der Gerichte nicht stand. Schließlich habe sich die Freundin in Anwesenheit der Mieterin und in ihrem Wissen in der Wohnung aufgehalten und somit sei von Hausfriedensbruch nicht zu sprechen.

Quelle: LG Berlin
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Urteil: Kostenvoranschlag Schadenspflicht :

Im Jahre 2014 hat ein Wohnungseigentümer seine Eigentumswohnung zu einem Preis von 79.800 Euro verkauft. Den neuen Eigentümern war bekannt, dass die Wohnung einen Sachmangel aufweist. Im Schlafzimmer gab es in der Vergangenheit Feuchtigkeit an den Wänden. Im Kaufvertrag haben die Parteien vereinbart, dass der Verkäufer dazu verpflichtet ist, für den Sachmangel aufzukommen, sollte es erneut zu einer Beschädigung durch Feuchtigkeit im Schlafzimmer kommen.

Die Vertragsparteien haben sich auf eine Frist bis Ende Dezember 2015 geeinigt, in welcher diese Vereinbarung gilt. Zum Ende des Jahres 2014 kam es im Schlafzimmer der Wohnung erneut zur Feuchtigkeitsbildung. Die neuen Eigentümer forderten den ehemaligen Besitzer auf, die Schäden zu beseitigen und für die Schadensbeseitigung aufzukommen. Da dieser bis zu der gesetzten Frist der Forderung nicht nachgegangen ist, klagten die neuen Eigentümer gegen den Vorbesitzer. Sie forderten anhand eines Kostenvoranschlags die Zahlung für die voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten von 7.972,68 Euro ohne Umsatzsteuer. Ebenso sollten die Beklagten die vorgerichtlichen Anwaltskosten übernehmen.

Das Landgericht Krefeld gab der Klage statt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf sowie der Bundesgerichtshof haben die Berufung und Revision des Beklagten zurückgewiesen. Denn der Schadensersatzpflichtige ist gemäß des sogenannten „kleinen Schadensersatz“ in der Rechtsprechung dazu verpflichtet, die Zahlung zu leisten. Dabei spielt es keine Rolle, ob der neue Eigentümer die Mängelbeseitigungsmaßnahmen tatsächlich ausführt oder sich mit dem Mangel abfindet. Die Umsatzsteuer müsse allerdings nur dann erstattet werden, wenn sie auch tatsächlich anfalle.

Quelle: BGH
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Urteil: Teilnahmerecht in Eigentümerversammlung:

Die Verwalterin einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) hat während der Corona-Pandemie zu einer außerordentlichen Eigentümerversammlung aufgerufen. In dem Schreiben vom 8. April 2020 wurde zu einer sogenannten „Ein-Mann-Versammlung“ eingeladen. Das Schreiben enthielt den Hinweis, dass aufgrund der Corona-Pandemie zeitnah und auf unbestimmte Zeit keine Präsenzveranstaltung stattfinden kann. Aus diesem Grund greife sie auf eine vom Gesetzgeber geschaffene Möglichkeit zurück, die Eigentümerversammlung in Form einer „Ein-Mann-Versammlung“ stattfinden zu lassen.

An dieser außerordentlichen Eigentümersammlung haben lediglich die Verwalterin mit ihrem Geschäftsführer teilgenommen. Der Geschäftsführer übernahm die Rolle des Versammlungsleiters und Vertreters der Wohnungseigentümer. Die Eigentümer wurden dazu aufgerufen, ihm eine Vollmacht zu erteilen, in der sie über die Tagesordnungspunkte 3 und 4 abstimmen, sodass dazu Beschlüsse gefasst werden können. Die „Ein-Mann-Versammlung“ fand in den Geschäftsräumen des Beigeladenen statt. Die anhand der Vollmachten mehrheitlich gefassten Beschlüsse waren Grundlage für Beschlussfassungen in der Eigentümerversammlung am 26.06.2020.

Einer der Eigentümer erhob Klage (AZ 483 C 8456/20). Er ist der Meinung, dass die getroffenen Beschlüsse nichtig seien, da es für die durchgeführte „Ein-Mann-Versammlung“ keine Rechtsgrundlage gäbe. Vielmehr sei in rechtswidriger Weise gegen das Teilnahme- und Stimmrecht der Wohnungseigentümer verstoßen worden, die keine Vertretungsvollmacht abgegeben haben. Die Klage hatte vor dem Amtsgericht München Erfolg. Gemäß § 23 Abs. 1 WEG sind die getroffenen Beschlüsse nichtig. Denn sie greifen insoweit in den Kernbereich des Wohnungseigentums ein, als dass alle Wohnungseigentümer das Recht haben, an einer Eigentümerversammlung teilzunehmen.

Quelle: AG München
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Mängel: Immobilienmakler nicht immer in der Pflicht:

Bei einem Besichtigungstermin sind Eigentümer oder die von ihnen beauftragten Immobilienmakler dazu verpflichtet, Kaufinteressenten nennenswerte Mängel an der Immobilie zu nennen, sofern diese nicht offensichtlich sind. Sind die Mängel hingegen deutlich zu erkennen, sieht es anders aus.

In dem vorliegenden Fall haben die Kläger eine Eigentumswohnung im Souterrain gekauft, bestehend aus Gästezimmer und Wohnzimmer. Als sie später ein Darlehen für Sanierungsmaßnahmen beantragen wollten, war ihnen aufgefallen, dass es sich dabei nicht um eine – wie im Exposé beschriebene – Wohnfläche handelt, sondern die Zimmer in der von ihnen angeforderten Abgeschlossenheitsbescheinigung als Hobbyraum und Kellervorraum bezeichnet werden. Die Kläger sahen sich daraufhin getäuscht bzw. nicht richtig aufgeklärt und erhoben – auch wegen anderer Mängel – Klage gegen die Immobilienmaklerin.

Der Bundesgerichtshof entschied jedoch zugunsten der Immobilienmaklerin und folgt in seinem Urteil damit dem Landgericht, das die Klage abgewiesen hat. Grund dafür ist auch, dass die Immobilienmaklerin zwar hätte erkennen müssen, dass es sich nicht um Wohnraum handelt, sie aber ein Gespräch mit den Klägern über die schwierigen Lichtverhältnisse geführt habe. Aus diesem hätten die Kläger ableiten können, dass es sich bei den als Wohnraum bezeichneten Räumen nicht um Wohnraum im öffentlich-rechtlichen Sinne habe handeln können.

Quellen: Bundesgerichtshof, Aktenzeichen I ZR 194/19; LBS
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Gesetz: Neue Anforderungen an Mietspiegel:

Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern müssen künftig einen Mietspiegel erstellen. Dies geht aus dem „Gesetz zur Reform des Mietspiegelrechts (Mietspiegelreformgesetz – MsRG)“ hervor. Ziel dieses Gesetzes ist es laut Bundesregierung unter anderem, eine rechtssichere und zuverlässige Abbildung der ortsüblichen Vergleichsmiete zu gewährleisten. Im MsRG werden daher unter anderem Aspekte genannt, die künftig bei der Erstellung eines Mietspiegels berücksichtigt werden müssen.

So müssen Eigentümer und Mieter den zuständigen Behörden zur Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels nun unter anderem Auskunft über die Miethöhe sowie zur Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage der Wohnung geben. Diese Auskunftspflicht ist neu eingeführt worden. Der Mietspiegel dient unter anderem als wichtiges Instrument zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmieten. Diese geben Eigentümern Aufschluss darüber, ob sie die Miete anheben dürfen oder nicht und liefern auch Mietern wichtige Informationen darüber, ob ihre Miete gerechtfertigt ist.

Bislang sind Mietspiegel alle zwei Jahre mithilfe von Umfragedaten erstellt worden. Die Teilnahme an der Umfrage erfolgte freiwillig. Diese Methode birgt jedoch Nachteile, weil die Ergebnisse dadurch verzerrt werden können. Nehmen beispielsweise aus einer gemischten Wohngegend überwiegend Gutverdienende an der Umfrage teil, die sich teure Wohnungen leisten können, werden die Ergebnisse verfälscht. Auch nun sollen die Daten alle zwei bzw. vier Jahre (qualifizierter Mietspiegel) erhoben werden. Neben den qualifizierten Mietspiegeln wird es weiterhin auch die einfachen Mietspiegel geben, die nur eine Übersicht über die ortsüblichen Vergleichsmieten liefern. Damit wird kleineren Kommunen entgegengekommen.Quelle: MsRG/bundesregierung.de
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